Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 24 Aufhebung des Einheitswerts

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/24#abs-1 (1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß

1.
die wirtschaftliche Einheit wegfällt;
2.
der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/24#abs-2 (2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

§ 31 § 49