Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 19a Amtsbezeichnungen

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19a#abs-1 (1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ...").

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19a#abs-2 (2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...").

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19a#abs-3 (3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".

§ 19 § 20