Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 30 Versetzung und Amtsenthebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.
Änderungsverlauf
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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