§ 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht
Stand: 11.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/4#abs-1 (1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/4#abs-2 (2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/4#abs-3 (3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.