Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.

§ 34 § 36