§ 56 (zukünftig in Kraft)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Übertragung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke in die elektronische Form soll durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen. Diese Übereinstimmung ist vom Notar in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und der Zeit seiner Ausstellung zu bestätigen. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind. Das elektronische Dokument und der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 39a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer in der Urkundensammlung zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die elektronische Urkundensammlung Nachtragsvermerke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die Nachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektronische Dokumente zu übertragen und zusammen mit der elektronischen Fassung der Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/56?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die von dem Notar in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten elektronischen Dokumente stehen den Dokumenten gleich, aus denen sie nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden sind.
Änderungsverlauf
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21.12.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. II 1282)
BGBl. 2021 II S. 1282
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 56 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 56 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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27.06.1970 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I 911)
BGBl. 1970 I S. 911
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