Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren

Stand: 06.01.2024

SteuerrechtBund2 Fassungen34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154#abs-1 (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1.
diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
2.
diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
3.
diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.

Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154#abs-2 (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154#abs-3 (3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

§ 153 § 155