§ 25 Nachholung einer Feststellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/25#abs-1 (1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für eine späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/25#abs-2 (2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts (§ 24) entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 25 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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23.06.1993 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944)
BGBl. 1993 I S. 944
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