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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 70

BGBl. 2023 I Nr. 70 · 13.111 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2023                        Ausgegeben zu Bonn am 17. März 2023                                    Nr. 70

                                  Verordnung
     zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der
                          Tierärztegebührenordnung

                                             Vom 15. März 2023


  Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes, dessen Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 4
  Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, und
– des § 12 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. April 2005
  (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist:


                                                 Artikel 1

                 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
   Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „§ 5 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und e“ durch die
      Wörter „§ 5 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d und f“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten
      Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort „aufgeführten“ durch das Wort „bezeichneten“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten
      Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin,
      Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium,
      Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „aufgeführten“ durch das Wort „bezeichneten“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für ein Tier darf der Tierarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten
      Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin,
      Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum,
      Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort „aufgeführten“ durch das Wort „bezeichneten“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 10“ jeweils durch die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.
   b) Die Absätze 8 und 9 werden durch folgenden Absatz 8 ersetzt:
         „(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur
      eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1
      Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,
      1. sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum
         unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder
      2. ausnahmsweise, wenn
         a) die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden
            kann,
         b) der Verlauf der Behandlung dies zulässt,
         c) Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und
         d) die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
      Der substituierende Arzt darf dem Patienten Substitutionsmittel in der für bis zu sieben aufeinanderfolgende
      Tage benötigten Menge nach Satz 1 verschreiben. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 darf er dem Patienten in
      begründeten Einzelfällen Substitutionsmittel in der für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge
      nach Satz 1 verschreiben. Ein begründeter Einzelfall im Sinne des Satzes 3 kann nur durch einen
      medizinischen oder einen anderen Sachverhalt begründet sein. Ein durch einen anderen Sachverhalt
      begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Patient aus wichtigen Gründen, die seine Teilhabe am
      gesellschaftlichen Leben oder seine Erwerbstätigkeit betreffen, darauf angewiesen ist, eine Verschreibung
      des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten. Der Patient hat
      dem Substitutionsarzt diese Sachverhalte glaubhaft zu machen. Medizinische Sachverhalte, die einen
      Einzelfall begründen, werden durch die Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe
      b festgestellt. Der substituierende Arzt darf die Verschreibung nach Satz 1 im Rahmen einer persönlichen
      Konsultation an den Patienten aushändigen oder infolge einer telemedizinischen Konsultation an ihn
      übermitteln; die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten
      Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden sind einzuhalten. In einem Zeitraum
      von 30 Tagen hat mindestens eine persönliche Konsultation stattzufinden. Die Verschreibung ist nach dem
      Buchstaben „S“ zusätzlich mit dem Buchstaben „T“ zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt kann
      patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, zu denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels in
      der Apotheke an den Patienten oder an die Praxis des substituierenden Arztes abgegeben oder zum
      unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen“.
   c) Absatz 10 wird Absatz 9 und Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter
          „Personal in“ durch die Wörter „oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig
          gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt
          eingewiesen wurde, in“ ersetzt.
      bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
          „d) Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs,“.
      cc) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.
   d) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 10“ durch die Wörter „Absätzen 1
      bis 9“ und die Wörter „Absatz 12 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 11 Satz 3“ ersetzt.
   e) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „Absätzen 8 und 9“ durch die Angabe „Absatz 8“
          ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
   f) Absatz 13 wird Absatz 12 und in den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „Absatz 12“ jeweils durch die Angabe
      „Absatz 11“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


    g) Absatz 14 wird Absatz 13 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 12“ durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
    h) Absatz 15 wird Absatz 14 und die Wörter „Die Absätze 3 bis 11“ werden durch die Wörter „Die Absätze 3 bis
       10“ ersetzt.
6. In § 5a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 12“ durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
7. In § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3
   Satz 2“ ersetzt.
8. In § 6 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ jeweils durch die Angabe „§ 2
   Absatz 3“ ersetzt.
9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 5 Absatz 8 und 9“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 8“ ersetzt und werden die
       Wörter „§ 5 Absatz 9 Satz 8“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 8 Satz 10“ ersetzt.
    b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. in den Fällen des § 5 Absatz 6 Satz 3 und § 5a Absatz 1 Satz 1 der Buchstabe „S“, in den Fällen des § 5
           Absatz 8 Satz 10 zusätzlich der Buchstabe „T“, in den Fällen des § 7 Absatz 5 Satz 3 der Buchstabe „K“,
           in den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 5 der Buchstabe „N“,“.
    c) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, § 3
       Absatz 2 und § 4 Absatz 2“ ersetzt.
10. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3,
    § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3“ ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder Absatz 9“ gestrichen.
    b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 1 und 4 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 1 und 4 Absatz 1“ ersetzt.
12. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 10 Satz 1 und 2“ jeweils durch die
    Wörter „§ 5 Absatz 9 Satz 1 und 2“ ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a werden die Wörter „oder 2 Satz 1“ gestrichen.
       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ und die Angabe „§ 4 Abs. 3“
           durch die Angabe „§ 4 Absatz 2“ ersetzt.
       cc) Im Satzteil nach Buchstabe c werden die Wörter „oder innerhalb von 30 Tagen mehr als ein
           Betäubungsmittel, im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mehr als zwei Betäubungsmittel, über die
           festgesetzte Höchstmenge hinaus“ gestrichen.
    b) In Nummer 3 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4“ durch die
       Wörter „§ 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3“ ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2,“ gestrichen.
    b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 11“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 10“ ersetzt.
15. § 18 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 18

                                                 Übergangsvorschrift
       (1) Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 2 in der bis einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung hat die
    Bundesärztekammer Änderungen der nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3, Absatz 13 und 14 Satz 1 in der bis
    einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung zu erstellenden Richtlinie, die auf Grund von Änderungen dieser
    Verordnung durch die Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der
    Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) erforderlich werden, dem
    Bundesministerium für Gesundheit in einer Neufassung der Richtlinie spätestens bis zum 20. März 2023 zur
    Genehmigung vorzulegen. Abweichend von § 5 Absatz 14 Satz 4 in der bis einschließlich 7. April 2023
    geltenden Fassung macht das Bundesministerium für Gesundheit die genehmigten, in Satz 1 bezeichneten
    Änderungen der Richtlinie durch Bekanntmachung einer Neufassung der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
       (2) Erfolgt die Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 nach dem 7. April
    2023, so ist diese Verordnung bis zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung der Neufassung in der bis
    einschließlich 7. April 2023 geltenden Fassung anzuwenden.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                   Artikel 2

                              Änderung der Tierärztegebührenordnung
  Die Tierärztegebührenordnung vom 15. August 2022 (BGBl. I S. 1401) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
2. In der Anlage wird in der laufenden Nummer 193 die Angabe „23,51“ durch die Angabe „219,42“ ersetzt.


                                                   Artikel 3

                                                 Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 8. April 2023 in Kraft.
  (2) Artikel 2 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 22. November 2022 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 15 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 15. März 2023

                                            Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                              Karl Lauterbach

                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                                Cem Özdemir




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 70. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 85107ab4953776fc….