Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 48 Zulassungsantrag
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/48#abs-1 (1) Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen (elektronischer Antrag), es sei denn, in der Börsenordnung ist die schriftliche Antragstellung vorgeschrieben.Die Börsenordnung regelt die näheren Anforderungen an das für den elektronischen Antrag einzusetzende Verfahren. Es ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das den Antragsteller authentifizieren und das die Vertraulichkeit und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten muss. Der Zulassungsantrag muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und Betrag der zuzulassenden Wertpapiere angeben. Ferner ist anzugeben, ob ein gleichartiger Antrag zuvor oder gleichzeitig an einer anderen inländischen Börse oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt worden ist oder alsbald gestellt werden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/48#abs-2 (2) Dem Antrag sind ein Entwurf des Prospekts oder ein gebilligter Prospekt und die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise beizufügen. Der Geschäftsführung sind auf Verlangen insbesondere vorzulegen
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 48 BörsZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 15.06.2020 – 17 U 272/19Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 01.03.2019 – 2-21 O 149/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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22.06.2005 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I 1698)
BGBl. 2005 I S. 1698
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