Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 12 Ernennung auf Probe

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/12#abs-1 (1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/12#abs-2 (2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

§ 11 § 13