§ 2 Aufgaben des Bundesamts
Stand: 07.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/2#abs-1 (1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, der allgemeinen Justizverwaltung und des Verbraucherschutzes wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/2#abs-2 (2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/2#abs-3 (3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder mit dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/2#abs-4 (4) Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 BfJG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 26.05.2011 – 13 K 5747/07Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.09.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
-
24.06.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
-
25.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.