# § 182 BewG — Bewertung der bebauten Grundstücke

Bewertungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.

(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten

- 1. Wohnungseigentum,

- 2. Teileigentum,

- 3. Ein- und Zweifamilienhäuser.

(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten

- 1. Mietwohngrundstücke,

- 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten

- 1. Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,

- 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,

- 3. sonstige bebaute Grundstücke.

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Zitiervorschlag: § 182 BewG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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