§ 37 Ermittlung des Ertragswerts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/37#abs-1 (1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/37#abs-2 (2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).