§ 10 Feststellung der Beteiligten
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/10#abs-1 (1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/10#abs-2 (2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/10#abs-3 (3) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 10 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 22.11.2005 – 4 W 179/05
- BGH, 29.09.2010 – XII ZR 41/09Zivilprozess: Klärung der Existenz einer ProzessparteiZitiert von 19
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2018 – 2 M 44/18Zitiert von 3
- KG, 20.05.2014 – 1 W 234 + 235/14, 1 W 234/14, 1 W 235/14
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.2025 – 11 S 1780/24Zitiert von 3
- OLG Hamm, 16.05.2023 – 15 W 108/23
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- LG Nürnberg-Fürth, 22.04.2026 – 12 Qs 14/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
-
01.06.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.