Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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