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# § 19a DRiG — Amtsbezeichnungen

Deutsches Richtergesetz  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ...").

(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...").

(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".

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Zitiervorschlag: § 19a DRiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19a

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