Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 30 Versetzung und Amtsenthebung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30#abs-1 (1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur

1.
im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
2.
im gerichtlichen Disziplinarverfahren,
3.
im Interesse der Rechtspflege (§ 31),
4.
bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32)

in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30#abs-2 (2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30#abs-3 (3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.

§ 29 § 31