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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 560
BGBl. 2009 I S. 560 · 7.670 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher
Vorschriften
(Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 23. BtMÄndV)
Vom 19. März 2009
Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I
S. 302) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom
20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Fentanyl 500 mg,“.
b) Die Nummern 14 und 22 werden aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort
„Methylphenidat“ das Komma und das Wort „Moda-
finil“ sowie nach dem Wort „Pentobarbital“ das
Komma und das Wort „Phenmetrazin“ gestrichen.
3. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort
„Methylphenidat“ das Komma und das Wort „Moda-
finil“ sowie nach dem Wort „Pentobarbital“ das
Komma und das Wort „Phenmetrazin“ gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
satz 1 Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 2
Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Wird der Arzt nach Satz 1 durch einen Arzt
vertreten, der die Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 6 ebenfalls nicht erfüllt,
so gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 für den Ver-
treter entsprechend.
Ein substituierender Arzt gemäß Absatz 2 soll
grundsätzlich von einem anderen Arzt, der die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 6 erfüllt, vertreten werden. Gelingt es
dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertre-
ter nach Satz 3 zu bestellen, so kann er von
einem Arzt, der die Voraussetzungen nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht erfüllt, für
einen Zeitraum von bis zu vier Wochen und
längstens insgesamt 12 Wochen im Jahr ver-
treten werden.
Der vertretende Arzt gemäß Satz 4 stimmt die
Substitutionsbehandlung vor Vertretungsbe-
ginn mit dem vertretenen Arzt ab. Wird wäh-
rend der Vertretung eine unvorhergesehene
Änderung der Substitutionstherapie erforder-
lich, stimmt sich der Vertreter gemäß Satz 4
erneut mit dem vertretenen Arzt ab. Ist eine
rechtzeitige Abstimmung nicht möglich, be-
zieht der vertretende Arzt gemäß Satz 4 einen
anderen Arzt, der die Voraussetzungen ge-
mäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt, kon-
siliarisch ein.
Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertre-
tungsfällen unberührt.“
cc) In dem neuen Satz 9 werden nach dem Wort
„Konsiliarius“ die Wörter „sowie dem vertre-
tenen und dem vertretenden Arzt gemäß den
Sätzen 2 und 4“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Me-
thadon“ das Komma und das Wort „Levacetylme-
thadol“ gestrichen.
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in
der Praxis darf abweichend von den Absätzen 5
bis 7 dem Patienten, dem ein Substitutionsmittel
nach Absatz 6 zum unmittelbaren Verbrauch
überlassen wird, in Fällen, in denen die Kontinui-
tät der Substitutionsbehandlung nicht anderwei-
tig gewährleistet werden kann, ein Substitutions-
mittel in der bis zu zwei Tagen benötigten Menge
verschreiben und ihm dessen eigenverantwortli-
che Einnahme gestatten, sobald der Verlauf der
Behandlung dies zulässt, Risiken der Selbst- oder
Fremdgefährdung soweit wie möglich ausge-
schlossen sind sowie die Sicherheit und Kontrolle
des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträch-
tigt werden. Innerhalb einer Woche darf der Arzt
dem Patienten nicht mehr als eine Verschreibung
nach Satz 1 aushändigen. Diese Verschreibung
ist, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1, von
dem Arzt zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“ zu
kennzeichnen.
Sobald und solange sich der Zustand des Patien-
ten stabilisiert hat und eine Überlassung des
Substitutionsmittels zum unmittelbaren Ver-
brauch nicht mehr erforderlich ist, darf der Arzt
dem Patienten eine Verschreibung über die für
bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substi-
tutionsmittels aushändigen und ihm dessen ei-
genverantwortliche Einnahme erlauben. Die Aus-
händigung einer Verschreibung nach Satz 4 ist
insbesondere dann nicht zulässig, wenn die Un-
tersuchungen und Erhebungen des Arztes Er-
kenntnisse ergeben haben, dass der Patient

1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der
Einnahme des Substitutionsmittels gefährden,
2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwick-
lung noch nicht auf eine stabile Dosis einge-
stellt worden ist oder
3. Stoffe missbräuchlich konsumiert.
Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung
durch den substituierenden Arzt ist im Übrigen
der allgemein anerkannte Stand der medizini-
schen Wissenschaft maßgebend. Im Falle eines
Auslandsaufenthaltes des Patienten, dem bereits
Substitutionsmittel nach Satz 4 verschrieben wer-
den, kann der Arzt unter Berücksichtigung aller in
diesem Absatz genannten Voraussetzungen zur
Sicherstellung der Versorgung diesem Verschrei-
bungen über eine Menge des Substitutionsmittels
für einen längeren als in Satz 4 genannten Zeit-
raum aushändigen und ihm dessen eigenverant-
wortliche Einnahme erlauben. Diese Verschrei-
bungen dürfen in einem Jahr insgesamt die für
bis zu 30 Tage benötigte Menge des Substituti-
onsmittels nicht überschreiten. Sie sind der zu-
ständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzei-
gen. Jede Verschreibung nach den Sätzen 1, 4
oder 8 ist dem Patienten im Rahmen einer per-
sönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändi-
gen.“
d) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 wird nach den
Wörtern „Absatz 8 Satz 1“ die Angabe „und 4“
eingefügt.
5. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „entweder
das Betäubungsmittel Hydromorphon oder“ gestri-
chen.
6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach der
Angabe „Buchstabe „S““ die Wörter „, in den Fällen
des § 5 Absatz 8 Satz 1 zusätzlich der Buch-
stabe „Z““ eingefügt.
7. In § 17 Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 6“ das Wort „oder“ gestrichen und durch
ein Komma ersetzt, werden nach den Wörtern
„Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ein Komma und die Wör-
ter „Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6“ eingefügt und
werden nach dem Wort „einzubeziehen“ die Wörter
„oder sich als Vertreter, der die Mindestanforderun-
gen an die Qualifikation nicht erfüllt, abzustimmen“
eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. März 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 560. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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