§ 188 Liegenschaftszinssatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/188?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/188?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 188 neu gefasst durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 2 31. 12. 2028 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2931)
BGBl. 2021 I S. 2931
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.