Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 13 Verwendung eines Richters auf Probe

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden.

§ 12 § 14