Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 30 Versetzung und Amtsenthebung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Cottbus, 01.08.2025 – DG 14/23
- LG Cottbus, 01.08.2025 – DG 3/24
- LG Cottbus, 22.05.2023 – DG 8/22
- LG Cottbus, 20.01.2025 – DG 8/24
- OVG NRW, 01.10.2020 – 1 B 1710/19Zitiert von 3
- BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08Ehrenamtliche Richter: Anforderungen an die Verfassungstreue im außerdienstlichen Verhalten und Voraussetzungen der Amtsenthebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 80
Zuletzt entschieden
- LG Cottbus, 27.09.2024 – DG 9/23
- LG Cottbus, 09.08.2024 – DG 4-24
- OVG Schleswig, 09.02.2024 – 2 MB 16/23Kein Anordnungsgrund bei Konkurrenz von Versetzungs- und Beförderungsbewerber um den Dienstposten eines Staatsanwalts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30#abs-1 (1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30#abs-2 (2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30#abs-3 (3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.