Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 38 Übergangsregelungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/38#abs-1 (1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/38#abs-2 (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38 BFöV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.06.2012 – 1 WB 18.12Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.