§ 9 Inhalt der Niederschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Niederschrift muß enthalten
Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.