§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154#abs-1 (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154#abs-2 (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/154#abs-3 (3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 154 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – 17 K 17001/24
- BFH, 06.07.2011 – II R 44/10(Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren - Anfechtbarkeit ohne zeitliche Begrenzung)Zitiert von 18
- BFH, 06.07.2011 – II R 43/10(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2011 II R 44/10 - Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren - Anfechtbarkeit ohne zeitliche Begrenzung)Zitiert von 6
- BFH, 16.03.2021 – II R 3/19Erbschaft- und Schenkungsteuer: Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens; Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an DritteZitiert von 8
- BFH, 06.05.2021 – II R 34/18Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem VermächtnisnehmerZitiert von 4
- FG Münster, 11.10.2018 – 3 K 533/17 FZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.03.2026 – II R 6/23Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im VergleichswertverfahrenZitiert von 1
- BFH, 20.11.2025 – II R 7/23(Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016)
- FG Köln, 09.10.2025 – 7 K 529/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 154 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 154 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2015 I S. 1834
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 154 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 154 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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