§ 2 Aufgaben des Bundesamts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/2?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Justizverwaltung wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/2?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/2?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder mit dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/2?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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