Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 25 (weggefallen)
Für § 25 DEÜV liegt kein Text vor.
Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 25 DEÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 02.02.2011 – 18 Ta 2/11Zitiert von 1
- SG Dortmund, 18.04.2016 – S 32 AS 380/16 ER
- LSG Hessen, 27.01.2022 – L 8 KR 281/21Zitiert von 1
- LAG Hamburg, 27.04.2017 – 1 Sa 35/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2025 – 3 SLa 21/25
- SG Frankfurt am Main, 22.03.2021 – S 14 KR 1585/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 09.08.2024 – 10 SLa 87/24 SKZitiert von 1
- LAG Köln, 18.07.2024 – 6 Sa 634/23
- ArbG Köln, 06.11.2023 – 4 Ca 1485/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 DEÜV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.