Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 1 Rechtsgrundlage des Emittenten
Stand: 10.06.2019
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.