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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1180

BGBl. 2001 I S. 1180 · 83.459 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 1180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1180
                                      Fünfzehnte Verordnung
                       zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
              (Fünfzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 15. BtMÄndV)
                                                    Vom 19. Juni 2001

  Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen sowie auf Grund des
§ 13 Abs. 3 dieses Gesetzes verordnet die Bundesregierung:

                                                   Artikel 1
                                     Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

der Bekanntmachung vom 1. März
§ 1 Abs. 4, des § 11 Abs. 2 und des
  Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414), wird

Die Anlagen werden wie folgt gefasst:
wie folgt geändert:

                                       „Anlagen
                                  (zu § 1 Abs. 1)
                 Spalte 1 enthält die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheits-
                          organisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen
                          anderen Bezeichnungen.
                 Spalte 2 enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen

(Kurzbezeichnungen oder
                          Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen
                          Bezeichnung die in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden.
                          Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht
                          eindeutig. Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu
                          verwenden.
                 Spalte 3 enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der International
                          Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn in Spalte 1 oder 2 keine
                          Bezeichnung aufgeführt ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden.

                                                          Anlage I
                                         (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)

INN                                 andere nicht geschützte
                                    oder Trivialnamen

Acetorphin                          —

—                                   Acetyldihydrocodein

Acetylmethadol                      —

—                                   Acetyl-α-methylfentanyl

—                                   —
Allylprodin                         —

chemische Namen
(IUPAC)

{4,5α-Epoxy-7α-[(R)-2-hydroxy-
pentan-2-yl]-6-methoxy-17-methyl-
6,14-ethenomorphinan-3-yl}acetat
(4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6α-yl)acetat
(6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl)acetat
N-Phenyl-N-[1-(1-phenylpropan-2-yl)-
4-piperidyl]acetamid
4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan
(3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl)
propionat
BGBl. 2001, Seite 1181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1181
INN                                andere nicht geschützte
                                   oder Trivialnamen

Alphacetylmethadol                 —

Alphameprodin                      —

Alphamethadol                      —

Alphaprodin                        —

Anileridin                         —

—                                  BDB
Benzethidin                        —

Benzfetamin                        Benzphetamin
—                                  —

—                                  Benzylfentanyl

—                                  Benzylmorphin

Betacetylmethadol                  —

Betameprodin                       —

Betamethadol                       —

Betaprodin                         —

Bezitramid                         —

Brolamfetamin                      Dimethoxybromamfetamin
                                   (DOB)
—                                  Bromdimethoxyphenethylamin
                                   (BDMPEA)
—                                  Cannabis
                                   (Marihuana, Pflanzen und Pflanzen-
                                   teile der zur Gattung Cannabis
                                   gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,

chemische Namen
(IUPAC)

[(3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl]acetat
[(3RS,4SR)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
(3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-ol
[(3RS,4SR)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
Ethyl[1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]
1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan
Ethyl{1-[2-(benzyloxy)ethyl]-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat}
(Benzyl)(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)
propan-1-on
N-(1-Benzyl-4-piperidyl)-N-phenyl-
propanamid
3-Benzyloxy-4,5α-epoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-ol
[(3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl]acetat
[(3RS,4RS)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
(3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-ol
[(3RS,4RS)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
4-[4-(2-Oxo-3-propionyl-2,3-dihydro-
benzimidazol-1-yl)piperidino]-2,2-diphenyl-
butannitril
(RS)-1-(4-Brom-2,5-dimethoxyphenyl)
propan-2-ylazan
4-Brom-2,5-dimethoxyphenethylazan

—
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das in der
   jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission
   vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist, oder
   Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der
ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom
Anbau) ausschließlich gewerblichen oder
   wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor
der Blüte vernichtet werden oder
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des
   Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft,
   des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wander-
   schäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
   (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in
   der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2316/1999 der Kommission
   vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist (Nutzhanf) –
BGBl. 2001, Seite 1182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1182
INN                             andere nicht geschützte
                                oder Trivialnamen

—                               Cannabisharz
                                (Haschisch, das abgesonderte

        chemische Namen
        (IUPAC)

       —
Harz
                                der zur Gattung Cannabis gehörenden
                                Pflanzen)
Carfentanil                     —

Cathinon                        —
—                               2C I
—                               6-Cl-MDMA

Clonitazen                      —

—                               Codein-N-oxid

—                               2C-T-2

—                               2C-T-7

Codoxim                         —

Desomorphin                     Dihydrodesoxymorphin
Diampromid                      —

—                               Diethoxybromamfetamin

Diethylthiambuten               —
—                               N,N-Diethyltryptamin
                                (Diethyltryptamin, DET)
—                               Dihydroetorphin
                                (18,19-Dihydroetorphin)

Dimenoxadol                     —

Dimepheptanol                   Methadol
—                               Dimethoxyamfetamin
                                (DMA)
—                               Dimethoxyethylamfetamin
                                (DOET)
—                               Dimethoxymethylamfetamin
                                (DOM, STP)
—                               Dimethylheptyltetrahydro-
                                cannabinol
                                (DMHP)

Dimethylthiambuten              —

—                               N,N-Dimethyltryptamin
                                (Dimethyltryptamin, DMT)
Dioxaphetylbutyrat              —
Dipipanon                       —
—                               DOC

Drotebanol                      —

Methyl[1-phenethyl-4-(N-phenyl-
propanamido)piperidin-4-carboxylat]
(S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-on
4-Iod-2,5-dimethoxyphenethylazan
[1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)
propan-2-yl](methyl)azan
{2-[2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitrobenzimi-
dazol-1-yl]ethyl}diethylazan
4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-ol-17-oxid
4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxy-
phenethylazan
2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)
phenethylazan
(4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6-ylidenaminooxy)essigsäure
4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3-ol
N-{2-[(Methyl)(phenethyl)amino]propyl}-
N-phenylpropanamid
1-(4-Brom-2,5-diethoxyphenyl)propan-2-
ylazan
Diethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan
Diethyl[2-(indol-3-yl)ethyl]azan

(5R,6R,7R,14R)-4,5α-Epoxy-7α-[(R)-2-
hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17-
methyl-6,14-ethanomorphinan-3-ol
(2-Dimethylaminoethyl)[(ethoxy)
(diphenyl)acetat]
6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol
1-(2,5-Dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan

1-(4-Ethyl-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-
ylazan
(RS)-1-(2,5-Dimethoxy-4-methylphenyl)
propan-2-ylazan
6,6,9-Trimethyl-3-(3-methyloctan-2-yl)-
7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c]
chromen-1-ol

Dimethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)
azan
[2-(Indol-3-yl)ethyl]dimethylazan

Ethyl(4-morpholino-2,2-diphenylbutanoat)
4,4-Diphenyl-6-piperidinoheptan-3-on
1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)
propan-2-ylazan
3,4-Dimethoxy-17-methylmorphinan-6β,
14-diol
BGBl. 2001, Seite 1183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1183
INN                             andere nicht geschützte
                                oder Trivialnamen

Ethylmethylthiambuten           —

—                               Ethylpiperidylbenzilat
Eticyclidin                     PCE
Etonitazen                      —

Etoxeridin                      —

Etryptamin                      α-Ethyltryptamin
—                               FLEA

—                               p-Fluorfentanyl

Furethidin                      —

—                               Heroin
                                (Diacetylmorphin, Diamorphin)
Hydromorphinol                  14-Hydroxydihydromorphin

—                               N-Hydroxyamfetamin
                                (NOHA)
—                               β-Hydroxyfentanyl

—                               Hydroxymethylen-
                                dioxyamfetamin
                                (N-Hydroxy-MDA, MDOH)
—                               β-Hydroxy-3-methylfentanyl
                                (Ohmefentanyl)
Hydroxypethidin                 —

Lefetamin                       SPA
Levomethorphan                  —

Levophenacylmorphan             —

Lofentanil                      —

Lysergid                        N,N-Diethyl-D-lysergamid
                                (LSD, LSD-25)
—                               MAL

—                               MBDB

—                               Mebroqualon

Mecloqualon                     —

—                               Mescalin

chemische Namen
(IUPAC)

(Ethyl)(methyl)(1-methyl-3,3-di-2-thienyl-
allyl)azan
(1-Ethyl-3-piperidyl)benzilat
(Ethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
{2-[2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitrobenzimi-
dazol-1-yl]ethyl}diethylazan
Ethyl{1-[2-(2-hydroxyethoxy)ethyl]-4-
phenylpiperidin-4-carboxylat}
1-(Indol-3-yl)butan-2-ylazan
N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]-
N-methylhydroxylamin
N-(4-Fluorphenyl)-N-(1-phenethyl-4-
piperidyl)propanamid
Ethyl{4-phenyl-1-[2-(tetrahydro-
furfuryloxy)ethyl]piperidin-4-carboxylat}
[(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methylmorphin-7-
en-3,6-diyl]diacetat
4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6α,
14-triol
N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin

N-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-4-
piperidyl]-N-phenylpropanamid
N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)
propan-2-yl]hydroxylamin

N-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-3-
methyl-4-piperidyl]-N-phenylpropanamid
Ethyl[4-(3-hydroxyphenyl)-1-methyl-
piperidin-4-carboxylat]
[(R)-1,2-Diphenylethyl]dimethylazan
(9R,13R,14R)-3-Methoxy-17-methyl-
morphinan
2-[(9R,13R,14R)-3-Hydroxymorphinan-
17-yl]-1-phenylethanon
Methyl[(3R,4S)-3-methyl-1-phenethyl-4-
(N-phenylpropanamido)piperidin-4-
carboxylat]
N,N-Diethyl-6-methyl-9,10-
didehydroergolin-8β-carboxamid
3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)
phenethylazan
[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl]
(methyl)azan
3-(2-Bromphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)-on
3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)-on
3,4,5-Trimethoxyphenethylazan
BGBl. 2001, Seite 1184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1184
INN                             andere nicht geschützte
                                oder Trivialnamen

Metazocin                       —

—                               Methcathinon
                                (Ephedron)
—                               Methoxyamfetamin
                                (PMA)
—                               5-Methoxy-N,N-diisopropyl-
                                tryptamin
                                (5-MeO-DIPT)
—                               5-Methoxy-DMT
                                (5-MeO-DMT)
—                               —
—                               Methoxymetamfetamin
                                (PMMA)
—                               Methoxymethylendioxyamfetamin
                                (MMDA)
—                               —

—                               Methylaminorex
                                (4-Methylaminorex)
Methyldesorphin                 —

Methyldihydromorphin            —

—                               Methylendioxyethylamfetamin
                                (N-Ethyl-MDA, MDE, MDEA)
—                               Methylendioxymetamfetamin
                                (MDMA)
—                               α-Methylfentanyl

—                               3-Methylfentanyl
                                (Mefentanyl)
—                               Methylmethaqualon

—                               Methylphenylpropionoxypiperidin
                                (MPPP)
—                               Methyl-3-phenylpropylamin
                                (1M-3PP)
—                               Methylphenyltetrahydropyridin
                                (MPTP)
—                               Methylpiperidylbenzilat
—                               4-Methylthioamfetamin
                                (4-MTA)
—                               α-Methylthiofentanyl

—                               3-Methylthiofentanyl

—                               α-Methyltryptamin
                                (α-MT)
Metopon                         5-Methyldihydromorphinon

Morpheridin                     —

—                               Morphin-N-oxid

chemische Namen
(IUPAC)

3,6,11-Trimethyl-1,2,3,4,5,6-hexa-
hydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
2-Methylamino-1-phenylpropan-1-on

1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-ylazan

Diisopropyl[2-(5-methoxyindol-3-yl)
ethyl]azan

[2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl]
dimethylazan
(2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
[1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl]
(methyl)azan
1-(7-Methoxy-1,3-benzodioxol-5-yl)
propan-2-ylazan
(3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl)
azan
4-Methyl-5-phenyl-4,5-dihydro-1,3-
oxazol-2-ylazan
4,5α-Epoxy-6,17-dimethylmorphin-6-
en-3-ol
4,5α-Epoxy-6,17-dimethylmorphinan-3,6α-
diol
[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]
(ethyl)azan
[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]
(methyl)azan
N-Phenyl-N-[1-(1-phenylpropan-2-yl)-4-
piperidyl]propanamid
N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)-
N-phenylpropanamid
3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)on
(1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat

(Methyl)(3-phenylpropyl)azan

1-Methyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydro-
pyridin
(1-Methyl-3-piperidyl)benzilat
1-[4-(Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-
ylazan
N-Phenyl-N-{1-[1-(2-thienyl)propan-2-yl]-4-
piperidyl}propanamid
N-{3-Methyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-
piperidyl}-N-phenylpropanamid
1-(Indol-3-yl)propan-2-ylazan

4,5α-Epoxy-3-hydroxy-5,17-dimethyl-
morphinan-6-on
Ethyl[1-(2-morpholinoethyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]
(5R,6S)-4,5-Epoxy-3,6-dihydroxy-17-
methylmorphin-7-en-17-oxid
BGBl. 2001, Seite 1185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1185
INN                              andere nicht geschützte
                                 oder Trivialnamen

Myrophin                         Myristylbenzylmorphin

Nicomorphin                      3,6-Dinicotinoylmorphin

Noracymethadol                   —

Norcodein                        N-Desmethylcodein

Norlevorphanol                   (–)-3-Hydroxymorphinan
Normorphin                       Desmethylmorphin
Norpipanon                       —
Oxymorphon                       14-Hydroxydihydromorphinon

—                                Parahexyl

—                                PCPr
Phenadoxon                       —
Phenampromid                     —

Phenazocin                       —

Phencyclidin                     PCP
—                                Phenethylphenylacetoxypiperidin
                                 (PEPAP)
—                                Phenethylphenyltetrahydropyridin
                                 (PEPTP)
Phenpromethamin                  1-Methylamino-2-phenylpropan
                                 (PPMA)
Phenomorphan                     —
Phenoperidin                     —

Piminodin                        —

—                                PPP
Proheptazin                      —

Properidin                       —

—                                Psilocin
                                 (Psilotsin)
—                                Psilocin-(eth)
Psilocybin                       —

—                                Psilocybin-(eth)

—                                —
Racemethorphan                   —

Rolicyclidin                     PHP
                                 (PCPy)

chemische Namen
(IUPAC)

(3-Benzyloxy-4,5α-epoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6-yl)tetradecanoat
(4,5α-Epoxy-17-methylmorphin-7-
en-3,6α-diyl)dinicotinat
(6-Methylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl)acetat
4,5α-Epoxy-3-methoxymorphin-7-
en-6α-ol
(9R,13R,14R)-Morphinan-3-ol
4,5α-Epoxymorphin-7-en-3,6α-diol
4,4-Diphenyl-6-piperidinohexan-3-on
4,5α-Epoxy-3,14-dihydroxy-17-methyl-
morphinan-6-on
3-Hexyl-6,6,9-trimethyl-7,8,9,10-tetra-
hydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
(1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan
6-Morpholino-4,4-diphenylheptan-3-on
N-Phenyl-N-(1-piperidinopropan-2-yl)
propanamid
6,11-Dimethyl-3-phenethyl-1,2,3,4,5,6-
hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin
(1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat

1-Phenethyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetra-
hydropyridin
(Methyl)(2-phenylpropyl)azan

17-Phenethylmorphinan-3-ol
Ethyl[1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-
phenylpiperidin-4-carboxylat]
Ethyl[1-(3-anilinopropyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]
1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on
(1,3-Dimethyl-4-phenylazepan-4-yl)
propionat
Isopropyl(1-methyl-4-phenylpiperidin-4-
carboxylat)
3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-ol

3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol
[3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-yl]
dihydrogenphosphat
[3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-yl]
dihydrogenphosphat
2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on
(9RS,13RS,14RS)-3-Methoxy-17-methyl-
morphinan
1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin
BGBl. 2001, Seite 1186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1186
INN                                andere nicht geschützte
                                   oder Trivialnamen

Tenamfetamin                       Methylendioxyamfetamin
                                   (MDA)
Tenocyclidin                       TCP
                                   Tetrahydrocannabinole,
                                   folgende Isomeren und ihre
                                   stereochemischen Varianten:
—                                  ∆ 6a(10a)-Tetrahydrocannabinol
                                   (∆ 6a(10a)-THC)
—                                  ∆ 6a-Tetrahydrocannabinol
                                   (∆ 6a-THC)

—                                  ∆ 7-Tetrahydrocannabinol
                                   (∆ 7-THC)

—                                  ∆ 8-Tetrahydrocannabinol
                                   (∆ 8-THC)

—                                  ∆ 10-Tetrahydrocannabinol
                                   (∆ 10-THC)
—                                  ∆ 9(11)-Tetrahydrocannabinol
                                   (∆ 9(11)-THC)

—                                  Thenylfentanyl

—                                  Thiofentanyl

Trimeperidin                       —

—                                  Trimethoxyamfetamin
                                   (TMA)
—                                  2,4,5-Trimethoxyamfetamin
                                   (TMA-2)

chemische Namen
(IUPAC)

(RS)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-
ylazan
1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin

6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
(9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]
chromen-1-ol
(6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-
pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol
(6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-
pentyl-6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol
(6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
(6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-
pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol
N-Phenyl-N-(1-thenyl-4-piperidyl)
propanamid
N-Phenyl-N-{1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-
piperidyl}propanamid
(1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidyl)
propionat
1-(3,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-
ylazan
1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-
ylazan
– die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen
  Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und
Molekülverbindungen möglich ist;
– die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist;
– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
  a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet
zu werden, ausschließlich diagnostischen
     oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom
     Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
  b) besonders ausgenommen sind;
– die Stereoisomere der in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie als Betäubungsmittel
  missbräuchlich verwendet werden sollen;
– Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in
  dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, sowie Früchte, Pilzmycelien, Samen, Sporen und Zellkulturen,
  die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder einer anderen
  wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.
Anlage aufgeführten Stoffen geeignet sind,
BGBl. 2001, Seite 1187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1187
                                                     Anlage II
                        (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)

INN                               andere nicht geschützte
                                  oder Trivialnamen

Aminorex                          —
Butalbital                        —
Cetobemidon                       Ketobemidon

—                                 d-Cocain

—                                 Dextromethadon

Dextromoramid                     —

Dextropropoxyphen                 —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der

      chemische Namen
      (IUPAC)

      5-Phenyl-4,5-dihydro-1,3-oxazol-2-ylazan
      5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure
      1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-
      piperidyl]propan-1-on
      Methyl[3β-(benzoyloxy)tropan-2α-
      carboxylat]
      (S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
      heptan-3-on
      (S)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-
      (pyrrolidin-1-yl)butan-1-on
      [(2S,3R)-4-Dimethylamino-3-methyl-1,2-
      diphenylbutan-2-yl]propionat
Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je
  abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten –
Difenoxin                         —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
      1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenyl-
      piperidin-4-carbonsäure
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
  0,5 mg Difenoxin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat
  enthalten –
—                                 Dihydromorphin

—                                 Dihydrothebain

Diphenoxylat                      —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der

      4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6α-
      diol
      4,5α-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-
      morphin-6-en
      Ethyl[1-(3-cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-
      phenylpiperidin-4-carboxylat]
Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert oder
  je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens
  1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten –
—                                 Ecgonin
—                                 Erythroxylum coca
                                  (Pflanzen und Pflanzenteile
                                  der zur Art Erythroxylum coca
                                  – einschließlich der Varietäten
                                  bolivianum, spruceanum und
                                  novogranatense – gehörenden
                                  Pflanzen)
Ethchlorvynol                     —
Ethinamat                         —
—                                 3-O-Ethylmorphin
                                  (Ethylmorphin)
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der

      3β-Hydroxytropan-2β-carbonsäure
      —

      1-Chlor-3-ethylpent-1-en-4-in-3-ol
      (1-Ethinylcyclohexyl)carbamat
      4,5α-Epoxy-3-ethoxy-17-methyl-
      morphin-7-en-6α-ol
Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder
  je abgeteilte Form bis zu 100 mg Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten –
Etilamfetamin                     N-Ethylamphetamin
Glutethimid                       —
Isomethadon                       —
(Ethyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
3-Ethyl-3-phenylpiperidin-2,6-dion
6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-
hexan-3-on
BGBl. 2001, Seite 1188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1188
INN                                andere nicht geschützte
                                   oder Trivialnamen

Levamfetamin                       Levamphetamin
—                                  Levmetamfetamin
                                   (Levometamfetamin)
Levomoramid                        —

Levorphanol                        —
Mesocarb                           —

(RS)-Metamfetamin                  Metamfetaminracemat
—                                  Methadon-Zwischenprodukt
                                   (Premethadon)
(RS;SR)-Methylphenidat             —
—                                  Mohnstrohkonzentrat
                                   (das bei der Verarbeitung von
                                   Pflanzen und Pflanzenteilen
                                   der Art Papaver somniferum
                                   zur Konzentrierung der Alkaloide
                                   anfallende Material)
—                                  Moramid-Zwischenprodukt
                                   (Premoramid)
Nicocodin                          6-Nicotinoylcodein

Nicodicodin                        6-Nicotinoyldihydrocodein

—                                  Papaver bracteatum
                                   (Pflanzen und Pflanzenteile,
                                   ausgenommen die Samen,
                                   der zur Art Papaver bracteatum
                                   gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen zu Zierzwecken –
—                                  Pethidin-Zwischenprodukt A
                                   (Prepethidin)
—                                  Pethidin-Zwischenprodukt B
                                   (Norpethidin)
—                                  Pethidin-Zwischenprodukt C
                                   (Pethidinsäure)
Phendimetrazin                     —
Pholcodin                          Morpholinylethylmorphin

chemische Namen
(IUPAC)

(R)-1-Phenylpropan-2-ylazan
(R)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan

(R)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-
(pyrrolidin-1-yl)butan-1-on
(9R,13R,14R)-17-Methylmorphinan-3-ol
(Phenylcarbamoyl)[3-(1-phenyl-
propan-2-yl)-1,2,3-oxadiazol-3-ium-5-yl]
azanid
(RS)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
4-Dimethylamino-2,2-diphenylpentannitril

Methyl[(RS;SR)(phenyl)(2-piperidyl)acetat]
—

3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-
butansäure
(4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-yl)nicotinat
(4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6α-yl)nicotinat
—

1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonitril

Ethyl(4-phenylpiperidin-4-carboxylat)

1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonsäure

(2S,3S)-3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin
4,5α-Epoxy-17-methyl-3-(2-morpholino-
ethoxy)morphin-7-en-6α-ol
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III als Lösung bis zu 0,15 vom
  Hundert, je Packungseinheit jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je
  als Base, enthalten –
Propiram                           —

Pyrovaleron                        —
Racemoramid                        —

Racemorphan                        —
—                                  ∆ 9-Tetrahydrocannabinol
                                   (∆ 9-THC)
—                                  Tetrahydrothebain
abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin, berechnet

     N-(1-Piperidinopropan-2-yl)-N-(2-pyridyl)
     propanamid
     2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)pentan-1-on
     (RS)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-di-
     phenyl-1-(pyrrolidin-1-yl)butan-1-on
     (9RS,13RS,14RS)-17-Methylmorphinan-3-ol
     6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetra-
     hydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
     4,5α-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-
     morphinan
BGBl. 2001, Seite 1189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1189
INN                                  andere nicht geschützte
                                     oder Trivialnamen

Thebacon                             Acetyldihydrocodeinon

—                                    Thebain

cis-Tilidin                          —

Zipeprol                             —

– die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die
  aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet
  Ether und Molekülverbindungen möglich ist;

   chemische Namen
   (IUPAC)

   (4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
   morphin-6-en-6-yl)acetat
   4,5α-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-
   morphina-6,8-dien
   Ethyl[(1RS,2RS)-2-dimethylamino-1-
   phenylcyclohex-3-encarboxylat]
   1-Methoxy-3-[4-(2-methoxy-2-phenyl-
   ethyl)piperazin-1-yl]-1-phenylpropan-2-ol
Ester und Ether der in Anlage III
sind und das Bestehen solcher Ester,
– die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist, sowie die Salze
  und Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das
Bestehen solcher Salze und Molekül-
  verbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
  a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
     oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten
     und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert
     nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
  b) besonders ausgenommen sind.

                                                        Anlage III
                              (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel)

INN                                  andere nicht geschützte
                                     oder Trivialnamen

Alfentanil                           —

Allobarbital                         —
Alprazolam                           —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  1 mg Alprazolam enthalten –
Amfepramon                           Diethylpropion

   chemische Namen
   (IUPAC)

   N-{1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-4,5-dihydro-1H-
   tetrazol-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-4-
   piperidyl}-N-phenylpropanamid
   5,5-Diallylbarbitursäure
   8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]
   triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin
I bis III je abgeteilte Form bis zu

   2-Diethylamino-1-phenylpropan-1-on
– ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I
  bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen
  weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als Base, enthalten –
Amfetamin                            Amphetamin
Amfetaminil                          —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
  10 mg Amfetaminil, berechnet als Base, enthalten –
Amobarbital                          —
Barbital                             —
– ausgenommen in Zubereitungen, die
   (RS)-1-Phenylpropan-2-ylazan
   (Phenyl)(1-phenylpropan-2-ylamino)
   acetonitril
I bis III je abgeteilte Form bis zu

   5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure
   5,5-Diethylbarbitursäure
    a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder
    b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
       oder analytischen Zwecken dienen und ohne einen weiteren Stoff der
       mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure, enthalten –
Anlagen I bis III je Packungseinheit nicht
BGBl. 2001, Seite 1190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1190
INN                               andere nicht geschützte
                                  oder Trivialnamen

Bromazepam                        —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  6 mg Bromazepam enthalten –
Brotizolam                        —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten –
Buprenorphin                      —

—                                 Butobarbital
Camazepam                         —

Cathin                            (+)-Norpseudoephedrin
                                  (D-Norpseudoephedrin)
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der

       chemische Namen
       (IUPAC)

       7-Brom-5-(2-pyridyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-
       benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

       2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-
       thieno[3,2-f][1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]
       diazepin
Anlagen I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder

       (5R,6R,7R,14S)-17-Cyclopropylmethyl-
       4,5-epoxy-7-[(S)-2-hydroxy-3,3-dimethyl-
       butan-2-yl]-6-methoxy-6,14-ethano-
       morphinan-3-ol
       5-Butyl-5-ethylbarbitursäure
       (7-Chlor-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-
       2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-
       3-yl)(dimethylcarbamat)
       (1S,2S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-ol

Anlagen I bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung,
  jedoch nicht mehr als 1 600 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als Base,
  enthalten –
Chlordiazepoxid                   —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  25 mg Chlordiazepoxid enthalten –
Clobazam                          —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  30 mg Clobazam enthalten –
Clonazepam                        —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der

       7-Chlor-2-methylamino-5-phenyl-3H-1,4-
       benzodiazepin-4-oxid
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

       7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1,3-dihydro-
       2H-1,5-benzodiazepin-2,4(5H)-dion
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

       5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1,3-dihydro-
       2H-1,4-benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als
  Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam
  enthalten –
Clorazepat                        —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der

       (RS)-7-Chlor-2-oxo-5-phenyl-2,3-dihydro-
       1H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg,
  als Trockensubstanz nur zur parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Clorazepat als Dikaliumsalz enthalten –
Clotiazepam                       —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  20 mg Clotiazepam enthalten –
Cloxazolam                        —

—                                 Cocain
                                  (Benzoylecgoninmethylester)
—                                 Codein
                                  (3-Methylmorphin)
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
       5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1,3-
       dihydro-2H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

       10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)-2,3,7,11b-
       tetrahydro[1,3]oxazolo[3,2-d][1,4]benzo-
       diazepin-6(5H)-on
       Methyl[3β-(benzoyloxy)tropan-2β-
       carboxylat]
       4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
       morphin-7-en-6α-ol
Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert
  oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,
  die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften
  über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. –
BGBl. 2001, Seite 1191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1191
INN                                 andere nicht geschützte
                                    oder Trivialnamen

Cyclobarbital                       —
Dexamfetamin                        Dexamphetamin
Delorazepam                         —

Diazepam                            —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff

           chemische Namen
           (IUPAC)

           5-(Cyclohex-1-enyl)-5-ethylbarbitursäure
           (S)-1-Phenylpropan-2-ylazan
           7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1,3-dihydro-
           2H-1,4-benzodiazepin-2-on
           7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1,3-dihydro-
           2H-1,4-benzodiazepin-2-on
der Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup
  oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam
  enthalten –
Dihydrocodein                       —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff

           4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
           morphinan-6α-ol
der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder
  je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,
  die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften
  über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln.
Dronabinol                          —

Estazolam                           —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  2 mg Estazolam enthalten –
Ethylloflazepat                     —

Etorphin                            —

Fencamfamin                         —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  8,6 mg Fencamfamin, berechnet als Base, enthalten –
Fenetyllin                          —

Fenproporex                         —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  11 mg Fenproporex, berechnet als Base, enthalten –
Fentanyl                            —

Fludiazepam                         —

Flunitrazepam                       —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
–
           (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
           6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]
           chromen-1-ol
           8-Chlor-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo
           [4,3-a]benzodiazepin
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

           Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2-oxo-
           2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-3-
           carboxylat]
           (5R,6R,7R,14R)-4,5-Epoxy-7-[(R)-2-
           hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17-
           methyl-6,14-ethenomorphinan-3-ol
           (Ethyl)(3-phenylbicyclo[2.2.1]heptan-
           2-yl)azan
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

           1,3-Dimethyl-7-[2-(1-phenylpropan-
           2-ylamino)ethyl]-3,7-dihydro-2H-purin-
           2,6(1H)-dion
           (RS)-3-(1-Phenylpropan-2-ylamino)
           propannitril
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

           N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)-N-phenyl-
           propanamid
           7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1,3-
           dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
           5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1,3-
           dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
  1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen ver-
  schrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. –
Flurazepam                          —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  30 mg Flurazepam enthalten –
           7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-
           (2-fluorphenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-
           benzodiazepin-2-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
BGBl. 2001, Seite 1192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1192
INN                              andere nicht geschützte
                                 oder Trivialnamen

Halazepam                        —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  120 mg Halazepam enthalten –
Haloxazolam                      —

Hydrocodon                       Dihydrocodeinon

Hydromorphon                     Dihydromorphinon

Ketazolam                        —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  45 mg Ketazolam enthalten –
Levacetylmethadol                Levomethadylacetat
                                 (LAAM)
Levomethadon                     —

Loprazolam                       —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  2,5 mg Loprazolam enthalten –
Lorazepam                        —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  2,5 mg Lorazepam enthalten –
Lormetazepam                     —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  2 mg Lormetazepam enthalten –
Mazindol                         —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  1 mg Mazindol enthalten –
Medazepam                        —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  10 mg Medazepam enthalten –
Mefenorex                        —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  40 mg Mefenorex, berechnet als Base, enthalten –
Meprobamat                       —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
  500 mg Meprobamat enthalten –

        chemische Namen
        (IUPAC)

        7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-
        1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

        10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-2,3,7,11b-
        tetrahydro [1,3]oxazolo[3,2-d][1,4]benzo-
        diazepin-6(5H)-on
        4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
        morphinan-6-on
        4,5α-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-
        morphinan-6-on
        11-Chlor-2,8-dimethyl-12b-phenyl-8,12b-
        dihydro-4H-[1,3]oxazino[3,2-d][1,4]benzo-
        diazepin-4,7(6H)-dion
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

        [(3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl
        heptan-3-yl]acetat
        (R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
        heptan-3-on
        6-(2-Chlorphenyl)-2-[(Z)-4-methyl-
        piperazin-1-ylmethylen]-8-nitro-2,4-
        dihydro-1H-imidazo[1,2-a][1,4]benzo-
        diazepin-1-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

        (RS)-7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-
        1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

        7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-
        1-methyl-1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
        diazepin-2-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

        5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-
        imidazo[2,1-a]isoindol-5-ol
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

        7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-2,3-dihydro-
        1H-1,4-benzodiazepin
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

        (3-Chlorpropyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

        (2-Methyl-2-propylpropan-1,3-diyl)
        dicarbamat
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
BGBl. 2001, Seite 1193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1193
INN                              andere nicht geschützte
                                 oder Trivialnamen

Metamfetamin                     Methamphetamin
Methadon                         —

Methaqualon                      —
Methylphenidat                   —
Methylphenobarbital              Mephobarbital

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten –
Methyprylon                      —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  200 mg Methyprylon enthalten –
Midazolam                        —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam enthalten –
Modafinil                        —
—                                Morphin

Nabilon                          —

Nimetazepam                      —

Nitrazepam                       —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der

    chemische Namen
    (IUPAC)

    (S)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
    (RS)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
    heptan-3-on
    2-Methyl-3-(o-tolyl)chinazolin-4(3H)-on
    Methyl[(RS;RS)(phenyl)(2-piperidyl)acetat]
    (RS)-5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitur-
    säure
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

    3,3-Diethyl-5-methylpiperidin-2,4-dion
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

    8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-
    4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin
Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder

    2-(Benzhydrylsulfinyl)acetamid
    (5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methylmorphin-
    7-en-3,6-diol
    (6aRS,10aRS)-1-Hydroxy-6,6-dimethyl-
    3-(2-methyloctan-2-yl)-6,6a,7,8,10,10a-
    hexahydro-9H-benzo[c]chromen-9-on
    1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1,3-dihydro-
    2H-1,4-benzodiazepin-2-on
    7-Nitro-5-phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
    benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als
  Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Nitrazepam
  enthalten –
Nordazepam                       —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der

    7-Chlor-5-phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
    benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als
  Tropflösung, jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Nordazepam
  enthalten –
Normethadon                      —
—                                Opium
                                 (der geronnene Saft der
                                 zur Art Papaver somniferum
                                 gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen

    6-Dimethylamino-4,4-diphenylhexan-3-on
    —

Teil des Arzneibuches beschriebenen
  Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt –
Oxazepam                         —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  50 mg Oxazepam enthalten –
Oxazolam                         —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  20 mg Oxazolam enthalten –
    7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1,3-dihydro-
    2H-1,4-benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

    (2RS,11bSR)-10-Chlor-2-methyl-
    11b-phenyl-2,3,7,11b-tetrahydro[1,3]
    oxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-
    6(5H)-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
BGBl. 2001, Seite 1194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1194
INN                               andere nicht geschützte
                                  oder Trivialnamen

Oxycodon                          14-Hydroxydihydrocodeinon

—                                 Papaver somniferum
                                  (Pflanzen und Pflanzenteile,
                                  ausgenommen die Samen,
                                  der zur Art Papaver somniferum
                                  (einschließlich der Unterart
                                  setigerum) gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen, wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau)

     chemische Namen
     (IUPAC)

     4,5α-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-
     methylmorphinan-6-on
     —

Zierzwecken dient und wenn im getrockneten
  Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom Hundert nicht übersteigt; in diesem Fall finden die betäubungsmittel-
  rechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr
– ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen
und Durchfuhr –
Teil des Arzneibuches beschriebenen
  Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt –
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III bis zu 0,015 vom Hundert
  Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise
  zusammengesetzt sind, dass das Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die
  öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann –
Pemolin                           —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  20 mg Pemolin, berechnet als Base, enthalten –
Pentazocin                        —

Pentobarbital                     —
Pethidin                          —

Phenmetrazin                      —

Phenobarbital                     —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
     2-Imino-5-phenyl-1,3-oxazolidin-4-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

     (2R,6R,11R)-6,11-Dimethyl-3-(3-methyl-
     but-2-en-1-yl)-1,2,3,4,5,6-hexahydro-
     2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
     (RS)-5-Ethyl-5-(pentan-2-yl)barbitursäure
     Ethyl(1-methyl-4-phenylpiperidin-4-
     carboxylat)
     3-Methyl-2-phenylmorpholin

     5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure
Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder
  je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten –
Phentermin                        —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten –
Pinazepam                         —

Pipradrol                         —
Piritramid                        —

Prazepam                          —

– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
  20 mg Prazepam enthalten –
Remifentanil                      —

Secbutabarbital                   —
Secobarbital                      —
Sufentanil                        —
     2-Benzylpropan-2-ylazan
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

     7-Chlor-5-phenyl-1-(prop-2-in-1-yl)-
     1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
     Diphenyl(2-piperidyl)methanol
     1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)[1,4'-
     bipiperidin]-4'-carboxamid
     7-Chlor-1-cyclopropylmethyl-5-phenyl-
     1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

     Methyl{3-[4-methoxycarbonyl-4-(N-phenyl-
     propanamido)piperidino]propanoat}
     5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure
     5-Allyl-5-(pentan-2-yl)barbitursäure
     N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)
     ethyl]-4-piperidyl}-N-phenylpropanamid
BGBl. 2001, Seite 1195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1195
INN                                  andere nicht geschützte
                                     oder Trivialnamen

Temazepam                            —

chemische Namen
(IUPAC)

(RS)-7-Chlor-3-hydroxy-1-methyl-5-
phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-benzodia-
zepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
  20 mg Temazepam enthalten –
Tetrazepam                           —

7-Chlor-5-(cyclohex-1-enyl)-1-methyl-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
  100 mg Tetrazepam enthalten –
Tilidin                              trans-Tilidin

Ethyl[(1RS,2SR)-2-dimethylamino-1-
phenylcyclohex-3-encarboxylat]
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 7 vom Hundert oder
  je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens 7,5 vom
  Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten –
Triazolam                            —

8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-
[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
  0,25 mg Triazolam enthalten –
Vinylbital                           —

(RS)-5-(Pentan-2-yl)-5-vinylbarbitursäure
– die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen der
  medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
  a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
     oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten
     und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert
     nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
  b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen – außer solchen mit Codein oder Dihydro-
     codein – gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.
     Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen können jedoch ohne Genehmigung
     nach § 11 des Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn nach den Umständen eine
     missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.“

                    Artikel 2
                 Änderung der
   Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
  Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom
20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3853), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) In Buchstabe a werden nach der Nummer 2
              die Nummer 2a eingefügt und die Nummern 3,
              4 und 13 wie folgt gefasst:
              „2a. Buprenorphin als
                   Substitutionsmittel           720 mg
               3. Codein als
                   Substitutionsmittel        40 000 mg
               4. Dihydrocodein als
                   Substitutionsmittel        40 000 mg

              13. Methylphenidat               2 000 mg“.
          bb) In Buchstabe b wird das Wort „Pentobarbital“
              gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummer 1 wird gestrichen.
      bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
          Nummern 1 und 2.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „zur Lokal-
      anästhesie“ und „Pentobarbital“ gestrichen.

2. In § 3 Abs. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
   „Etorphin“ das Wort „Fenetyllin“ eingefügt.

3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummer 1 wird gestrichen.
   b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
      mern 1 und 2.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5
                Verschreiben zur Substitution

     (1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die
   Anwendung eines ärztlich verschriebenen Betäu-
   bungsmittels bei einem opiatabhängigen Patienten
   (Substitutionsmittel) zur
BGBl. 2001, Seite 1196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1196
   1. Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der
      schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungs-
      mittelabstinenz einschließlich der Besserung und
      Stabilisierung des Gesundheitszustandes,
   2. Unterstützung der Behandlung einer neben der
      Opiatabhängigkeit bestehenden schweren Erkran-
      kung oder

   3. Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit

      während einer Schwangerschaft und nach der

      Geburt.

     (2) Für einen Patienten darf der Arzt ein Substituti-
   onsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1
   des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn
   und solange
   1. der Substitution keine medizinisch allgemein an-
      erkannten Ausschlussgründe entgegenstehen,
   2. die Behandlung erforderliche psychiatrische, psy-
      chotherapeutische oder psychosoziale Behand-
      lungs- und Betreuungsmaßnahmen einbezieht,

   3. der Arzt die Meldeverpflichtungen nach § 5a Abs. 2
      erfüllt hat,

   4. die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes
      keine Erkenntnisse ergeben haben, dass der
      Patient
       a) von einem anderen Arzt verschriebene Substi-
          tutionsmittel erhält,

       b) nach Nummer 2 erforderliche Behandlungs-
          und Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht in
          Anspruch nimmt,
       c) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und
          Menge den Zweck der Substitution gefährdet
          oder

       d) das ihm verschriebene Substitutionsmittel
          nicht bestimmungsgemäß verwendet,
   5. der Patient im erforderlichen Umfang, in der Regel
      wöchentlich, den behandelnden Arzt konsultiert
      und

   6. der Arzt Mindestanforderungen an eine sucht-
      therapeutische Qualifikation erfüllt, die von den
      Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten
      Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt
      werden.

   Für die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
   nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe c ist der all-
   gemein anerkannte Stand der medizinischen Wissen-
   schaft maßgebend.
     (3) Ein Arzt, der die Voraussetzungen nach Ab-
   satz 2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllt, darf für höchstens
   drei Patienten gleichzeitig ein Substitutionsmittel
   verschreiben, wenn

   1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
      bis 5 für die Dauer der Behandlung erfüllt sind,

   2. dieser zu Beginn der Behandlung diese mit einem

      Arzt, der die Mindestanforderungen nach Absatz 1

      Nr. 6 erfüllt (Konsiliarius), abstimmt und

   3. sichergestellt hat, dass sein Patient zu Beginn der
      Behandlung und mindestens einmal im Quartal
      dem Konsiliarius vorgestellt wird.

Über die vorstehend genannte Zusammenarbeit
zwischen dem behandelnden Arzt und dem Kon-
siliarius ist der Dokumentation nach Absatz 10 der
diesbezügliche Schriftwechsel beizufügen.
   (4) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel
ist mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen. Als
Substitutionsmittel darf der Arzt nur Zubereitungen
von Levomethadon, Methadon, Levacetylmethadol,

Buprenorphin oder ein zur Substitution zugelassenes

Arzneimittel oder in begründeten Ausnahmefällen

Codein oder Dihydrocodein verschreiben. Die ver-
schriebene Arzneiform darf nicht zur parenteralen
Anwendung bestimmt sein. Für die Auswahl des
Substitutionsmittels ist der allgemein anerkannte
Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend.
  (5) Der Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen
Patienten verschreibt, darf die Verschreibung außer in
den in Absatz 8 genannten Fällen nicht dem Patienten
aushändigen. Die Verschreibung darf nur von ihm
selbst, seinem ärztlichen Vertreter oder durch das in
Absatz 6 Satz 1 bezeichnete Personal der Apotheke
vorgelegt werden.

   (6) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom
behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter in
der Praxis oder von dem von ihm angewiesenen
oder beauftragten und kontrollierten medizinischen,
pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Ein-
richtungen der Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür
ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch
zu überlassen. Der behandelnde Arzt hat sicherzu-
stellen, dass das Personal nach Satz 1 fachgerecht
in das Überlassen eines Substitutionsmittels zum
unmittelbaren Verbrauch eingewiesen wird. Im Falle
des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein
kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils
einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen
Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutions-
mittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und
ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet
werden, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für
eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des
Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen.

   (7) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in
der Praxis eines Arztes, in einem Krankenhaus oder
in einer Apotheke oder in einer hierfür von der
zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen
geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich
bescheinigten Pflegebedürftigkeit, bei einem Haus-
besuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.
Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in
einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter
seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des
über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungs-
berechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über
den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14
entsprechend.

   (8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der
Praxis kann abweichend von den Absätzen 5 bis 7

dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu

sieben Tage benötigte Menge des Substitutions-

mittels aushändigen und ihm dessen eigenverant-
wortliche Einnahme erlauben, sobald und solange
der Verlauf der Behandlung dies zulässt und dadurch
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittel-
BGBl. 2001, Seite 1197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1197
verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bei der ärzt-
lichen Entscheidung nach Satz 1 ist dafür Sorge zu
tragen, dass aus der Mitgabe des Substitutionsmittels
resultierende Risiken der Selbst- oder Fremdgefähr-
dung so weit wie möglich ausgeschlossen werden.
Die Aushändigung der Verschreibung ist insbeson-
dere dann nicht zulässig, wenn die Untersuchungen
und Erhebungen des Arztes Erkenntnisse ergeben
haben, dass der Patient
1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der
   Einnahme des Substitutionsmittels gefährden,
2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung
   noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt
   worden ist oder
3. Stoffe missbräuchlich konsumiert.

Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung ist
im Übrigen der allgemein anerkannte Stand der medi-
zinischen Wissenschaft maßgebend. In begründeten
Ausnahmefällen kann der Arzt unter den in Satz 1
bis 3 genannten Voraussetzungen zur Sicherstellung
der Versorgung bei Auslandsaufenthalten des Patien-
ten diesem Verschreibungen des Substitutionsmittels
über eine Menge für einen längeren als in Satz 1
genannten Zeitraum aushändigen und ihm dessen
eigenverantwortliche Einnahme erlauben. Diese Ver-
schreibungen dürfen in einem Jahr insgesamt die für
bis zu 30 Tage benötigte Menge des Substitutions-
mittels nicht überschreiten. Sie sind der zuständigen
Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Jede Ver-
schreibung nach Satz 1 oder Satz 5 ist dem Patienten
im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation
auszuhändigen.
  (9) Patienten, die die Praxis des behandelnden
Arztes zeitweilig oder auf Dauer wechseln, hat der be-
handelnde Arzt vor der Fortsetzung der Substitution
auf einem Betäubungsmittelrezept eine Substitutions-
bescheinigung auszustellen. Auf der Substitutions-
bescheinigung sind anzugeben:

1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für
   den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist,
2. Ausstellungsdatum,

3. das verschriebene Substitutionsmittel und die
   Tagesdosis,

4. Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach
   den Absätzen 1 bis 7 und gegebenenfalls Beginn
   des Verschreibens nach Absatz 8,

5. Gültigkeit: von/bis,
6. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufs-
   bezeichnung und Anschrift einschließlich Telefon-
   nummer,
7. Unterschrift des ausstellenden Arztes.

Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk
„Nur zur Vorlage beim Arzt“ zu kennzeichnen. Teil I
der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient,
Teil II und III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt.
Nach Vorlage des Teils I der Substitutionsbeschei-
nigung durch den Patienten und Überprüfung der
Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Perso-
nalausweis oder Reisepass des Patienten kann ein
anderer Arzt das Verschreiben des Substitutions-
mittels fortsetzen; erfolgt dies nur zeitweilig, hat der

  andere Arzt den behandelnden Arzt unverzüglich
  nach Abschluss seines Verschreibens schriftlich über
  die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.
     (10) Der Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflich-
  tungen nach den vorstehenden Absätzen sowie nach
  § 5a Abs. 2 und 4 im erforderlichen Umfang und nach
  dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
  Wissenschaft zu dokumentieren. Die Dokumentation
  ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde
  zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzu-
  senden.
    (11) Die Bundesärztekammer kann in Richtlinien
  den allgemein anerkannten Stand der medizinischen
  Wissenschaft für
  1. die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
     nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe c,

  2. die Auswahl des Substitutionsmittels nach Ab-
     satz 4 Satz 4 und
  3. die Bewertung des bisherigen Erfolges der Be-
     handlung nach Absatz 8 Satz 1

  feststellen sowie Richtlinien zur Dokumentation nach
  Absatz 10 erlassen. Die Einhaltung des allgemein
  anerkannten Standes der medizinischen Wissen-
  schaft wird vermutet, wenn und soweit die Richtlinien
  der Bundesärztekammer nach den Nummern 1 bis 3
  beachtet worden sind.
    (12) Die Absätze 2 bis 10 sind entsprechend anzu-
  wenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem
  Bestand des Praxisbedarfs oder Stationsbedarfs zum
  unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Ab-
  satz 6 Satz 3 ausgehändigt wird.“

5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein-
   gefügt:
                        „§ 5a
                  Substitutionsregister

     (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
  dizinprodukte (Bundesinstitut) führt für die Länder
  als vom Bund entliehenes Organ ein Register mit
  Daten über das Verschreiben von Substitutions-
  mitteln (Substitutionsregister). Die Daten des Substi-
  tutionsregisters dürfen nur verwendet werden, um

  1. das Verschreiben eines Substitutionsmittels durch
     mehrere Ärzte für denselben Patienten und den-
     selben Zeitraum frühestmöglich zu verhindern,

  2. die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 5
     Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und der Anforderungen nach
     § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu überprüfen sowie
  3. das Verschreiben von Substitutionsmitteln ent-
     sprechend den Vorgaben nach § 13 Abs. 3
     Nr. 3 Buchstabe e des Betäubungsmittelgesetzes
     statistisch auszuwerten.

  Das Bundesinstitut trifft organisatorische Festlegun-
  gen zur Führung des Substitutionsregisters.
    (2) Jeder Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen
  Patienten verschreibt, hat dem Bundesinstitut unver-
  züglich schriftlich oder kryptiert auf elektronischem
  Wege folgende Angaben zu melden:

  1. den Patientencode,
  2. das Datum der ersten Verschreibung,
BGBl. 2001, Seite 1198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1198
   3. das verschriebene Substitutionsmittel,
   4. das Datum der letzten Verschreibung,

   5. Name und Adresse des verschreibenden Arztes
      sowie
   6. im Falle des Verschreibens nach § 5 Abs. 3 Name
      und Anschrift des Konsiliarius.
   Der Patientencode setzt sich wie folgt zusammen:

   a) erste und zweite Stelle: erster und zweiter
                               Buchstabe des ersten
                               Vornamens,
   b) dritte und vierte Stelle:   erster und zweiter
                                  Buchstabe des Familien-
                                  namens,
   c) fünfte Stelle:              Geschlecht
                                  („F“ für weiblich,
                                  „M“ für männlich),
   d) sechste bis achte Stelle: jeweils letzte Ziffer
                                von Geburtstag, -monat
                                und -jahr.

   Es ist unzulässig, dem Bundesinstitut Patientendaten
   uncodiert zu melden. Der Arzt hat die Angaben zur
   Person durch Vergleich mit dem Personalausweis
   oder Reisepass des Patienten zu überprüfen.

      (3) Das Bundesinstitut verschlüsselt unverzüglich
   den Patientencode nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
   nach einem vom Bundesamt für Sicherheit in der
   Informationstechnik vorgegebenen Verfahren in ein
   Kryptogramm in der Weise, dass er daraus nicht oder
   nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand
   zurückgewonnen werden kann. Das Kryptogramm ist
   zusammen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1

   Nr. 2 bis 6 zu speichern und spätestens sechs

   Monate nach Bekanntwerden der Beendigung

   des Verschreibens zu löschen. Die gespeicherten
   Daten und das Verschlüsselungsverfahren nach
   Satz 1 sind durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen
   gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung
   zu schützen.
      (4) Das Bundesinstitut vergleicht jedes neu ge-
   speicherte Kryptogramm mit den bereits vorhan-
   denen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, ist der
   Patientencode unverzüglich zu löschen. Liegen Über-
   einstimmungen vor, teilt dies das Bundesinstitut
   jedem beteiligten Arzt unter Angabe des Patienten-
   codes, des Datums der ersten Verschreibung und der
   Adressen der anderen beteiligten Ärzte unverzüglich

   mit. Die Ärzte haben zu klären, ob der Patientencode

   demselben Patienten zuzuordnen ist. Wenn dies
   zutrifft, haben sie sich darüber abzustimmen, wer
   künftig für den Patienten Substitutionsmittel ver-
   schreibt, und über das Ergebnis das Bundesinstitut
   unter Angabe des Patientencodes zu unterrichten.
   Wenn dies nicht zutrifft, haben die Ärzte darüber
   ebenfalls das Bundesinstitut unter Angabe des
   Patientencodes zu unterrichten. Das Substitutions-
   register ist unverzüglich entsprechend zu bereinigen.
   Erforderlichenfalls unterrichtet das Bundesinstitut
   die zuständigen Überwachungsbehörden der betei-
   ligten Ärzte, um das Verschreiben von Substitutions-
   mitteln von mehreren Ärzten für einen Patienten zu
   unterbinden.

  (5) Die Ärztekammern haben dem Bundesinstitut
zum 31. März und 30. September die Namen und
Adressen der Ärzte zu melden, die die Mindest-
anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen.
Das Bundesinstitut unterrichtet unverzüglich die
zuständigen Überwachungsbehörden der Länder
über Name und Adresse
1. der Ärzte, die ein Substitutionsmittel nach § 5
   Abs. 2 verschrieben haben und

2. der nach Absatz 2 Nr. 6 gemeldeten Konsiliarien,
wenn diese die Mindestanforderungen nach § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllen.
   (6) Das Bundesinstitut teilt den zuständigen Über-
wachungsbehörden zum 30. Juni und 31. Dezember
folgende Angaben mit:
1. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5
   Abs. 2 Substitutionsmittel verschrieben haben,
2. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5
   Abs. 3 Substitutionsmittel verschrieben haben,

3. Namen und Adressen der Ärzte, die die Min-
   destanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
   erfüllen,

4. Namen und Adressen der Ärzte, die nach Absatz 2
   Nr. 6 als Konsiliarius gemeldet worden sind, sowie

5. Anzahl der Patienten, für die ein unter Nummer 1
   oder 2 genannter Arzt ein Substitutionsmittel ver-
   schrieben hat.
Die zuständigen Überwachungsbehörden können
auch jederzeit im Einzelfall vom Bundesinstitut ent-
sprechende Auskunft verlangen.

  (7) Das Bundesinstitut teilt den obersten Landes-

gesundheitsbehörden für das jeweilige Land zum

31. Dezember folgende Angaben mit:

1. die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutions-
   mittel verschrieben wurde,
2. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 2 Substi-
   tutionsmittel verschrieben haben,
3. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 3 Substi-
   tutionsmittel verschrieben haben,

4. die Anzahl der Ärzte, die die Mindestanforderun-
   gen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen,
5. die Anzahl der Ärzte, die nach Absatz 2 Nr. 6 als
   Konsiliarius gemeldet worden sind, sowie

6. Art und Anteil der verschriebenen Substitutions-

   mittel.

Auf Verlangen erhalten die obersten Landesgesund-
heitsbehörden die unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten
Angaben auch aufgeschlüsselt nach Überwachungs-
bereichen.
                        § 5b

                 Verschreiben für
             Bewohner von Alten- und
         Pflegeheimen sowie von Hospizen
  (1) Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen
Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes oder eines
Hospizes verschreibt, kann bestimmen, dass die
Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt
BGBl. 2001, Seite 1199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1199
   wird. In diesem Falle darf die Verschreibung nur von
   ihm selbst oder durch von ihm angewiesenes oder
   beauftragtes Personal seiner Praxis, des Alten- und
   Pflegeheimes oder des Hospizes in der Apotheke
   vorgelegt werden.
     (2) Das Betäubungsmittel ist im Falle des Ab-
   satzes 1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden
   Arzt oder dem von ihm beauftragten, eingewiesenen
   und kontrollierten Personal des Alten- und Pflegehei-
   mes oder des Hospizes zum unmittelbaren Verbrauch
   zu überlassen.
      (3) Der Arzt darf im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die
   Betäubungsmittel des Patienten in dem Alten- und
   Pflegeheim oder dem Hospiz unter seiner Verant-

   wortung lagern; die Einwilligung des über die jewei-

   ligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt

   unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und

   Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.“

6. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
   gefügt:

    „(4) Bei einem Großschadensfall sind die benötigten
   Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden
   Notarzt nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben. Die ver-
   brauchten Betäubungsmittel sind durch den leitenden
   Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zu-
   sammengefasst nachzuweisen und der zuständigen
   Landesbehörde unter Angabe der nicht verbrauch-
   ten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständige
   Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der
   nicht verbrauchten Betäubungsmittel.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zweck“ die
          Wörter „bei Schiffsbesetzung ohne Schiffs-
          arzt“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kauffahrtei-
          schiffen“ die Wörter „bei Schiffsbesetzung mit

          Schiffsarzt und solchen“ eingefügt.

   b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die Abgabe nach Art und Menge nur zum
          Ersatz

          a) verbrauchter,
          b) unbrauchbar gewordener oder
          c) außerhalb des Geltungsbereichs des Be-
             täubungsmittelgesetzes von Schiffen, die
             die Bundesflagge führen, beschaffter und

             entsprechend der Verordnung über die

             Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

             auszutauschender

          Betäubungsmitteln erfolgt,“.

8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in
          Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteil-
          ten Form,“.

    b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4
           Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe „A“, in den Fällen
           des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Buchstabe „S“, in
           den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buch-
           stabe „K“, in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 5
           der Buchstabe „N“,“.

 9. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Rettungs-
    dienstes“ die Wörter „oder den zuständigen leitenden
    Notarzt nach § 6 Abs. 4“ eingefügt.

10. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort

       „wurde“ die Wörter „ , ausgenommen bei Einfuhr

       eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittel-

       gesetz,“ eingefügt.

    b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein
       Semikolon ersetzt.

    c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
       gefügt:

       „4. auf eine Verschreibung nach § 5 Abs. 8,
           wenn sie nicht in Einzeldosen und in kinder-
           gesicherter Verpackung konfektioniert sind.“

11. § 13 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels
    zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Abs. 6 Satz 1
    oder eines Betäubungsmittels nach § 5b Abs. 2 ist der
    Verbleib patientenbezogen nachzuweisen.“

12. § 16 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 oder
       Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 oder
       Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
    b) Am Ende werden die Wörter „zwei Betäubungs-
       mittel oder ein Betäubungsmittel über die festge-
       setzte Höchstmenge hinaus oder unter Nichtein-
       haltung sonstiger Beschränkungen verschreibt,“

       durch die Wörter „ein Betäubungsmittel, im Falle
       des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mehr als zwei Be-
       täubungsmittel, über die festgesetzte Höchst-
       menge hinaus oder unter Nichteinhaltung der vor-
       gegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger
       Beschränkungen verschreibt,“ ersetzt.

13. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 und 3, auch in

           Verbindung mit § 5 Abs. 12, § 5a Abs. 2 Satz 1

           bis 4, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6

           Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit
           § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4
           Satz 1, § 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5,
           § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3, eine Angabe

           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
           in der vorgeschriebenen Form macht,“.
    b) In Nummer 2 werden die Angabe „Abs. 9“ durch
       die Angabe „Abs. 10“ ersetzt und nach dem Wort
       „vorlegt“ die Wörter „oder einsendet“ angefügt.
BGBl. 2001, Seite 1200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1200
    c) Am Ende der Nummer 8 wird das Wort „oder“
       durch ein Komma ersetzt.
    d) Am Ende der Nummer 9 wird der Punkt durch
       das Wort „oder“ ersetzt.
    e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 an-
       gefügt:
        „10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 oder Abs. 3
             Satz 1 Nr. 2 und 3 ein Substitutionsmittel ver-
             schreibt, ohne die Mindestanforderungen an
             die Qualifikation zu erfüllen oder einen Kon-
             siliarius in die Behandlung einzubeziehen.“

                     Artikel 3
                 Änderung der
    Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

  Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom

16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert

durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 1998

(BGBl. I S. 74), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. a) bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Mit-

          glied der Europäischen Union ist, Bezeichnung
          und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die
          gemäß § 4 Satz 1 eingeführt werden soll,
       b) bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der
          Europäischen Union der Vermerk „EU-Waren-
          verkehr“,“.

2. In § 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

   „Diese Vorschrift gilt nicht bei der Einfuhr aus einem
   Mitgliedstaat der Europäischen Union.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Einfuhr
       aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. In
       diesem Falle hat der Einführer auf der Rückseite der
       beizufügenden Einfuhrgenehmigung in dem für den
       zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen
       Feld folgende Angaben zu machen:

       a) Nummer und Ausstellungsdatum der Handels-

          rechnung oder Packliste und
       b) Nummer und Ausstellungsdatum des Fracht-
          dokumentes mit Angabe des Frachtführers

       und die Handelsrechnung oder Packliste der Ein-
       fuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. § 7 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. a) bei der Ausfuhr in einen Staat, der nicht Mitglied
          der Europäischen Union ist, Bezeichnung und
          Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß
          § 11 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt werden soll,

       b) bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der
          Europäischen Union der Vermerk „EU-Waren-
          verkehr“,“.

5. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
      „Diese Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen
      Mitgliedstaat der Europäischen Union.“
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „abgefertigt“ die
      Wörter „oder versandt“ eingefügt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Ausfuhr
      in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In
      diesem Falle hat der Ausführer auf der Rückseite

      der beizufügenden Ausfuhrgenehmigung in dem für

      den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehe-

      nen Feld folgende Angaben zu machen:

      a) Nummer und Ausstellungsdatum der Handels-
         rechnung oder Packliste und

      b) Nummer und Ausstellungsdatum des Fracht-

         dokumentes mit Angabe des Frachtführers

      und die Handelsrechnung oder Packliste der Aus-
      fuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

      „Beim Betäubungsmittelverkehr mit einem Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union entfällt die
      zollamtliche Überwachung.“
   b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

      „Dies gilt nicht beim Betäubungsmittelverkehr mit

      einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.“

8. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder
       § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 die Ein- oder
       Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgeneh-
       migung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

       mit den dort bezeichneten Angaben versieht.“

                         Artikel 4

             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vierzehnte Betäubungsmittelrechts-
Änderungsverordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I
S. 1414) außer Kraft. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3
und § 5a Abs. 2 bis 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung treten am 1. Juli 2002, § 5a
Abs. 5 Satz 2 bis Abs. 7 der Betäubungsmittel-Verschrei-
bungsverordnung am 1. Januar 2003 in Kraft.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1180. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b67ab66f7ecfc3a5….