Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1170
BGBl. 2021 I S. 1170 · 17.820 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Viertes Gesetz
zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom 26. Mai 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Seefischereigesetzes
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zu-
letzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„zur Regelung der Ausübung der Seefischerei“ die
Wörter „oder der Freizeitfischerei“ eingefügt.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Freizeitfischerei übt aus, wer nicht er-
werbsmäßig im Rahmen der Freizeitgestaltung
Fische fängt.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Meerestiere sind Meeressäuger, Seevö-
gel, Meeresschildkröten und andere nicht fische-
reilich nutzbare Meereslebewesen.“
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Datenverarbeitung durch
Zollverwaltung und Bundespolizei
(1) Soweit das Bundesministerium der Zollver-
waltung oder der Bundespolizei durch Rechtsver-
ordnung die Überwachung der Seefischerei nach
§ 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung
oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über
Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätig-
keit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen
zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die
Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt, soweit
1. die Daten erforderlich sind zur Überwachung der
Seefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem
jeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst
sind, oder
2. die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der
Einhaltung von Schonzeiten oder fischereirecht-
lichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebie-
ten mit Fangbeschränkungen.
(2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und
der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung
an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.
(3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bun-
desanstalt bleiben unberührt.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von
fünf Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
eingefügt, werden nach den Wörtern „zu
speichern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
gestrichen und wird das Wort „nutzen“ durch
das Wort „verwenden“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „von
zehn Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
eingefügt, werden nach den Wörtern „zu
speichern“ die Wörter „zu Prüfwecken“ ge-
strichen und wird das Wort „nutzen“ durch
das Wort „verwenden“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von
fünf Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
eingefügt, werden nach den Wörtern „zu
speichern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
gestrichen und wird das Wort „nutzen“ durch
das Wort „verwenden“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort „nutzen“ durch
das Wort „verwenden“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„von zehn Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“
eingefügt, werden nach den Wörtern „zu spei-
chern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“ gestri-
chen und wird das Wort „nutzen“ durch das Wort
„verwenden“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch
das Wort „verwenden“ ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Festset-
zung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“
die Wörter „oder Nummer 2“ eingefügt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „nutzen“ durch das
Wort „verwenden“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Ord-
nungswidrigkeit oder Straftat,“ die Wörter
„die Art und Höhe der verhängten Sanktion,“
eingefügt.
bb) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. die nationale Referenz-Inspektionsbe-
richtsnummer und das dazugehörige
Aktenzeichen der jeweils zuständigen
Behörde.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „Nutzung“
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. das Chartern von Fischereifahrzeugen
zu verbieten oder zu beschränken,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Inhalt und Umfang der Pflicht des Ka-
pitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und
zur Übermittlung von Anmeldungen vor
der Ankunft im Hafen (Voranmeldung),
Anlandeerklärungen und Umladeerklä-
rungen, zum Führen, zur Vorlage und
zur Übermittlung eines Logbuchs sowie
Ausnahmen von diesen Verpflichtungen
zu regeln,“.
cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 4a und 4b eingefügt:
„4a. Inhalt und Umfang der Pflicht des Ka-
pitäns zur Aufbewahrung, Speicherung
und Verwendung von Voranmeldungen,
Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen
und den Angaben aus den Logbüchern
zu regeln,
4b. das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung,
Aufbewahrung, Speicherung und Ver-
wendung von Voranmeldungen, Anlan-
deerklärungen, Umladeerklärungen und
den Angaben aus den Logbüchern und
die gegenseitige Unterrichtung der zu-
ständigen Landesbehörden zu regeln,“.
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Inhalt und Umfang der Pflicht zum Aus-
stellen, zur Vorlage und zur Übermittlung
von Verkaufsbelegen, Übernahmeer-
klärungen, Wiegedokumenten, Fangbe-
scheinigungen und Beförderungsunter-
lagen für Seefischereierzeugnisse zu
regeln,“.
ee) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an-
gefügt:
„8. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Aufbe-
wahrung, Speicherung und Verwendung
von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklä-
rungen, Wiegedokumenten, Fangbe-
scheinigungen und Transportdokumen-
ten zu regeln,
9. das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung,
Aufbewahrung, Speicherung und Ver-
wendung von Verkaufsbelegen, Über-
nahmeerklärungen, Wiegedokumenten,
Fangbescheinigungen und Transport-
dokumenten und die gegenseitige Un-
terrichtung der zuständigen Landesbe-
hörden zu regeln.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische
bestimmter Arten oder bestimmte Mee-
restiere zu fangen, an Bord zu nehmen,
zu behalten, zu bearbeiten, zu behan-
deln, auf eine bestimmte Art und Weise
aufzubewahren, über Bord zu werfen,
anzulanden, umzuladen, zu überneh-
men oder umzusetzen,“.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische
bestimmter Arten oder bestimmte Mee-
restiere ein- oder auszuführen, zum
Kauf anzubieten oder zu verkaufen,“.
cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der
Seefischerei“ die Wörter „und der Freizeit-
fischerei“ eingefügt.
dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. die Ausübung der Seefischerei ohne
Genehmigung oder Registrierung zu
verbieten oder zu beschränken,“.
ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Benutzung und Aufbewahrung von
Fanggeräten, Fang-, Abschreckungs-
und Verarbeitungsvorrichtungen sowie
die Anwendung von Ortungs- und Fang-
methoden zu verbieten, zu beschränken
oder vorzuschreiben,“.
ff) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
gg) Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden an-
gefügt:
„5. die Pflicht zum Markieren oder Regis-
trieren eines Fischereifahrzeuges, eines
Hilfsboots, einer Fischsammelvorrich-
tung, eines Fanggeräts, einer Abschre-
ckungsvorrichtung oder Boje aufzu-
erlegen sowie das Vornehmen von
Veränderungen an Markierungen oder
Registrierungsnummern zu verbieten,
6. Inhalt und Umfang der Pflichten von
Freizeitfischern zum Registrieren und
Melden von Fängen bei der zuständigen
Behörde sowie zur Registrierung der
Freizeitfischer zu regeln,

7. Inhalt und Umfang der Pflichten des Ka-
pitäns zur Unterstützung von wissen-
schaftlichen Beobachtern bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben zu regeln,
8. zu verbieten, zu beschränken oder vor-
zuschreiben, in bestimmten Häfen oder
zu bestimmten Zeiten anzulanden oder
bestimmte Gebiete und Häfen anzu-
steuern oder zu verlassen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zur Überwachung und zur Durchführung
des Fischereirechts der Europäischen Union
oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus inter-
nationalen Fischerei-Übereinkommen
1. vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnah-
men zu dulden und zu unterstützen sind,
Weisungen eines Kontrollbeamten oder eines
Unionsinspektors im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 oder eines Inspektors
einer regionalen Fischereiorganisation un-
verzüglich zu befolgen sind und dass dem
Kontrollbeamten oder jeweiligen Inspektor
Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu
erteilen sind,
2. zu verbieten, Überwachungsmaßnahmen zu
behindern oder die Sicherheit von Kontrollbe-
amten, Unionsinspektoren im Sinne der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Inspektoren
regionaler Fischereiorganisationen zu gefähr-
den.
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten von
Betriebs- und Geschäftsräumen und hinsichtlich
der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen,
dürfen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehen
werden; insoweit wird das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
gesetzes) eingeschränkt.“
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 Buchstabe a und b wird wie folgt
gefasst:
„a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 10, Ab-
satz 2 Nummer 2, 2a oder 5 Buchstabe
b, c, d, g oder h, Absatz 3 Nummer 1, 1a,
2, 2a, 3 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 oder
b) § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder 13,
Absatz 2 Nummer 4, 4a, 5 Buchstabe a, e
oder f, Nummer 7 oder 8, Absatz 3 Num-
mer 4, 5 oder 6 oder Absatz 4 Satz 1
Nummer 1“.
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
eingefügt:
„8a. entgegen § 17 Absatz 2 eine Charter-
vereinbarung abschließt,“.
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union zu-
widerhandelt, die inhaltlich einer Rege-
lung entspricht, zu der die in Nummer 4
a) Buchstabe a oder
b) Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-
satz 6 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein
solches Fischereifahrzeug“ durch die Wörter „ein
solches Fahrzeug“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „Besatzung versorgt“ ein Komma und
die Wörter „auf einem solchen Fahrzeug an-
heuert, an einem solchen Fahrzeug Eigentum
erwirbt“ eingefügt.
c) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „und 11
Buchstabe a“ die Angabe „und c“ gestrichen.
d) In Absatz 5 werden nach der Angabe „11“ die
Wörter „Buchstabe a und b“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 14b des Gesetzes vom 24. Februar 2021
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfü-
gige selbständige Tätigkeit“.
2. Nach § 28a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-
gefügt:
„(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Ab-
satz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Mel-
dung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich
anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäf-
tigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der
Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der
Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme
bis Ende des Jahres 2026.“
3. Folgender § 132 wird angefügt:
„§ 132
Geringfügige Beschäftigung und
geringfügige selbständige Tätigkeit
Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober
2021 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe,
dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalender-
jahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeits-
tage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass
die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und
ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Satz 1 gilt
nicht für eine vor dem 1. Juni 2021 begonnene Be-

schäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1
Nummer 2 in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden
Fassung ist.“
Artikel 3
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
In § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung
vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch
Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I
S. 154) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 fol-
gende Nummer 7a eingefügt:
„7a. der Nachweis eines Krankenversicherungsschut-
zes nach § 28a Absatz 9a des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch,“.
Artikel 4
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-
tikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäf-
tigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle
dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektroni-
schem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der An-
meldung für den Beschäftigten weitere geringfügige
Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in
dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr be-
standen haben.“
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 3 und 4 treten am
1. Januar 2022 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des
31. Oktober 2021 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1170. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1eb9eecfe2d13a18….