Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 20 Allgemeines Dienstalter
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.08.2021 – 26 Sch 11/21Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes.