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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1170

BGBl. 2021 I S. 1170 · 17.820 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 1170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1170
                                        Viertes Gesetz
                             zur Änderung des Seefischereigesetzes
                                                Vom 26. Mai 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
                 Seefischereigesetzes
   Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zu-
letzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
   „zur Regelung der Ausübung der Seefischerei“ die
   Wörter „oder der Freizeitfischerei“ eingefügt.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
          „(1a) Freizeitfischerei übt aus, wer nicht er-
       werbsmäßig im Rahmen der Freizeitgestaltung
       Fische fängt.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Meerestiere sind Meeressäuger, Seevö-
       gel, Meeresschildkröten und andere nicht fische-
       reilich nutzbare Meereslebewesen.“
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                           „§ 9a

                  Datenverarbeitung durch

             Zollverwaltung und Bundespolizei
     (1) Soweit das Bundesministerium der Zollver-
  waltung oder der Bundespolizei durch Rechtsver-
  ordnung die Überwachung der Seefischerei nach
  § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung
  oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über
  Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätig-
  keit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen
  zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die
  Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt, soweit
  1. die Daten erforderlich sind zur Überwachung der
     Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem
     jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst
     sind, oder

  2. die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der

     Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirecht-
     lichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebie-
     ten mit Fangbeschränkungen.

    (2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und
  der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung
  an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.
    (3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bun-
  desanstalt bleiben unberührt.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von
         fünf Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
         eingefügt, werden nach den Wörtern „zu
         speichern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
         gestrichen und wird das Wort „nutzen“ durch
         das Wort „verwenden“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „von
         zehn Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
         eingefügt, werden nach den Wörtern „zu
         speichern“ die Wörter „zu Prüfwecken“ ge-
         strichen und wird das Wort „nutzen“ durch
         das Wort „verwenden“ ersetzt.
     cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von
         fünf Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
         eingefügt, werden nach den Wörtern „zu
         speichern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
         gestrichen und wird das Wort „nutzen“ durch
         das Wort „verwenden“ ersetzt.

     dd) In Nummer 4 wird das Wort „nutzen“ durch

         das Wort „verwenden“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „von zehn Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
     eingefügt, werden nach den Wörtern „zu spei-
     chern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“ gestri-
     chen und wird das Wort „nutzen“ durch das Wort
     „verwenden“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch
     das Wort „verwenden“ ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Festset-
         zung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“

         die Wörter „oder Nummer 2“ eingefügt.

     bb) In Satz 5 wird das Wort „nutzen“ durch das
         Wort „verwenden“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1171
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Ord-
         nungswidrigkeit oder Straftat,“ die Wörter
         „die Art und Höhe der verhängten Sanktion,“
         eingefügt.
     bb) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende
         durch ein Komma ersetzt.

     cc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch

         das Wort „und“ ersetzt.

     dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
         „13. die nationale Referenz-Inspektionsbe-
              richtsnummer und das dazugehörige
              Aktenzeichen der jeweils zuständigen
              Behörde.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „Nutzung“
     durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
         eingefügt:
         „2a. das Chartern von Fischereifahrzeugen
              zu verbieten oder zu beschränken,“.
     bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
         „4.   Inhalt und Umfang der Pflicht des Ka-
               pitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und
               zur Übermittlung von Anmeldungen vor
               der Ankunft im Hafen (Voranmeldung),

               Anlandeerklärungen und Umladeerklä-

               rungen, zum Führen, zur Vorlage und

               zur Übermittlung eines Logbuchs sowie
               Ausnahmen von diesen Verpflichtungen
               zu regeln,“.
     cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
         mern 4a und 4b eingefügt:
         „4a. Inhalt und Umfang der Pflicht des Ka-
              pitäns zur Aufbewahrung, Speicherung
              und Verwendung von Voranmeldungen,
              Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen
              und den Angaben aus den Logbüchern
              zu regeln,

         4b. das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung,
             Aufbewahrung, Speicherung und Ver-
             wendung von Voranmeldungen, Anlan-
             deerklärungen, Umladeerklärungen und
             den Angaben aus den Logbüchern und
             die gegenseitige Unterrichtung der zu-
             ständigen Landesbehörden zu regeln,“.
     dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

         „7.   Inhalt und Umfang der Pflicht zum Aus-
               stellen, zur Vorlage und zur Übermittlung
               von Verkaufsbelegen, Übernahmeer-
               klärungen, Wiegedokumenten, Fangbe-
               scheinigungen und Beförderungsunter-
               lagen für Seefischereierzeugnisse zu
               regeln,“.
     ee) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an-
         gefügt:
         „8.   Inhalt und Umfang der Pflicht zur Aufbe-
               wahrung, Speicherung und Verwendung
               von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklä-

             rungen, Wiegedokumenten, Fangbe-
             scheinigungen und Transportdokumen-
             ten zu regeln,
       9.    das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung,
             Aufbewahrung, Speicherung und Ver-
             wendung von Verkaufsbelegen, Über-
             nahmeerklärungen, Wiegedokumenten,
             Fangbescheinigungen und Transport-

             dokumenten und die gegenseitige Un-

             terrichtung der zuständigen Landesbe-
             hörden zu regeln.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1.   zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische
             bestimmter Arten oder bestimmte Mee-
             restiere zu fangen, an Bord zu nehmen,
             zu behalten, zu bearbeiten, zu behan-
             deln, auf eine bestimmte Art und Weise
             aufzubewahren, über Bord zu werfen,
             anzulanden, umzuladen, zu überneh-
             men oder umzusetzen,“.
   bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
       eingefügt:
       „1a. zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische
            bestimmter Arten oder bestimmte Mee-
            restiere ein- oder auszuführen, zum
            Kauf anzubieten oder zu verkaufen,“.

   cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der

       Seefischerei“ die Wörter „und der Freizeit-

       fischerei“ eingefügt.

   dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
       eingefügt:
       „2a. die Ausübung der Seefischerei ohne
            Genehmigung oder Registrierung zu
            verbieten oder zu beschränken,“.
   ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3.   die Benutzung und Aufbewahrung von
             Fanggeräten, Fang-, Abschreckungs-
             und Verarbeitungsvorrichtungen sowie
             die Anwendung von Ortungs- und Fang-
             methoden zu verbieten, zu beschränken
             oder vorzuschreiben,“.

   ff) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
       ein Komma ersetzt.
   gg) Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden an-
       gefügt:

       „5.   die Pflicht zum Markieren oder Regis-
             trieren eines Fischereifahrzeuges, eines
             Hilfsboots, einer Fischsammelvorrich-
             tung, eines Fanggeräts, einer Abschre-
             ckungsvorrichtung oder Boje aufzu-
             erlegen sowie das Vornehmen von
             Veränderungen an Markierungen oder
             Registrierungsnummern zu verbieten,
       6.    Inhalt und Umfang der Pflichten von
             Freizeitfischern zum Registrieren und
             Melden von Fängen bei der zuständigen
             Behörde sowie zur Registrierung der
             Freizeitfischer zu regeln,
BGBl. 2021, Seite 1172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1172
          7.   Inhalt und Umfang der Pflichten des Ka-
               pitäns zur Unterstützung von wissen-
               schaftlichen Beobachtern bei der Wahr-
               nehmung ihrer Aufgaben zu regeln,
          8.   zu verbieten, zu beschränken oder vor-
               zuschreiben, in bestimmten Häfen oder
               zu bestimmten Zeiten anzulanden oder
               bestimmte Gebiete und Häfen anzu-

               steuern oder zu verlassen.“

  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Das Bundesministerium für Ernährung
       und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
       rates zur Überwachung und zur Durchführung
       des Fischereirechts der Europäischen Union
       oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus inter-
       nationalen Fischerei-Übereinkommen
       1. vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnah-
          men zu dulden und zu unterstützen sind,
          Weisungen eines Kontrollbeamten oder eines
          Unionsinspektors im Sinne der Verordnung
          (EG) Nr. 1224/2009 oder eines Inspektors
          einer regionalen Fischereiorganisation un-
          verzüglich zu befolgen sind und dass dem
          Kontrollbeamten oder jeweiligen Inspektor
          Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu

          erteilen sind,

       2. zu verbieten, Überwachungsmaßnahmen zu
          behindern oder die Sicherheit von Kontrollbe-
          amten, Unionsinspektoren im Sinne der Ver-
          ordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Inspektoren
          regionaler Fischereiorganisationen zu gefähr-
          den.
       Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten von
       Betriebs- und Geschäftsräumen und hinsichtlich
       der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen,
       dürfen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1

       nur zur Verhütung dringender Gefahren für die

       öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehen
       werden; insoweit wird das Grundrecht der Unver-
       letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
       gesetzes) eingeschränkt.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 4 Buchstabe a und b wird wie folgt
           gefasst:

          „a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 10, Ab-
              satz 2 Nummer 2, 2a oder 5 Buchstabe

              b, c, d, g oder h, Absatz 3 Nummer 1, 1a,
              2, 2a, 3 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1
              Nummer 2 oder
          b)   § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder 13,
               Absatz 2 Nummer 4, 4a, 5 Buchstabe a, e
               oder f, Nummer 7 oder 8, Absatz 3 Num-
               mer 4, 5 oder 6 oder Absatz 4 Satz 1
               Nummer 1“.

       bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a

           eingefügt:

          „8a. entgegen § 17 Absatz 2 eine Charter-
               vereinbarung abschließt,“.

     cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
         „11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
              Rechtsakten der Europäischen Gemein-
              schaft oder der Europäischen Union zu-
              widerhandelt, die inhaltlich einer Rege-
              lung entspricht, zu der die in Nummer 4
               a) Buchstabe a oder

               b) Buchstabe b

               genannten Vorschriften ermächtigen,
               soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-
               satz 6 für einen bestimmten Tatbestand
               auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
  b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein
     solches Fischereifahrzeug“ durch die Wörter „ein
     solches Fahrzeug“ ersetzt und werden nach den
     Wörtern „Besatzung versorgt“ ein Komma und
     die Wörter „auf einem solchen Fahrzeug an-
     heuert, an einem solchen Fahrzeug Eigentum
     erwirbt“ eingefügt.
  c) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „und 11
     Buchstabe a“ die Angabe „und c“ gestrichen.
  d) In Absatz 5 werden nach der Angabe „11“ die
     Wörter „Buchstabe a und b“ gestrichen.

                       Artikel 2

                  Änderung des

         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 14b des Gesetzes vom 24. Februar 2021
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
   fügt:

  „§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfü-

         gige selbständige Tätigkeit“.

2. Nach § 28a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-
   gefügt:
     „(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Ab-
  satz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Mel-
  dung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich
  anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäf-
  tigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der
  Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der
  Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme
  bis Ende des Jahres 2026.“

3. Folgender § 132 wird angefügt:

                          „§ 132
            Geringfügige Beschäftigung und
           geringfügige selbständige Tätigkeit
     Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober
  2021 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe,
  dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalender-
  jahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeits-
  tage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder

  im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass

  die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und
  ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Satz 1 gilt
  nicht für eine vor dem 1. Juni 2021 begonnene Be-
BGBl. 2021, Seite 1173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1173
  schäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1
  Nummer 2 in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden
  Fassung ist.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung
   In § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung
vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch
Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I
S. 154) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 fol-
gende Nummer 7a eingefügt:

„7a. der Nachweis eines Krankenversicherungsschut-
     zes nach § 28a Absatz 9a des Vierten Buches So-
     zialgesetzbuch,“.

                       Artikel 4
                 Änderung der
 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
   § 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-
tikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäf-
   tigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten
   Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle
   dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektroni-
   schem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der An-
   meldung für den Beschäftigten weitere geringfügige
   Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des
   Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in
   dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr be-
   standen haben.“

                       Artikel 5

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 3 und 4 treten am
1. Januar 2022 in Kraft.

  (3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des
31. Oktober 2021 außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 26. Mai 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1170. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1eb9eecfe2d13a18….