Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 25 Nachholung einer Feststellung

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/25#abs-1 (1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für eine späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/25#abs-2 (2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts (§ 24) entsprechend anzuwenden.

§ 32 § 49