Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 38 Übergangsregelungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/38#abs-1 (1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/38#abs-2 (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.