§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
Änderungsverlauf
-
01.01.2024 in Kraft
§ 154 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
02.11.2015 Ausfertigung
§ 154 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2015 I S. 1834
-
01.11.2011 Ausfertigung
§ 154 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
-
24.12.2008 Ausfertigung
§ 154 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.