Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 30 Versetzung und Amtsenthebung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30#abs-1 (1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30#abs-2 (2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30#abs-3 (3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 30 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Cottbus, 01.08.2025 – DG 14/23
- LG Cottbus, 01.08.2025 – DG 3/24
- LG Cottbus, 22.05.2023 – DG 8/22
- LG Cottbus, 20.01.2025 – DG 8/24
- OVG NRW, 01.10.2020 – 1 B 1710/19Zitiert von 3
- BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08Ehrenamtliche Richter: Anforderungen an die Verfassungstreue im außerdienstlichen Verhalten und Voraussetzungen der Amtsenthebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 89
Zuletzt entschieden
- LG Cottbus, 27.09.2024 – DG 9/23
- LG Cottbus, 09.08.2024 – DG 4-24
- OVG Schleswig, 09.02.2024 – 2 MB 16/23Kein Anordnungsgrund bei Konkurrenz von Versetzungs- und Beförderungsbewerber um den Dienstposten eines Staatsanwalts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.