Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 19 Rücknahme der Ernennung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BGH, 16.09.2004 – III ZR 201/03Zitiert von 3
- VG Berlin, 23.02.2017 – 2 K 275.16Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 17.02.2015 – 8 LA 26/14Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 10.02.2015 – 8 LA 22/14Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 19 DRiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19#abs-1 (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19#abs-2 (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/19#abs-3 (3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenommen werden.