Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 3 Verschreiben durch einen Zahnarzt
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/3#abs-1 (1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Amfetamin, Cocain, Diamorphin, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil verschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/3#abs-2 (2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Fentanyl, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahnarztes nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/3#abs-3 (3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 3 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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15.03.2023 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (BGBl. I Nr. 70)
BGBl. 2023 I Nr. 70
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11.05.2011 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2011 (BGBl. I 821)
BGBl. 2011 I S. 821
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1801)
BGBl. 2009 I S. 1801
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19.03.2009 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I 560)
BGBl. 2009 I S. 560
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1180)
BGBl. 2001 I S. 1180
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