Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 41 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 41 aufgehoben durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 3024
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