Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 12 Ernennung auf Probe
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/12#abs-1 (1) Wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, kann zum Richter auf Probe ernannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/12#abs-2 (2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 12 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Greifswald, 05.09.2007 – 6 B 1182/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 01.10.2020 – 1 B 1710/19Zitiert von 3
- BGH, 05.07.2007 – RiZ (R) 1/07
- OVG Hamburg, 09.06.2023 – 5 Bs 52/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.10.2019 – 1 B 1051/19Zitiert von 12
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2018 – OVG 4 S 30.18Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 31.05.2024 – 5 K 209/21
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 – 4 S 1978/23Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 11.12.2023 – 12 K 4252/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.