Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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29.06.1998 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 1666)
BGBl. 1998 I S. 1666
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