Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 4 Verschreiben durch einen Tierarzt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für ein Tier darf der Tierarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:
| 1. | Amfetamin | 600 mg, |
| 2. | Buprenorphin | 150 mg, |
| 3. | Hydrocodon | 1 200 mg, |
| 4. | Hydromorphon | 5 000 mg, |
| 5. | Levomethadon | 750 mg, |
| 6. | Morphin | 20 000 mg, |
| 7. | Opium, eingestelltes | 12 000 mg, |
| 8. | Opiumextrakt | 6 000 mg, |
| 9. | Opiumtinktur | 120 000 mg, |
| 10. | Pentazocin | 15 000 mg, |
| 11. | Pethidin | 10 000 mg |
| 12. | Piritramid | 6 000 mg |
| 13. | Tilidin | 18 000 mg |
| oder |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Tierarzt in einem besonders schweren Krankheitsfall von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Methadon, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 4 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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15.03.2023 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70)
BGBl. 2023 I Nr. 70
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31.05.2016 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2016 (BGBl. I 1282)
BGBl. 2016 I S. 1282
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11.11.2015 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2015 (BGBl. I 1992)
BGBl. 2015 I S. 1992
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1801)
BGBl. 2009 I S. 1801
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19.03.2009 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I 560)
BGBl. 2009 I S. 560
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.