Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

DEÜV

§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Bund2 Fassungen

Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.

§ 12 § 14