Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1180
BGBl. 2001 I S. 1180 · 83.459 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Fünfzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 15. BtMÄndV)
Vom 19. Juni 2001
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen sowie auf Grund des
§ 13 Abs. 3 dieses Gesetzes verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
der Bekanntmachung vom 1. März
§ 1 Abs. 4, des § 11 Abs. 2 und des
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414), wird
Die Anlagen werden wie folgt gefasst:
wie folgt geändert:
„Anlagen
(zu § 1 Abs. 1)
Spalte 1 enthält die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheits-
organisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen
anderen Bezeichnungen.
Spalte 2 enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen
(Kurzbezeichnungen oder
Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen
Bezeichnung die in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden.
Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht
eindeutig. Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu
verwenden.
Spalte 3 enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der International
Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn in Spalte 1 oder 2 keine
Bezeichnung aufgeführt ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden.
Anlage I
(nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Acetorphin —
— Acetyldihydrocodein
Acetylmethadol —
— Acetyl-α-methylfentanyl
— —
Allylprodin —
chemische Namen
(IUPAC)
{4,5α-Epoxy-7α-[(R)-2-hydroxy-
pentan-2-yl]-6-methoxy-17-methyl-
6,14-ethenomorphinan-3-yl}acetat
(4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6α-yl)acetat
(6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl)acetat
N-Phenyl-N-[1-(1-phenylpropan-2-yl)-
4-piperidyl]acetamid
4-Allyloxy-3,5-dimethoxyphenethylazan
(3-Allyl-1-methyl-4-phenyl-4-piperidyl)
propionat

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Alphacetylmethadol —
Alphameprodin —
Alphamethadol —
Alphaprodin —
Anileridin —
— BDB
Benzethidin —
Benzfetamin Benzphetamin
— —
— Benzylfentanyl
— Benzylmorphin
Betacetylmethadol —
Betameprodin —
Betamethadol —
Betaprodin —
Bezitramid —
Brolamfetamin Dimethoxybromamfetamin
(DOB)
— Bromdimethoxyphenethylamin
(BDMPEA)
— Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzen-
teile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
chemische Namen
(IUPAC)
[(3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl]acetat
[(3RS,4SR)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
(3R,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-ol
[(3RS,4SR)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
Ethyl[1-(4-aminophenethyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]
1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-ylazan
Ethyl{1-[2-(benzyloxy)ethyl]-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat}
(Benzyl)(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)
propan-1-on
N-(1-Benzyl-4-piperidyl)-N-phenyl-
propanamid
3-Benzyloxy-4,5α-epoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-ol
[(3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl]acetat
[(3RS,4RS)-3-Ethyl-1-methyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
(3S,6R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-ol
[(3RS,4RS)-1,3-Dimethyl-4-phenyl-4-
piperidyl]propionat
4-[4-(2-Oxo-3-propionyl-2,3-dihydro-
benzimidazol-1-yl)piperidino]-2,2-diphenyl-
butannitril
(RS)-1-(4-Brom-2,5-dimethoxyphenyl)
propan-2-ylazan
4-Brom-2,5-dimethoxyphenethylazan
—
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen, das in der
jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission
vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist, oder
Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der
ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom
Anbau) ausschließlich gewerblichen oder
wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor
der Blüte vernichtet werden oder
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft,
des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wander-
schäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999
(ABl. EG Nr. L 160 S. 1) in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in
der jeweiligen Fassung des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2316/1999 der Kommission
vom 22. Oktober 1999 (ABl. EG Nr. L 280 S. 43) aufgeführt ist (Nutzhanf) –

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
— Cannabisharz
(Haschisch, das abgesonderte
chemische Namen
(IUPAC)
—
Harz
der zur Gattung Cannabis gehörenden
Pflanzen)
Carfentanil —
Cathinon —
— 2C I
— 6-Cl-MDMA
Clonitazen —
— Codein-N-oxid
— 2C-T-2
— 2C-T-7
Codoxim —
Desomorphin Dihydrodesoxymorphin
Diampromid —
— Diethoxybromamfetamin
Diethylthiambuten —
— N,N-Diethyltryptamin
(Diethyltryptamin, DET)
— Dihydroetorphin
(18,19-Dihydroetorphin)
Dimenoxadol —
Dimepheptanol Methadol
— Dimethoxyamfetamin
(DMA)
— Dimethoxyethylamfetamin
(DOET)
— Dimethoxymethylamfetamin
(DOM, STP)
— Dimethylheptyltetrahydro-
cannabinol
(DMHP)
Dimethylthiambuten —
— N,N-Dimethyltryptamin
(Dimethyltryptamin, DMT)
Dioxaphetylbutyrat —
Dipipanon —
— DOC
Drotebanol —
Methyl[1-phenethyl-4-(N-phenyl-
propanamido)piperidin-4-carboxylat]
(S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-on
4-Iod-2,5-dimethoxyphenethylazan
[1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)
propan-2-yl](methyl)azan
{2-[2-(4-Chlorbenzyl)-5-nitrobenzimi-
dazol-1-yl]ethyl}diethylazan
4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-ol-17-oxid
4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxy-
phenethylazan
2,5-Dimethoxy-4-(propylsulfanyl)
phenethylazan
(4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6-ylidenaminooxy)essigsäure
4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3-ol
N-{2-[(Methyl)(phenethyl)amino]propyl}-
N-phenylpropanamid
1-(4-Brom-2,5-diethoxyphenyl)propan-2-
ylazan
Diethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)azan
Diethyl[2-(indol-3-yl)ethyl]azan
(5R,6R,7R,14R)-4,5α-Epoxy-7α-[(R)-2-
hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17-
methyl-6,14-ethanomorphinan-3-ol
(2-Dimethylaminoethyl)[(ethoxy)
(diphenyl)acetat]
6-Dimethylamino-4,4-diphenylheptan-3-ol
1-(2,5-Dimethoxyphenyl)propan-2-ylazan
1-(4-Ethyl-2,5-dimethoxyphenyl)propan-2-
ylazan
(RS)-1-(2,5-Dimethoxy-4-methylphenyl)
propan-2-ylazan
6,6,9-Trimethyl-3-(3-methyloctan-2-yl)-
7,8,9,10-tetrahydro-6H-benzo[c]
chromen-1-ol
Dimethyl(1-methyl-3,3-di-2-thienylallyl)
azan
[2-(Indol-3-yl)ethyl]dimethylazan
Ethyl(4-morpholino-2,2-diphenylbutanoat)
4,4-Diphenyl-6-piperidinoheptan-3-on
1-(4-Chlor-2,5-dimethoxyphenyl)
propan-2-ylazan
3,4-Dimethoxy-17-methylmorphinan-6β,
14-diol

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Ethylmethylthiambuten —
— Ethylpiperidylbenzilat
Eticyclidin PCE
Etonitazen —
Etoxeridin —
Etryptamin α-Ethyltryptamin
— FLEA
— p-Fluorfentanyl
Furethidin —
— Heroin
(Diacetylmorphin, Diamorphin)
Hydromorphinol 14-Hydroxydihydromorphin
— N-Hydroxyamfetamin
(NOHA)
— β-Hydroxyfentanyl
— Hydroxymethylen-
dioxyamfetamin
(N-Hydroxy-MDA, MDOH)
— β-Hydroxy-3-methylfentanyl
(Ohmefentanyl)
Hydroxypethidin —
Lefetamin SPA
Levomethorphan —
Levophenacylmorphan —
Lofentanil —
Lysergid N,N-Diethyl-D-lysergamid
(LSD, LSD-25)
— MAL
— MBDB
— Mebroqualon
Mecloqualon —
— Mescalin
chemische Namen
(IUPAC)
(Ethyl)(methyl)(1-methyl-3,3-di-2-thienyl-
allyl)azan
(1-Ethyl-3-piperidyl)benzilat
(Ethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
{2-[2-(4-Ethoxybenzyl)-5-nitrobenzimi-
dazol-1-yl]ethyl}diethylazan
Ethyl{1-[2-(2-hydroxyethoxy)ethyl]-4-
phenylpiperidin-4-carboxylat}
1-(Indol-3-yl)butan-2-ylazan
N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]-
N-methylhydroxylamin
N-(4-Fluorphenyl)-N-(1-phenethyl-4-
piperidyl)propanamid
Ethyl{4-phenyl-1-[2-(tetrahydro-
furfuryloxy)ethyl]piperidin-4-carboxylat}
[(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methylmorphin-7-
en-3,6-diyl]diacetat
4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6α,
14-triol
N-(1-Phenylpropan-2-yl)hydroxylamin
N-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-4-
piperidyl]-N-phenylpropanamid
N-[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)
propan-2-yl]hydroxylamin
N-[1-(2-Hydroxy-2-phenylethyl)-3-
methyl-4-piperidyl]-N-phenylpropanamid
Ethyl[4-(3-hydroxyphenyl)-1-methyl-
piperidin-4-carboxylat]
[(R)-1,2-Diphenylethyl]dimethylazan
(9R,13R,14R)-3-Methoxy-17-methyl-
morphinan
2-[(9R,13R,14R)-3-Hydroxymorphinan-
17-yl]-1-phenylethanon
Methyl[(3R,4S)-3-methyl-1-phenethyl-4-
(N-phenylpropanamido)piperidin-4-
carboxylat]
N,N-Diethyl-6-methyl-9,10-
didehydroergolin-8β-carboxamid
3,5-Dimethoxy-4-(2-methylallyloxy)
phenethylazan
[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butan-2-yl]
(methyl)azan
3-(2-Bromphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)-on
3-(2-Chlorphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)-on
3,4,5-Trimethoxyphenethylazan

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Metazocin —
— Methcathinon
(Ephedron)
— Methoxyamfetamin
(PMA)
— 5-Methoxy-N,N-diisopropyl-
tryptamin
(5-MeO-DIPT)
— 5-Methoxy-DMT
(5-MeO-DMT)
— —
— Methoxymetamfetamin
(PMMA)
— Methoxymethylendioxyamfetamin
(MMDA)
— —
— Methylaminorex
(4-Methylaminorex)
Methyldesorphin —
Methyldihydromorphin —
— Methylendioxyethylamfetamin
(N-Ethyl-MDA, MDE, MDEA)
— Methylendioxymetamfetamin
(MDMA)
— α-Methylfentanyl
— 3-Methylfentanyl
(Mefentanyl)
— Methylmethaqualon
— Methylphenylpropionoxypiperidin
(MPPP)
— Methyl-3-phenylpropylamin
(1M-3PP)
— Methylphenyltetrahydropyridin
(MPTP)
— Methylpiperidylbenzilat
— 4-Methylthioamfetamin
(4-MTA)
— α-Methylthiofentanyl
— 3-Methylthiofentanyl
— α-Methyltryptamin
(α-MT)
Metopon 5-Methyldihydromorphinon
Morpheridin —
— Morphin-N-oxid
chemische Namen
(IUPAC)
3,6,11-Trimethyl-1,2,3,4,5,6-hexa-
hydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
2-Methylamino-1-phenylpropan-1-on
1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-ylazan
Diisopropyl[2-(5-methoxyindol-3-yl)
ethyl]azan
[2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl]
dimethylazan
(2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan
[1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl]
(methyl)azan
1-(7-Methoxy-1,3-benzodioxol-5-yl)
propan-2-ylazan
(3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl)
azan
4-Methyl-5-phenyl-4,5-dihydro-1,3-
oxazol-2-ylazan
4,5α-Epoxy-6,17-dimethylmorphin-6-
en-3-ol
4,5α-Epoxy-6,17-dimethylmorphinan-3,6α-
diol
[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]
(ethyl)azan
[1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-yl]
(methyl)azan
N-Phenyl-N-[1-(1-phenylpropan-2-yl)-4-
piperidyl]propanamid
N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)-
N-phenylpropanamid
3-(2,4-Dimethylphenyl)-2-methyl-
chinazolin-4(3H)on
(1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat
(Methyl)(3-phenylpropyl)azan
1-Methyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetrahydro-
pyridin
(1-Methyl-3-piperidyl)benzilat
1-[4-(Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-
ylazan
N-Phenyl-N-{1-[1-(2-thienyl)propan-2-yl]-4-
piperidyl}propanamid
N-{3-Methyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-
piperidyl}-N-phenylpropanamid
1-(Indol-3-yl)propan-2-ylazan
4,5α-Epoxy-3-hydroxy-5,17-dimethyl-
morphinan-6-on
Ethyl[1-(2-morpholinoethyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]
(5R,6S)-4,5-Epoxy-3,6-dihydroxy-17-
methylmorphin-7-en-17-oxid

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Myrophin Myristylbenzylmorphin
Nicomorphin 3,6-Dinicotinoylmorphin
Noracymethadol —
Norcodein N-Desmethylcodein
Norlevorphanol (–)-3-Hydroxymorphinan
Normorphin Desmethylmorphin
Norpipanon —
Oxymorphon 14-Hydroxydihydromorphinon
— Parahexyl
— PCPr
Phenadoxon —
Phenampromid —
Phenazocin —
Phencyclidin PCP
— Phenethylphenylacetoxypiperidin
(PEPAP)
— Phenethylphenyltetrahydropyridin
(PEPTP)
Phenpromethamin 1-Methylamino-2-phenylpropan
(PPMA)
Phenomorphan —
Phenoperidin —
Piminodin —
— PPP
Proheptazin —
Properidin —
— Psilocin
(Psilotsin)
— Psilocin-(eth)
Psilocybin —
— Psilocybin-(eth)
— —
Racemethorphan —
Rolicyclidin PHP
(PCPy)
chemische Namen
(IUPAC)
(3-Benzyloxy-4,5α-epoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6-yl)tetradecanoat
(4,5α-Epoxy-17-methylmorphin-7-
en-3,6α-diyl)dinicotinat
(6-Methylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-yl)acetat
4,5α-Epoxy-3-methoxymorphin-7-
en-6α-ol
(9R,13R,14R)-Morphinan-3-ol
4,5α-Epoxymorphin-7-en-3,6α-diol
4,4-Diphenyl-6-piperidinohexan-3-on
4,5α-Epoxy-3,14-dihydroxy-17-methyl-
morphinan-6-on
3-Hexyl-6,6,9-trimethyl-7,8,9,10-tetra-
hydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
(1-Phenylcyclohexyl)(propyl)azan
6-Morpholino-4,4-diphenylheptan-3-on
N-Phenyl-N-(1-piperidinopropan-2-yl)
propanamid
6,11-Dimethyl-3-phenethyl-1,2,3,4,5,6-
hexahydro-2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
1-(1-Phenylcyclohexyl)piperidin
(1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat
1-Phenethyl-4-phenyl-1,2,3,6-tetra-
hydropyridin
(Methyl)(2-phenylpropyl)azan
17-Phenethylmorphinan-3-ol
Ethyl[1-(3-hydroxy-3-phenylpropyl)-4-
phenylpiperidin-4-carboxylat]
Ethyl[1-(3-anilinopropyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carboxylat]
1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on
(1,3-Dimethyl-4-phenylazepan-4-yl)
propionat
Isopropyl(1-methyl-4-phenylpiperidin-4-
carboxylat)
3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-ol
3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-ol
[3-(2-Dimethylaminoethyl)indol-4-yl]
dihydrogenphosphat
[3-(2-Diethylaminoethyl)indol-4-yl]
dihydrogenphosphat
2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on
(9RS,13RS,14RS)-3-Methoxy-17-methyl-
morphinan
1-(1-Phenylcyclohexyl)pyrrolidin

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Tenamfetamin Methylendioxyamfetamin
(MDA)
Tenocyclidin TCP
Tetrahydrocannabinole,
folgende Isomeren und ihre
stereochemischen Varianten:
— ∆ 6a(10a)-Tetrahydrocannabinol
(∆ 6a(10a)-THC)
— ∆ 6a-Tetrahydrocannabinol
(∆ 6a-THC)
— ∆ 7-Tetrahydrocannabinol
(∆ 7-THC)
— ∆ 8-Tetrahydrocannabinol
(∆ 8-THC)
— ∆ 10-Tetrahydrocannabinol
(∆ 10-THC)
— ∆ 9(11)-Tetrahydrocannabinol
(∆ 9(11)-THC)
— Thenylfentanyl
— Thiofentanyl
Trimeperidin —
— Trimethoxyamfetamin
(TMA)
— 2,4,5-Trimethoxyamfetamin
(TMA-2)
chemische Namen
(IUPAC)
(RS)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-
ylazan
1-[1-(2-Thienyl)cyclohexyl]piperidin
6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
(9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]
chromen-1-ol
(6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-
pentyl-6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol
(6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-
pentyl-6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol
(6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-
tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
(6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-
pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-
benzo[c]chromen-1-ol
N-Phenyl-N-(1-thenyl-4-piperidyl)
propanamid
N-Phenyl-N-{1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-
piperidyl}propanamid
(1,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-piperidyl)
propionat
1-(3,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-
ylazan
1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-
ylazan
– die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen
Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Ester, Ether und
Molekülverbindungen möglich ist;
– die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist;
– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet
zu werden, ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom
Hundert nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
b) besonders ausgenommen sind;
– die Stereoisomere der in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie als Betäubungsmittel
missbräuchlich verwendet werden sollen;
– Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in
dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, sowie Früchte, Pilzmycelien, Samen, Sporen und Zellkulturen,
die zur Gewinnung von Organismen mit in dieser oder einer anderen
wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.
Anlage aufgeführten Stoffen geeignet sind,

Anlage II
(verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Aminorex —
Butalbital —
Cetobemidon Ketobemidon
— d-Cocain
— Dextromethadon
Dextromoramid —
Dextropropoxyphen —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
chemische Namen
(IUPAC)
5-Phenyl-4,5-dihydro-1,3-oxazol-2-ylazan
5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure
1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-
piperidyl]propan-1-on
Methyl[3β-(benzoyloxy)tropan-2α-
carboxylat]
(S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-on
(S)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-
(pyrrolidin-1-yl)butan-1-on
[(2S,3R)-4-Dimethylamino-3-methyl-1,2-
diphenylbutan-2-yl]propionat
Anlagen I bis III bei oraler Anwendung je
abgeteilte Form bis zu 135 mg Dextropropoxyphen, berechnet als Base, enthalten –
Difenoxin —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-phenyl-
piperidin-4-carbonsäure
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
0,5 mg Difenoxin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat
enthalten –
— Dihydromorphin
— Dihydrothebain
Diphenoxylat —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
4,5α-Epoxy-17-methylmorphinan-3,6α-
diol
4,5α-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-
morphin-6-en
Ethyl[1-(3-cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-
phenylpiperidin-4-carboxylat]
Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens
1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten –
— Ecgonin
— Erythroxylum coca
(Pflanzen und Pflanzenteile
der zur Art Erythroxylum coca
– einschließlich der Varietäten
bolivianum, spruceanum und
novogranatense – gehörenden
Pflanzen)
Ethchlorvynol —
Ethinamat —
— 3-O-Ethylmorphin
(Ethylmorphin)
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
3β-Hydroxytropan-2β-carbonsäure
—
1-Chlor-3-ethylpent-1-en-4-in-3-ol
(1-Ethinylcyclohexyl)carbamat
4,5α-Epoxy-3-ethoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-ol
Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 100 mg Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten –
Etilamfetamin N-Ethylamphetamin
Glutethimid —
Isomethadon —
(Ethyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
3-Ethyl-3-phenylpiperidin-2,6-dion
6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-
hexan-3-on

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Levamfetamin Levamphetamin
— Levmetamfetamin
(Levometamfetamin)
Levomoramid —
Levorphanol —
Mesocarb —
(RS)-Metamfetamin Metamfetaminracemat
— Methadon-Zwischenprodukt
(Premethadon)
(RS;SR)-Methylphenidat —
— Mohnstrohkonzentrat
(das bei der Verarbeitung von
Pflanzen und Pflanzenteilen
der Art Papaver somniferum
zur Konzentrierung der Alkaloide
anfallende Material)
— Moramid-Zwischenprodukt
(Premoramid)
Nicocodin 6-Nicotinoylcodein
Nicodicodin 6-Nicotinoyldihydrocodein
— Papaver bracteatum
(Pflanzen und Pflanzenteile,
ausgenommen die Samen,
der zur Art Papaver bracteatum
gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen zu Zierzwecken –
— Pethidin-Zwischenprodukt A
(Prepethidin)
— Pethidin-Zwischenprodukt B
(Norpethidin)
— Pethidin-Zwischenprodukt C
(Pethidinsäure)
Phendimetrazin —
Pholcodin Morpholinylethylmorphin
chemische Namen
(IUPAC)
(R)-1-Phenylpropan-2-ylazan
(R)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
(R)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-1-
(pyrrolidin-1-yl)butan-1-on
(9R,13R,14R)-17-Methylmorphinan-3-ol
(Phenylcarbamoyl)[3-(1-phenyl-
propan-2-yl)-1,2,3-oxadiazol-3-ium-5-yl]
azanid
(RS)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
4-Dimethylamino-2,2-diphenylpentannitril
Methyl[(RS;SR)(phenyl)(2-piperidyl)acetat]
—
3-Methyl-4-morpholino-2,2-diphenyl-
butansäure
(4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-yl)nicotinat
(4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6α-yl)nicotinat
—
1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonitril
Ethyl(4-phenylpiperidin-4-carboxylat)
1-Methyl-4-phenylpiperidin-4-carbonsäure
(2S,3S)-3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin
4,5α-Epoxy-17-methyl-3-(2-morpholino-
ethoxy)morphin-7-en-6α-ol
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III als Lösung bis zu 0,15 vom
Hundert, je Packungseinheit jedoch nicht mehr als 150 mg, oder je
als Base, enthalten –
Propiram —
Pyrovaleron —
Racemoramid —
Racemorphan —
— ∆ 9-Tetrahydrocannabinol
(∆ 9-THC)
— Tetrahydrothebain
abgeteilte Form bis zu 20 mg Pholcodin, berechnet
N-(1-Piperidinopropan-2-yl)-N-(2-pyridyl)
propanamid
2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)pentan-1-on
(RS)-3-Methyl-4-morpholino-2,2-di-
phenyl-1-(pyrrolidin-1-yl)butan-1-on
(9RS,13RS,14RS)-17-Methylmorphinan-3-ol
6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetra-
hydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol
4,5α-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-
morphinan

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Thebacon Acetyldihydrocodeinon
— Thebain
cis-Tilidin —
Zipeprol —
– die Ester, Ether und Molekülverbindungen der in dieser Anlage sowie die
aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet
Ether und Molekülverbindungen möglich ist;
chemische Namen
(IUPAC)
(4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphin-6-en-6-yl)acetat
4,5α-Epoxy-3,6-dimethoxy-17-methyl-
morphina-6,8-dien
Ethyl[(1RS,2RS)-2-dimethylamino-1-
phenylcyclohex-3-encarboxylat]
1-Methoxy-3-[4-(2-methoxy-2-phenyl-
ethyl)piperazin-1-yl]-1-phenylpropan-2-ol
Ester und Ether der in Anlage III
sind und das Bestehen solcher Ester,
– die Salze der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn das Bestehen solcher Salze möglich ist, sowie die Salze
und Molekülverbindungen der in Anlage III aufgeführten Stoffe, wenn das
Bestehen solcher Salze und Molekül-
verbindungen möglich ist und sie nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten
und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert
nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
b) besonders ausgenommen sind.
Anlage III
(verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Alfentanil —
Allobarbital —
Alprazolam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
1 mg Alprazolam enthalten –
Amfepramon Diethylpropion
chemische Namen
(IUPAC)
N-{1-[2-(4-Ethyl-5-oxo-4,5-dihydro-1H-
tetrazol-1-yl)ethyl]-4-methoxymethyl-4-
piperidyl}-N-phenylpropanamid
5,5-Diallylbarbitursäure
8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]
triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin
I bis III je abgeteilte Form bis zu
2-Diethylamino-1-phenylpropan-1-on
– ausgenommen in Zubereitungen ohne verzögerte Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I
bis III je abgeteilte Form bis zu 22 mg, und in Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen
weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 64 mg Amfepramon, berechnet als Base, enthalten –
Amfetamin Amphetamin
Amfetaminil —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen
10 mg Amfetaminil, berechnet als Base, enthalten –
Amobarbital —
Barbital —
– ausgenommen in Zubereitungen, die
(RS)-1-Phenylpropan-2-ylazan
(Phenyl)(1-phenylpropan-2-ylamino)
acetonitril
I bis III je abgeteilte Form bis zu
5-Ethyl-5-isopentylbarbitursäure
5,5-Diethylbarbitursäure
a) ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder
b) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen und ohne einen weiteren Stoff der
mehr als 25 g Barbital, berechnet als Säure, enthalten –
Anlagen I bis III je Packungseinheit nicht

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Bromazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
6 mg Bromazepam enthalten –
Brotizolam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
je abgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten –
Buprenorphin —
— Butobarbital
Camazepam —
Cathin (+)-Norpseudoephedrin
(D-Norpseudoephedrin)
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
chemische Namen
(IUPAC)
7-Brom-5-(2-pyridyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-
thieno[3,2-f][1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]
diazepin
Anlagen I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder
(5R,6R,7R,14S)-17-Cyclopropylmethyl-
4,5-epoxy-7-[(S)-2-hydroxy-3,3-dimethyl-
butan-2-yl]-6-methoxy-6,14-ethano-
morphinan-3-ol
5-Butyl-5-ethylbarbitursäure
(7-Chlor-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-
2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-
3-yl)(dimethylcarbamat)
(1S,2S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-ol
Anlagen I bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung,
jedoch nicht mehr als 1 600 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als Base,
enthalten –
Chlordiazepoxid —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
25 mg Chlordiazepoxid enthalten –
Clobazam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
30 mg Clobazam enthalten –
Clonazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
7-Chlor-2-methylamino-5-phenyl-3H-1,4-
benzodiazepin-4-oxid
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,5-benzodiazepin-2,4(5H)-dion
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als
Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam
enthalten –
Clorazepat —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
(RS)-7-Chlor-2-oxo-5-phenyl-2,3-dihydro-
1H-1,4-benzodiazepin-3-carbonsäure
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg,
als Trockensubstanz nur zur parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Clorazepat als Dikaliumsalz enthalten –
Clotiazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
20 mg Clotiazepam enthalten –
Cloxazolam —
— Cocain
(Benzoylecgoninmethylester)
— Codein
(3-Methylmorphin)
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-1,3-
dihydro-2H-thieno[2,3-e][1,4]diazepin-2-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)-2,3,7,11b-
tetrahydro[1,3]oxazolo[3,2-d][1,4]benzo-
diazepin-6(5H)-on
Methyl[3β-(benzoyloxy)tropan-2β-
carboxylat]
4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphin-7-en-6α-ol
Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert
oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,
die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften
über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. –

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Cyclobarbital —
Dexamfetamin Dexamphetamin
Delorazepam —
Diazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
chemische Namen
(IUPAC)
5-(Cyclohex-1-enyl)-5-ethylbarbitursäure
(S)-1-Phenylpropan-2-ylazan
7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
der Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup
oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam
enthalten –
Dihydrocodein —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6α-ol
der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 100 mg Dihydrocodein, berechnet als Base, enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen,
die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften
über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln.
Dronabinol —
Estazolam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
2 mg Estazolam enthalten –
Ethylloflazepat —
Etorphin —
Fencamfamin —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
8,6 mg Fencamfamin, berechnet als Base, enthalten –
Fenetyllin —
Fenproporex —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
11 mg Fenproporex, berechnet als Base, enthalten –
Fentanyl —
Fludiazepam —
Flunitrazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
–
(6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-
6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]
chromen-1-ol
8-Chlor-6-phenyl-4H-[1,2,4]triazolo
[4,3-a]benzodiazepin
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
Ethyl[7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2-oxo-
2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-3-
carboxylat]
(5R,6R,7R,14R)-4,5-Epoxy-7-[(R)-2-
hydroxypentan-2-yl]-6-methoxy-17-
methyl-6,14-ethenomorphinan-3-ol
(Ethyl)(3-phenylbicyclo[2.2.1]heptan-
2-yl)azan
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
1,3-Dimethyl-7-[2-(1-phenylpropan-
2-ylamino)ethyl]-3,7-dihydro-2H-purin-
2,6(1H)-dion
(RS)-3-(1-Phenylpropan-2-ylamino)
propannitril
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
N-(1-Phenethyl-4-piperidyl)-N-phenyl-
propanamid
7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1,3-
dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen ver-
schrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. –
Flurazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
30 mg Flurazepam enthalten –
7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-
(2-fluorphenyl)-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Halazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
120 mg Halazepam enthalten –
Haloxazolam —
Hydrocodon Dihydrocodeinon
Hydromorphon Dihydromorphinon
Ketazolam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
45 mg Ketazolam enthalten –
Levacetylmethadol Levomethadylacetat
(LAAM)
Levomethadon —
Loprazolam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
2,5 mg Loprazolam enthalten –
Lorazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
2,5 mg Lorazepam enthalten –
Lormetazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
2 mg Lormetazepam enthalten –
Mazindol —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
1 mg Mazindol enthalten –
Medazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
10 mg Medazepam enthalten –
Mefenorex —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
40 mg Mefenorex, berechnet als Base, enthalten –
Meprobamat —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff
500 mg Meprobamat enthalten –
chemische Namen
(IUPAC)
7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-2,3,7,11b-
tetrahydro [1,3]oxazolo[3,2-d][1,4]benzo-
diazepin-6(5H)-on
4,5α-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-
morphinan-6-on
4,5α-Epoxy-3-hydroxy-17-methyl-
morphinan-6-on
11-Chlor-2,8-dimethyl-12b-phenyl-8,12b-
dihydro-4H-[1,3]oxazino[3,2-d][1,4]benzo-
diazepin-4,7(6H)-dion
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
[(3S,6S)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl
heptan-3-yl]acetat
(R)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-on
6-(2-Chlorphenyl)-2-[(Z)-4-methyl-
piperazin-1-ylmethylen]-8-nitro-2,4-
dihydro-1H-imidazo[1,2-a][1,4]benzo-
diazepin-1-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
(RS)-7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-
1-methyl-1,3-dihydro-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
5-(4-Chlorphenyl)-2,5-dihydro-3H-
imidazo[2,1-a]isoindol-5-ol
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-2,3-dihydro-
1H-1,4-benzodiazepin
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
(3-Chlorpropyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
(2-Methyl-2-propylpropan-1,3-diyl)
dicarbamat
der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Metamfetamin Methamphetamin
Methadon —
Methaqualon —
Methylphenidat —
Methylphenobarbital Mephobarbital
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
200 mg Methylphenobarbital, berechnet als Säure, enthalten –
Methyprylon —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
200 mg Methyprylon enthalten –
Midazolam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam enthalten –
Modafinil —
— Morphin
Nabilon —
Nimetazepam —
Nitrazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
chemische Namen
(IUPAC)
(S)-(Methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan
(RS)-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-
heptan-3-on
2-Methyl-3-(o-tolyl)chinazolin-4(3H)-on
Methyl[(RS;RS)(phenyl)(2-piperidyl)acetat]
(RS)-5-Ethyl-1-methyl-5-phenylbarbitur-
säure
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
3,3-Diethyl-5-methylpiperidin-2,4-dion
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-
4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin
Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert oder
2-(Benzhydrylsulfinyl)acetamid
(5R,6S)-4,5-Epoxy-17-methylmorphin-
7-en-3,6-diol
(6aRS,10aRS)-1-Hydroxy-6,6-dimethyl-
3-(2-methyloctan-2-yl)-6,6a,7,8,10,10a-
hexahydro-9H-benzo[c]chromen-9-on
1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
7-Nitro-5-phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als
Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Nitrazepam
enthalten –
Nordazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
7-Chlor-5-phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-
benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als
Tropflösung, jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Nordazepam
enthalten –
Normethadon —
— Opium
(der geronnene Saft der
zur Art Papaver somniferum
gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen
6-Dimethylamino-4,4-diphenylhexan-3-on
—
Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt –
Oxazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
50 mg Oxazepam enthalten –
Oxazolam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
20 mg Oxazolam enthalten –
7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1,3-dihydro-
2H-1,4-benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
(2RS,11bSR)-10-Chlor-2-methyl-
11b-phenyl-2,3,7,11b-tetrahydro[1,3]
oxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin-
6(5H)-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Oxycodon 14-Hydroxydihydrocodeinon
— Papaver somniferum
(Pflanzen und Pflanzenteile,
ausgenommen die Samen,
der zur Art Papaver somniferum
(einschließlich der Unterart
setigerum) gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen, wenn der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau)
chemische Namen
(IUPAC)
4,5α-Epoxy-14-hydroxy-3-methoxy-17-
methylmorphinan-6-on
—
Zierzwecken dient und wenn im getrockneten
Zustand ihr Gehalt an Morphin 0,02 vom Hundert nicht übersteigt; in diesem Fall finden die betäubungsmittel-
rechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr
– ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer im homöopathischen
und Durchfuhr –
Teil des Arzneibuches beschriebenen
Verfahrenstechnik hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt –
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
Anlagen I bis III bis zu 0,015 vom Hundert
Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise
zusammengesetzt sind, dass das Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die
öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann –
Pemolin —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
20 mg Pemolin, berechnet als Base, enthalten –
Pentazocin —
Pentobarbital —
Pethidin —
Phenmetrazin —
Phenobarbital —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
2-Imino-5-phenyl-1,3-oxazolidin-4-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
(2R,6R,11R)-6,11-Dimethyl-3-(3-methyl-
but-2-en-1-yl)-1,2,3,4,5,6-hexahydro-
2,6-methano-3-benzazocin-8-ol
(RS)-5-Ethyl-5-(pentan-2-yl)barbitursäure
Ethyl(1-methyl-4-phenylpiperidin-4-
carboxylat)
3-Methyl-2-phenylmorpholin
5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure
Anlagen I bis III bis zu 10 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten –
Phentermin —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
15 mg Phentermin, berechnet als Base, enthalten –
Pinazepam —
Pipradrol —
Piritramid —
Prazepam —
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der
20 mg Prazepam enthalten –
Remifentanil —
Secbutabarbital —
Secobarbital —
Sufentanil —
2-Benzylpropan-2-ylazan
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
7-Chlor-5-phenyl-1-(prop-2-in-1-yl)-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
Diphenyl(2-piperidyl)methanol
1'-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)[1,4'-
bipiperidin]-4'-carboxamid
7-Chlor-1-cyclopropylmethyl-5-phenyl-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
Methyl{3-[4-methoxycarbonyl-4-(N-phenyl-
propanamido)piperidino]propanoat}
5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure
5-Allyl-5-(pentan-2-yl)barbitursäure
N-{4-Methoxymethyl-1-[2-(2-thienyl)
ethyl]-4-piperidyl}-N-phenylpropanamid

INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
Temazepam —
chemische Namen
(IUPAC)
(RS)-7-Chlor-3-hydroxy-1-methyl-5-
phenyl-1,3-dihydro-2H-1,4-benzodia-
zepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
20 mg Temazepam enthalten –
Tetrazepam —
7-Chlor-5-(cyclohex-1-enyl)-1-methyl-
1,3-dihydro-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
100 mg Tetrazepam enthalten –
Tilidin trans-Tilidin
Ethyl[(1RS,2SR)-2-dimethylamino-1-
phenylcyclohex-3-encarboxylat]
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 7 vom Hundert oder
je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Mengen, mindestens 7,5 vom
Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten –
Triazolam —
8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-1-methyl-4H-
[1,2,4]triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin
– ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
0,25 mg Triazolam enthalten –
Vinylbital —
(RS)-5-(Pentan-2-yl)-5-vinylbarbitursäure
– die Salze und Molekülverbindungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich angewendet werden;
– die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
a) ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten
und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert
nicht übersteigt oder die Stoffe in den Zubereitungen isotopenmodifiziert oder
b) besonders ausgenommen sind. Für ausgenommene Zubereitungen – außer solchen mit Codein oder Dihydro-
codein – gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.
Nach Buchstabe b der Position Barbital ausgenommene Zubereitungen können jedoch ohne Genehmigung
nach § 11 des Betäubungsmittelgesetzes ein-, aus- oder durchgeführt werden, wenn nach den Umständen eine
missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.“
Artikel 2
Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom
20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3853), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach der Nummer 2
die Nummer 2a eingefügt und die Nummern 3,
4 und 13 wie folgt gefasst:
„2a. Buprenorphin als
Substitutionsmittel 720 mg
3. Codein als
Substitutionsmittel 40 000 mg
4. Dihydrocodein als
Substitutionsmittel 40 000 mg
13. Methylphenidat 2 000 mg“.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Pentobarbital“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „zur Lokal-
anästhesie“ und „Pentobarbital“ gestrichen.
2. In § 3 Abs. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
„Etorphin“ das Wort „Fenetyllin“ eingefügt.
3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Verschreiben zur Substitution
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die
Anwendung eines ärztlich verschriebenen Betäu-
bungsmittels bei einem opiatabhängigen Patienten
(Substitutionsmittel) zur

1. Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der
schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungs-
mittelabstinenz einschließlich der Besserung und
Stabilisierung des Gesundheitszustandes,
2. Unterstützung der Behandlung einer neben der
Opiatabhängigkeit bestehenden schweren Erkran-
kung oder
3. Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit
während einer Schwangerschaft und nach der
Geburt.
(2) Für einen Patienten darf der Arzt ein Substituti-
onsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1
des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn
und solange
1. der Substitution keine medizinisch allgemein an-
erkannten Ausschlussgründe entgegenstehen,
2. die Behandlung erforderliche psychiatrische, psy-
chotherapeutische oder psychosoziale Behand-
lungs- und Betreuungsmaßnahmen einbezieht,
3. der Arzt die Meldeverpflichtungen nach § 5a Abs. 2
erfüllt hat,
4. die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes
keine Erkenntnisse ergeben haben, dass der
Patient
a) von einem anderen Arzt verschriebene Substi-
tutionsmittel erhält,
b) nach Nummer 2 erforderliche Behandlungs-
und Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht in
Anspruch nimmt,
c) Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und
Menge den Zweck der Substitution gefährdet
oder
d) das ihm verschriebene Substitutionsmittel
nicht bestimmungsgemäß verwendet,
5. der Patient im erforderlichen Umfang, in der Regel
wöchentlich, den behandelnden Arzt konsultiert
und
6. der Arzt Mindestanforderungen an eine sucht-
therapeutische Qualifikation erfüllt, die von den
Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt
werden.
Für die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe c ist der all-
gemein anerkannte Stand der medizinischen Wissen-
schaft maßgebend.
(3) Ein Arzt, der die Voraussetzungen nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllt, darf für höchstens
drei Patienten gleichzeitig ein Substitutionsmittel
verschreiben, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
bis 5 für die Dauer der Behandlung erfüllt sind,
2. dieser zu Beginn der Behandlung diese mit einem
Arzt, der die Mindestanforderungen nach Absatz 1
Nr. 6 erfüllt (Konsiliarius), abstimmt und
3. sichergestellt hat, dass sein Patient zu Beginn der
Behandlung und mindestens einmal im Quartal
dem Konsiliarius vorgestellt wird.
Über die vorstehend genannte Zusammenarbeit
zwischen dem behandelnden Arzt und dem Kon-
siliarius ist der Dokumentation nach Absatz 10 der
diesbezügliche Schriftwechsel beizufügen.
(4) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel
ist mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen. Als
Substitutionsmittel darf der Arzt nur Zubereitungen
von Levomethadon, Methadon, Levacetylmethadol,
Buprenorphin oder ein zur Substitution zugelassenes
Arzneimittel oder in begründeten Ausnahmefällen
Codein oder Dihydrocodein verschreiben. Die ver-
schriebene Arzneiform darf nicht zur parenteralen
Anwendung bestimmt sein. Für die Auswahl des
Substitutionsmittels ist der allgemein anerkannte
Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend.
(5) Der Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen
Patienten verschreibt, darf die Verschreibung außer in
den in Absatz 8 genannten Fällen nicht dem Patienten
aushändigen. Die Verschreibung darf nur von ihm
selbst, seinem ärztlichen Vertreter oder durch das in
Absatz 6 Satz 1 bezeichnete Personal der Apotheke
vorgelegt werden.
(6) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom
behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter in
der Praxis oder von dem von ihm angewiesenen
oder beauftragten und kontrollierten medizinischen,
pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Ein-
richtungen der Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür
ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch
zu überlassen. Der behandelnde Arzt hat sicherzu-
stellen, dass das Personal nach Satz 1 fachgerecht
in das Überlassen eines Substitutionsmittels zum
unmittelbaren Verbrauch eingewiesen wird. Im Falle
des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein
kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils
einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen
Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutions-
mittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und
ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet
werden, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für
eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des
Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen.
(7) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in
der Praxis eines Arztes, in einem Krankenhaus oder
in einer Apotheke oder in einer hierfür von der
zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen
geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich
bescheinigten Pflegebedürftigkeit, bei einem Haus-
besuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.
Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in
einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter
seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des
über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungs-
berechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über
den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14
entsprechend.
(8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der
Praxis kann abweichend von den Absätzen 5 bis 7
dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu
sieben Tage benötigte Menge des Substitutions-
mittels aushändigen und ihm dessen eigenverant-
wortliche Einnahme erlauben, sobald und solange
der Verlauf der Behandlung dies zulässt und dadurch
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittel-

verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bei der ärzt-
lichen Entscheidung nach Satz 1 ist dafür Sorge zu
tragen, dass aus der Mitgabe des Substitutionsmittels
resultierende Risiken der Selbst- oder Fremdgefähr-
dung so weit wie möglich ausgeschlossen werden.
Die Aushändigung der Verschreibung ist insbeson-
dere dann nicht zulässig, wenn die Untersuchungen
und Erhebungen des Arztes Erkenntnisse ergeben
haben, dass der Patient
1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der
Einnahme des Substitutionsmittels gefährden,
2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung
noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt
worden ist oder
3. Stoffe missbräuchlich konsumiert.
Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung ist
im Übrigen der allgemein anerkannte Stand der medi-
zinischen Wissenschaft maßgebend. In begründeten
Ausnahmefällen kann der Arzt unter den in Satz 1
bis 3 genannten Voraussetzungen zur Sicherstellung
der Versorgung bei Auslandsaufenthalten des Patien-
ten diesem Verschreibungen des Substitutionsmittels
über eine Menge für einen längeren als in Satz 1
genannten Zeitraum aushändigen und ihm dessen
eigenverantwortliche Einnahme erlauben. Diese Ver-
schreibungen dürfen in einem Jahr insgesamt die für
bis zu 30 Tage benötigte Menge des Substitutions-
mittels nicht überschreiten. Sie sind der zuständigen
Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Jede Ver-
schreibung nach Satz 1 oder Satz 5 ist dem Patienten
im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation
auszuhändigen.
(9) Patienten, die die Praxis des behandelnden
Arztes zeitweilig oder auf Dauer wechseln, hat der be-
handelnde Arzt vor der Fortsetzung der Substitution
auf einem Betäubungsmittelrezept eine Substitutions-
bescheinigung auszustellen. Auf der Substitutions-
bescheinigung sind anzugeben:
1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für
den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist,
2. Ausstellungsdatum,
3. das verschriebene Substitutionsmittel und die
Tagesdosis,
4. Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach
den Absätzen 1 bis 7 und gegebenenfalls Beginn
des Verschreibens nach Absatz 8,
5. Gültigkeit: von/bis,
6. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufs-
bezeichnung und Anschrift einschließlich Telefon-
nummer,
7. Unterschrift des ausstellenden Arztes.
Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk
„Nur zur Vorlage beim Arzt“ zu kennzeichnen. Teil I
der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient,
Teil II und III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt.
Nach Vorlage des Teils I der Substitutionsbeschei-
nigung durch den Patienten und Überprüfung der
Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Perso-
nalausweis oder Reisepass des Patienten kann ein
anderer Arzt das Verschreiben des Substitutions-
mittels fortsetzen; erfolgt dies nur zeitweilig, hat der
andere Arzt den behandelnden Arzt unverzüglich
nach Abschluss seines Verschreibens schriftlich über
die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.
(10) Der Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflich-
tungen nach den vorstehenden Absätzen sowie nach
§ 5a Abs. 2 und 4 im erforderlichen Umfang und nach
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Wissenschaft zu dokumentieren. Die Dokumentation
ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde
zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzu-
senden.
(11) Die Bundesärztekammer kann in Richtlinien
den allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Wissenschaft für
1. die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe c,
2. die Auswahl des Substitutionsmittels nach Ab-
satz 4 Satz 4 und
3. die Bewertung des bisherigen Erfolges der Be-
handlung nach Absatz 8 Satz 1
feststellen sowie Richtlinien zur Dokumentation nach
Absatz 10 erlassen. Die Einhaltung des allgemein
anerkannten Standes der medizinischen Wissen-
schaft wird vermutet, wenn und soweit die Richtlinien
der Bundesärztekammer nach den Nummern 1 bis 3
beachtet worden sind.
(12) Die Absätze 2 bis 10 sind entsprechend anzu-
wenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem
Bestand des Praxisbedarfs oder Stationsbedarfs zum
unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Ab-
satz 6 Satz 3 ausgehändigt wird.“
5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein-
gefügt:
„§ 5a
Substitutionsregister
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
dizinprodukte (Bundesinstitut) führt für die Länder
als vom Bund entliehenes Organ ein Register mit
Daten über das Verschreiben von Substitutions-
mitteln (Substitutionsregister). Die Daten des Substi-
tutionsregisters dürfen nur verwendet werden, um
1. das Verschreiben eines Substitutionsmittels durch
mehrere Ärzte für denselben Patienten und den-
selben Zeitraum frühestmöglich zu verhindern,
2. die Erfüllung der Mindestanforderungen nach § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und der Anforderungen nach
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zu überprüfen sowie
3. das Verschreiben von Substitutionsmitteln ent-
sprechend den Vorgaben nach § 13 Abs. 3
Nr. 3 Buchstabe e des Betäubungsmittelgesetzes
statistisch auszuwerten.
Das Bundesinstitut trifft organisatorische Festlegun-
gen zur Führung des Substitutionsregisters.
(2) Jeder Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen
Patienten verschreibt, hat dem Bundesinstitut unver-
züglich schriftlich oder kryptiert auf elektronischem
Wege folgende Angaben zu melden:
1. den Patientencode,
2. das Datum der ersten Verschreibung,

3. das verschriebene Substitutionsmittel,
4. das Datum der letzten Verschreibung,
5. Name und Adresse des verschreibenden Arztes
sowie
6. im Falle des Verschreibens nach § 5 Abs. 3 Name
und Anschrift des Konsiliarius.
Der Patientencode setzt sich wie folgt zusammen:
a) erste und zweite Stelle: erster und zweiter
Buchstabe des ersten
Vornamens,
b) dritte und vierte Stelle: erster und zweiter
Buchstabe des Familien-
namens,
c) fünfte Stelle: Geschlecht
(„F“ für weiblich,
„M“ für männlich),
d) sechste bis achte Stelle: jeweils letzte Ziffer
von Geburtstag, -monat
und -jahr.
Es ist unzulässig, dem Bundesinstitut Patientendaten
uncodiert zu melden. Der Arzt hat die Angaben zur
Person durch Vergleich mit dem Personalausweis
oder Reisepass des Patienten zu überprüfen.
(3) Das Bundesinstitut verschlüsselt unverzüglich
den Patientencode nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
nach einem vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik vorgegebenen Verfahren in ein
Kryptogramm in der Weise, dass er daraus nicht oder
nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand
zurückgewonnen werden kann. Das Kryptogramm ist
zusammen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 bis 6 zu speichern und spätestens sechs
Monate nach Bekanntwerden der Beendigung
des Verschreibens zu löschen. Die gespeicherten
Daten und das Verschlüsselungsverfahren nach
Satz 1 sind durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen
gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung
zu schützen.
(4) Das Bundesinstitut vergleicht jedes neu ge-
speicherte Kryptogramm mit den bereits vorhan-
denen. Ergibt sich keine Übereinstimmung, ist der
Patientencode unverzüglich zu löschen. Liegen Über-
einstimmungen vor, teilt dies das Bundesinstitut
jedem beteiligten Arzt unter Angabe des Patienten-
codes, des Datums der ersten Verschreibung und der
Adressen der anderen beteiligten Ärzte unverzüglich
mit. Die Ärzte haben zu klären, ob der Patientencode
demselben Patienten zuzuordnen ist. Wenn dies
zutrifft, haben sie sich darüber abzustimmen, wer
künftig für den Patienten Substitutionsmittel ver-
schreibt, und über das Ergebnis das Bundesinstitut
unter Angabe des Patientencodes zu unterrichten.
Wenn dies nicht zutrifft, haben die Ärzte darüber
ebenfalls das Bundesinstitut unter Angabe des
Patientencodes zu unterrichten. Das Substitutions-
register ist unverzüglich entsprechend zu bereinigen.
Erforderlichenfalls unterrichtet das Bundesinstitut
die zuständigen Überwachungsbehörden der betei-
ligten Ärzte, um das Verschreiben von Substitutions-
mitteln von mehreren Ärzten für einen Patienten zu
unterbinden.
(5) Die Ärztekammern haben dem Bundesinstitut
zum 31. März und 30. September die Namen und
Adressen der Ärzte zu melden, die die Mindest-
anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen.
Das Bundesinstitut unterrichtet unverzüglich die
zuständigen Überwachungsbehörden der Länder
über Name und Adresse
1. der Ärzte, die ein Substitutionsmittel nach § 5
Abs. 2 verschrieben haben und
2. der nach Absatz 2 Nr. 6 gemeldeten Konsiliarien,
wenn diese die Mindestanforderungen nach § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllen.
(6) Das Bundesinstitut teilt den zuständigen Über-
wachungsbehörden zum 30. Juni und 31. Dezember
folgende Angaben mit:
1. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5
Abs. 2 Substitutionsmittel verschrieben haben,
2. Namen und Adressen der Ärzte, die nach § 5
Abs. 3 Substitutionsmittel verschrieben haben,
3. Namen und Adressen der Ärzte, die die Min-
destanforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
erfüllen,
4. Namen und Adressen der Ärzte, die nach Absatz 2
Nr. 6 als Konsiliarius gemeldet worden sind, sowie
5. Anzahl der Patienten, für die ein unter Nummer 1
oder 2 genannter Arzt ein Substitutionsmittel ver-
schrieben hat.
Die zuständigen Überwachungsbehörden können
auch jederzeit im Einzelfall vom Bundesinstitut ent-
sprechende Auskunft verlangen.
(7) Das Bundesinstitut teilt den obersten Landes-
gesundheitsbehörden für das jeweilige Land zum
31. Dezember folgende Angaben mit:
1. die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutions-
mittel verschrieben wurde,
2. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 2 Substi-
tutionsmittel verschrieben haben,
3. die Anzahl der Ärzte, die nach § 5 Abs. 3 Substi-
tutionsmittel verschrieben haben,
4. die Anzahl der Ärzte, die die Mindestanforderun-
gen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 erfüllen,
5. die Anzahl der Ärzte, die nach Absatz 2 Nr. 6 als
Konsiliarius gemeldet worden sind, sowie
6. Art und Anteil der verschriebenen Substitutions-
mittel.
Auf Verlangen erhalten die obersten Landesgesund-
heitsbehörden die unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten
Angaben auch aufgeschlüsselt nach Überwachungs-
bereichen.
§ 5b
Verschreiben für
Bewohner von Alten- und
Pflegeheimen sowie von Hospizen
(1) Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen
Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes oder eines
Hospizes verschreibt, kann bestimmen, dass die
Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt

wird. In diesem Falle darf die Verschreibung nur von
ihm selbst oder durch von ihm angewiesenes oder
beauftragtes Personal seiner Praxis, des Alten- und
Pflegeheimes oder des Hospizes in der Apotheke
vorgelegt werden.
(2) Das Betäubungsmittel ist im Falle des Ab-
satzes 1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden
Arzt oder dem von ihm beauftragten, eingewiesenen
und kontrollierten Personal des Alten- und Pflegehei-
mes oder des Hospizes zum unmittelbaren Verbrauch
zu überlassen.
(3) Der Arzt darf im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die
Betäubungsmittel des Patienten in dem Alten- und
Pflegeheim oder dem Hospiz unter seiner Verant-
wortung lagern; die Einwilligung des über die jewei-
ligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt
unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und
Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.“
6. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
gefügt:
„(4) Bei einem Großschadensfall sind die benötigten
Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden
Notarzt nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben. Die ver-
brauchten Betäubungsmittel sind durch den leitenden
Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zu-
sammengefasst nachzuweisen und der zuständigen
Landesbehörde unter Angabe der nicht verbrauch-
ten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständige
Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der
nicht verbrauchten Betäubungsmittel.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zweck“ die
Wörter „bei Schiffsbesetzung ohne Schiffs-
arzt“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kauffahrtei-
schiffen“ die Wörter „bei Schiffsbesetzung mit
Schiffsarzt und solchen“ eingefügt.
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Abgabe nach Art und Menge nur zum
Ersatz
a) verbrauchter,
b) unbrauchbar gewordener oder
c) außerhalb des Geltungsbereichs des Be-
täubungsmittelgesetzes von Schiffen, die
die Bundesflagge führen, beschaffter und
entsprechend der Verordnung über die
Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
auszutauschender
Betäubungsmitteln erfolgt,“.
8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in
Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteil-
ten Form,“.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4
Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe „A“, in den Fällen
des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Buchstabe „S“, in
den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buch-
stabe „K“, in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 5
der Buchstabe „N“,“.
9. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „Rettungs-
dienstes“ die Wörter „oder den zuständigen leitenden
Notarzt nach § 6 Abs. 4“ eingefügt.
10. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort
„wurde“ die Wörter „ , ausgenommen bei Einfuhr
eines Arzneimittels nach § 73 Abs. 3 Arzneimittel-
gesetz,“ eingefügt.
b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„4. auf eine Verschreibung nach § 5 Abs. 8,
wenn sie nicht in Einzeldosen und in kinder-
gesicherter Verpackung konfektioniert sind.“
11. § 13 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle des Überlassens eines Substitutionsmittels
zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Abs. 6 Satz 1
oder eines Betäubungsmittels nach § 5b Abs. 2 ist der
Verbleib patientenbezogen nachzuweisen.“
12. § 16 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 oder
Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 oder
Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
b) Am Ende werden die Wörter „zwei Betäubungs-
mittel oder ein Betäubungsmittel über die festge-
setzte Höchstmenge hinaus oder unter Nichtein-
haltung sonstiger Beschränkungen verschreibt,“
durch die Wörter „ein Betäubungsmittel, im Falle
des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mehr als zwei Be-
täubungsmittel, über die festgesetzte Höchst-
menge hinaus oder unter Nichteinhaltung der vor-
gegebenen Bestimmungszwecke oder sonstiger
Beschränkungen verschreibt,“ ersetzt.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 und 3, auch in
Verbindung mit § 5 Abs. 12, § 5a Abs. 2 Satz 1
bis 4, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4, § 8 Abs. 6
Satz 2, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4
Satz 1, § 7 Abs. 5 Satz 3 oder § 8 Abs. 6 Satz 5,
§ 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 3, eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
in der vorgeschriebenen Form macht,“.
b) In Nummer 2 werden die Angabe „Abs. 9“ durch
die Angabe „Abs. 10“ ersetzt und nach dem Wort
„vorlegt“ die Wörter „oder einsendet“ angefügt.

c) Am Ende der Nummer 8 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
d) Am Ende der Nummer 9 wird der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt.
e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 an-
gefügt:
„10. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 oder Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 und 3 ein Substitutionsmittel ver-
schreibt, ohne die Mindestanforderungen an
die Qualifikation zu erfüllen oder einen Kon-
siliarius in die Behandlung einzubeziehen.“
Artikel 3
Änderung der
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom
16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 1998
(BGBl. I S. 74), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. a) bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Mit-
glied der Europäischen Union ist, Bezeichnung
und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die
gemäß § 4 Satz 1 eingeführt werden soll,
b) bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union der Vermerk „EU-Waren-
verkehr“,“.
2. In § 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Diese Vorschrift gilt nicht bei der Einfuhr aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Einfuhr
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. In
diesem Falle hat der Einführer auf der Rückseite der
beizufügenden Einfuhrgenehmigung in dem für den
zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen
Feld folgende Angaben zu machen:
a) Nummer und Ausstellungsdatum der Handels-
rechnung oder Packliste und
b) Nummer und Ausstellungsdatum des Fracht-
dokumentes mit Angabe des Frachtführers
und die Handelsrechnung oder Packliste der Ein-
fuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 7 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. a) bei der Ausfuhr in einen Staat, der nicht Mitglied
der Europäischen Union ist, Bezeichnung und
Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt werden soll,
b) bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der
Europäischen Union der Vermerk „EU-Waren-
verkehr“,“.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Diese Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „abgefertigt“ die
Wörter „oder versandt“ eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Ausfuhr
in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In
diesem Falle hat der Ausführer auf der Rückseite
der beizufügenden Ausfuhrgenehmigung in dem für
den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehe-
nen Feld folgende Angaben zu machen:
a) Nummer und Ausstellungsdatum der Handels-
rechnung oder Packliste und
b) Nummer und Ausstellungsdatum des Fracht-
dokumentes mit Angabe des Frachtführers
und die Handelsrechnung oder Packliste der Aus-
fuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Beim Betäubungsmittelverkehr mit einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union entfällt die
zollamtliche Überwachung.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Dies gilt nicht beim Betäubungsmittelverkehr mit
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.“
8. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder
§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 die Ein- oder
Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgeneh-
migung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
mit den dort bezeichneten Angaben versieht.“
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vierzehnte Betäubungsmittelrechts-
Änderungsverordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I
S. 1414) außer Kraft. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3
und § 5a Abs. 2 bis 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-
Verschreibungsverordnung treten am 1. Juli 2002, § 5a
Abs. 5 Satz 2 bis Abs. 7 der Betäubungsmittel-Verschrei-
bungsverordnung am 1. Januar 2003 in Kraft.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1180. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b67ab66f7ecfc3a5….