Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
Stand: 01.08.2021
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- OVG Schleswig, 26.09.2018 – 14 MB 1/18Zitiert von 4
- Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, 26.04.2017 – 1 DGH 10/2016
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2012 – OVG 4 E 11.12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.