§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
Stand: 06.01.2024
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – 17 K 17001/24
- BFH, 06.07.2011 – II R 44/10(Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren - Anfechtbarkeit ohne zeitliche Begrenzung)Zitiert von 18
- BFH, 06.07.2011 – II R 43/10(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2011 II R 44/10 - Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren - Anfechtbarkeit ohne zeitliche Begrenzung)Zitiert von 6
- BFH, 16.03.2021 – II R 3/19Erbschaft- und Schenkungsteuer: Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens; Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an DritteZitiert von 8
- BFH, 06.05.2021 – II R 34/18Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem VermächtnisnehmerZitiert von 4
- FG Münster, 29.05.2013 – 3 K 4298/11 FZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.03.2026 – II R 6/23Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im VergleichswertverfahrenZitiert von 1
- BFH, 20.11.2025 – II R 7/23(Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016)
- FG Köln, 09.10.2025 – 7 K 529/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154#abs-1 (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154#abs-2 (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154#abs-3 (3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.