Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 21 Zulassungsbescheid
Stand: 10.06.2019
Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583, 1008)
BGBl. 2015 I S. 583
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.