Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.
Änderungsverlauf
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26.05.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2021 I S. 1170
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 804)
BGBl. 2008 I S. 2130
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 3024
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.