Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 12 Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/12#abs-1 (1) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/12#abs-2 (2) Vertreten die Zertifikate Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und sind die Aktien weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen, so ist glaubhaft zu machen, daß die Zulassung nicht aus Gründen des Schutzes des Publikums unterblieben ist.
Änderungsverlauf
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10)
BGBl. 2007 I S. 10
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22.06.2005 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I 1698)
BGBl. 2005 I S. 1698
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.