§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts
Stand: 07.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/1#abs-1 (1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/1#abs-2 (2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.