Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 38 Zuständigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Örtlich zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hiervon abweichend ist zuständig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 9 über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort sowie die Zulassung zu diesen Lehrgängen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/38?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/38?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.