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# § 2 BfJG — Aufgaben des Bundesamts

BfJG  
Stand: 07.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, der allgemeinen Justizverwaltung und des Verbraucherschutzes wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.

(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der

- 1. Durchführung der Verkündungen und Bekanntmachungen,

- 2. Durchführung der automatisierten Normendokumentation,

- 3. europäischen und internationalen rechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere

  - a) auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen,

  - b) auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstreckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen,

  - c) im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere als eine der nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes,

  - d) als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend,

  - e) in Fragen der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs,

- 4. Durchführung der Justizforschung, der kriminologischen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminalprävention,

- 5. Wahrnehmung der Aufgaben des Verbraucherschutzes, insbesondere bei der Verbraucherrechtsdurchsetzung

(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder mit dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.

(4) Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

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Zitiervorschlag: § 2 BfJG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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