Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 4 Verschreiben durch einen Tierarzt
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 2
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- BGH, 05.08.1975 – 1 StR 356/75Zitiert von 3
- BVerwG, 10.03.2022 – 3 C 1/21Befugnis der Überwachungsbehörde zur Einsicht in Unterlagen über den BetäubungsmittelverkehrZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/4#abs-1 (1) Für ein Tier darf der Tierarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Diamorphin, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/4#abs-2 (2) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Methadon, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/4#abs-3 (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben.