Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 33 Belassung des vollen Gehalts
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/33#abs-1 (1) In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe weiter auf. Im übrigen richten sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften. Soweit ihre Höhe durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist bei Amtsenthebung (§ 32 Abs. 2 Satz 1) der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/33#abs-2 (2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge und über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im Ruhestand.
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Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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