Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 19 Rücknahme der Ernennung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19#abs-1 (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19#abs-2 (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19#abs-3 (3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenommen werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 19 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BGH, 16.09.2004 – III ZR 201/03Zitiert von 3
- BVerwG, 17.12.2009 – 2 C 71.08Zitiert von 18
- VG Berlin, 23.02.2017 – 2 K 275.16Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 17.02.2015 – 8 LA 26/14Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 10.02.2015 – 8 LA 22/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.