Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/4#abs-1 (1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. § 17 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/4#abs-2 (2) Nicht förderungsfähig sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/4#abs-3 (3) Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahmestaat gewährt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/4#abs-4 (4) (weggefallen)