Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 3 (weggefallen)
Für § 3 BörsZulV liegt kein Text vor.
Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BörsZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2021 – 3 U 90/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 16.07.2007. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 14.03.2026 (siehe Fassungen).
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.