Gesetze / Berufsförderungsverordnung

BFöV

§ 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.08.2019

Bund2 Fassungen

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.

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