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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 560

BGBl. 2009 I S. 560 · 7.670 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560
                                Dreiundzwanzigste Verordnung
                    zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher

Vorschriften
        (Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 23. BtMÄndV)
                                                 Vom 19. März 2009

   Auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I
S. 302) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung:

                        Artikel 1
                 Änderung der
   Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
   Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom
20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. Fentanyl                             500 mg,“.
   b) Die Nummern 14 und 22 werden aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort
   „Methylphenidat“ das Komma und das Wort „Moda-
   finil“ sowie nach dem Wort „Pentobarbital“ das
   Komma und das Wort „Phenmetrazin“ gestrichen.
3. In § 4 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Wort
   „Methylphenidat“ das Komma und das Wort „Moda-
   finil“ sowie nach dem Wort „Pentobarbital“ das
   Komma und das Wort „Phenmetrazin“ gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
          satz 1 Nr. 6“ durch die Wörter „Absatz 2
          Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
          fügt:
          „Wird der Arzt nach Satz 1 durch einen Arzt
          vertreten, der die Voraussetzungen nach Ab-
          satz 2 Satz 1 Nummer 6 ebenfalls nicht erfüllt,
          so gelten Satz 1 Nummer 1 und 2 für den Ver-
          treter entsprechend.
          Ein substituierender Arzt gemäß Absatz 2 soll
          grundsätzlich von einem anderen Arzt, der die
          Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Num-
          mer 6 erfüllt, vertreten werden. Gelingt es
          dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertre-
          ter nach Satz 3 zu bestellen, so kann er von
          einem Arzt, der die Voraussetzungen nach
          Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht erfüllt, für
          einen Zeitraum von bis zu vier Wochen und
          längstens insgesamt 12 Wochen im Jahr ver-
          treten werden.
          Der vertretende Arzt gemäß Satz 4 stimmt die
          Substitutionsbehandlung vor Vertretungsbe-

        ginn mit dem vertretenen Arzt ab. Wird wäh-
        rend der Vertretung eine unvorhergesehene
        Änderung der Substitutionstherapie erforder-
        lich, stimmt sich der Vertreter gemäß Satz 4
        erneut mit dem vertretenen Arzt ab. Ist eine
        rechtzeitige Abstimmung nicht möglich, be-
        zieht der vertretende Arzt gemäß Satz 4 einen
        anderen Arzt, der die Voraussetzungen ge-
        mäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt, kon-
        siliarisch ein.
        Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertre-
        tungsfällen unberührt.“

  cc) In dem neuen Satz 9 werden nach dem Wort
      „Konsiliarius“ die Wörter „sowie dem vertre-
      tenen und dem vertretenden Arzt gemäß den
      Sätzen 2 und 4“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Me-
   thadon“ das Komma und das Wort „Levacetylme-
   thadol“ gestrichen.
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in
  der Praxis darf abweichend von den Absätzen 5
  bis 7 dem Patienten, dem ein Substitutionsmittel
  nach Absatz 6 zum unmittelbaren Verbrauch
  überlassen wird, in Fällen, in denen die Kontinui-
  tät der Substitutionsbehandlung nicht anderwei-
  tig gewährleistet werden kann, ein Substitutions-
  mittel in der bis zu zwei Tagen benötigten Menge
  verschreiben und ihm dessen eigenverantwortli-
  che Einnahme gestatten, sobald der Verlauf der
  Behandlung dies zulässt, Risiken der Selbst- oder
  Fremdgefährdung soweit wie möglich ausge-
  schlossen sind sowie die Sicherheit und Kontrolle
  des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträch-
  tigt werden. Innerhalb einer Woche darf der Arzt
  dem Patienten nicht mehr als eine Verschreibung
  nach Satz 1 aushändigen. Diese Verschreibung
  ist, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1, von
  dem Arzt zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“ zu
  kennzeichnen.
  Sobald und solange sich der Zustand des Patien-
  ten stabilisiert hat und eine Überlassung des
  Substitutionsmittels zum unmittelbaren Ver-
  brauch nicht mehr erforderlich ist, darf der Arzt
  dem Patienten eine Verschreibung über die für
  bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substi-
  tutionsmittels aushändigen und ihm dessen ei-
  genverantwortliche Einnahme erlauben. Die Aus-
  händigung einer Verschreibung nach Satz 4 ist
  insbesondere dann nicht zulässig, wenn die Un-
  tersuchungen und Erhebungen des Arztes Er-
  kenntnisse ergeben haben, dass der Patient
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1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der
   Einnahme des Substitutionsmittels gefährden,
2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwick-
   lung noch nicht auf eine stabile Dosis einge-
   stellt worden ist oder
3. Stoffe missbräuchlich konsumiert.
Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung

durch den substituierenden Arzt ist im Übrigen

der allgemein anerkannte Stand der medizini-

schen Wissenschaft maßgebend. Im Falle eines

Auslandsaufenthaltes des Patienten, dem bereits
Substitutionsmittel nach Satz 4 verschrieben wer-
den, kann der Arzt unter Berücksichtigung aller in
diesem Absatz genannten Voraussetzungen zur
Sicherstellung der Versorgung diesem Verschrei-
bungen über eine Menge des Substitutionsmittels
für einen längeren als in Satz 4 genannten Zeit-
raum aushändigen und ihm dessen eigenverant-
wortliche Einnahme erlauben. Diese Verschrei-
bungen dürfen in einem Jahr insgesamt die für
bis zu 30 Tage benötigte Menge des Substituti-
onsmittels nicht überschreiten. Sie sind der zu-
ständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzei-
gen. Jede Verschreibung nach den Sätzen 1, 4
oder 8 ist dem Patienten im Rahmen einer per-
sönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändi-
gen.“

   d) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 wird nach den
      Wörtern „Absatz 8 Satz 1“ die Angabe „und 4“
      eingefügt.
5. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „entweder
   das Betäubungsmittel Hydromorphon oder“ gestri-
   chen.

6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach der

   Angabe „Buchstabe „S““ die Wörter „, in den Fällen

   des § 5 Absatz 8 Satz 1 zusätzlich der Buch-

   stabe „Z““ eingefügt.

7. In § 17 Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 2
   Satz 1 Nr. 6“ das Wort „oder“ gestrichen und durch
   ein Komma ersetzt, werden nach den Wörtern
   „Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ein Komma und die Wör-
   ter „Satz 2 und 7 oder Satz 5 und 6“ eingefügt und
   werden nach dem Wort „einzubeziehen“ die Wörter
   „oder sich als Vertreter, der die Mindestanforderun-
   gen an die Qualifikation nicht erfüllt, abzustimmen“
   eingefügt.

                       Artikel 2
                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                          Der Bundesrat hat zugestimmt.

                          Berlin, den 19. März 2009
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                          Die Bundesministerin für Gesundheit
                                     Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 560. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0e1101b788413295….