Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1970, S. 911
BGBl. 1970 I S. 911 · 28.899 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 911
Gesetz
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes
und zur Umwandlung des Offenbarungseides
in eine eidesstattliche Versicherung
Vom 27. Juni 1970
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,, Verfahren zur Abnahme eidesstattlicher Ver- 4
sicherungen in den Fällen des § 163 des Geset-
zes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, bei Untersuchung und Verwah-
rung von Sachen sowie beim Pfandverkauf nach
den §§ 164 bis 166 des Gesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,".
2. § 14 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
eingefügt:
„c) die Anfechtung der Vaterschaft durch
ein minderjähriges Kind, eines gestorbe-
nen Kindes oder die Anfechtung der
Vaterschaft durch das Kind oder die
Mutter nach dem Tode des Mannes (Ar-
tikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die
rechtliche Stellung der nichtehelichen
Kinder vom 19. August 1969, Bundes-
gesetzbl. I S. 1243),"
b) die bisherigen Buchstaben c bis e werden
Buchstaben d bis f.
3. § 14 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
114. die Anordnung einer vorläufigen Vormund-
schaft (§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs), es sei denn, daß
die Gebrechlichkeitspflegschaft zum Zwecke
der Geltendmachung eines auf dem öffent-
lichen Recht beruhenden Rentenanspruchs
angeordnet wird, einer Vormundschaft oder
einer Pflegschaft über einen Ausländer ein-
schließlich der vorläufigen Maßregeln (Ar-
tikel 23 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuch) und einer Pflegschaft auf
Grund dienstrechtlicher Vorschriften; 11
4. § 16 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
,,8. bei der gerichtlichen Vermittlung der Erb-
auseinandersetzung (§§ 86 bis 98 des Geset-
zes über die Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit) die Genehmigungen
(§ 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
soweit die entsprechenden vormundschafts•
gerichtlichen Genehmigungen dem Richter
11
vorbehalten sinct'.
5. § 20 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. das Mahnverfahren (§§ 688 ff. der Zivilpro-
zeßordnung) einschließlich der Vollstreckbar-
keitserklärung des Zahlungsbefehls und ihrer
Ablehnung sowie der Verweisung an das
Landgericht und der Verweisung an das ört-
lich zuständige Gericht nach § 6 a Abs. 3 des
Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte
im Falle des Widerspruchs, soweit sie nicht
auf Grund mündlicher Verhandlung beschlos-
sen werden (§ 697 Abs. 2 der Zivilprozeß-
ordnung); jedoch bleibt das Streitverfahren
11
dem Richter vorbehalten;
6. In § 20 Nr. 17 Satz 1 wird nach den Worten
,,oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855" einge-
fügt: ,,, 902;'. Ferner wird in § 20 Nr. 17 Satz 1
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgender Satzteil angefügt: ,,zu diesen Geschäf-
ten zählen auch Vollstreckungsverfahren zur
Abnahme eidesstattlicher Versicherungen auf
Antrag oder Ersuchen einer Behörde."
7. In § 20 Nr. 17 Satz 2 Buchstabe a werden die
Worte,,§ 765a und" gestrichen.
8. In § 20 Nr. 17 Satz 2 wird Buchstabe b gestri-
chen. Die bisherigen Buchstaben c und d werden
Buchstaben b und c.
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und
erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Leitung der Vollstreckung im
Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vor-
behalten. Dem Rechtspfleger werden die Ge-
schäfte der Vollstreckung übertragen, durch
die eine richterliche Vollstreckungsanordnung
oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht
betreff ende allgemeine Verwaltungsvorschrift
ausgeführt wird. Der Bundesminister der
Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates auf
dem Gebiet der Vollstreckung im Jugend-
strafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichter-
liche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht
die Leitung der Vollstreckung durch den
Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das
Vollstreckungsgeschäft wegen seiner recht-
lichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung
für den Betroffenen, vor allem aus erziehe-

912 Bundesgesetzblatt,
rischcn Cründcn, oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsanwendung dem Voll-
streckungsleiter vorbehalten bleiben muß.
Der Richter kann die Vorlage von übertrage-
nen Volls treckungsgeschüften unordnen."
b) Der bislu~rig<' ;\hsc1\z 4 wird Absatz 5.
10. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 W<'rdPn die Worte „eines
Jahres" durch die Worle „zwPi Jc1hrcn" ersetzt.
,,§ :na
l'J lwrg,mgsrcgcl ung
liir die Jugendslrafvollstreckung
Bis zum Jnk rclfU.rcten der auf Grund der Er-
mächtigung nach § 31 Abs. 4 zu erlassenden
Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über
die Entlastung des Junendrichters in Strafvoll-
streckungsg<'schüflen wPi l<!r."
Artikel 2
Umwandlung des Offenbarungseides und des Eides
nach § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung
in eine eidesstattliche Versicherm.1.~
§ 1
Änderungen des Bürgerlichen Cesetzbuchs
Das Bürgerliclie G<'setzbud1 wird wie folgt ge-
ändert:
1. a) In § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 werden die
Worte „den Offenbarungseid dahin zu leisten:"
durch die Worte „zu Protokoll an Eides Statt
zu versichern," ersetzt.
b) In § 259 Abs. 3 werden die Worte „Leistung
des Offenbarungseids" durch die Worte „Ab-
gabe der eidess1attlichen Versicherung" er-
setzt.
2. § 261 erhült fol~Jendc! Fassung:
,,§ 261
(1) Die <~idessldllliche Versichc~rung ist, sofern
sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzu-
geben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes ab-
zugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rech-
nungslegung oder zur Vorlegung des Verzeich-
nisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen
Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so
kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht
des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den Umständen ent-
sprechende Änderung der cidesslclttlichen Ver-
sicherung beschließen.·
(3) Die Kosten der Abnuhme der eidesstatt-
lichen Versicherung hat derjenige zu tragen, wel-
cher die Abgabe der Versicherung vc~rlangt."
3. § 2006 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „vor dem
Nachlaßgerichte den Offenbarungseid dahin zu
Jahrgang 1970, Teil I
leisten:" durch die Worte „zu Protokoll des
Nachlaßgerichts an Eides Statt zu versichern,"
ersetzt.
b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden die
Worte „Leistung des Eides" und in Absatz 4
die Worte „Leistung des Eides" sowie „ Eides-
leistung" jeweils durch die Worte „Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
4. In § 2028 Abs. 2 werden die Worte „den Offen-
barungseid dahin zu leisten:" durch die Worte
,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern," er-
setzt.
5. In § 2057 werden die Worte „Leistung des Offen-
barungseids" durch die Worte „ Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung" ersetzt.
§ 2
Anderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
In Artikel 147 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche werden die Worte „des in
§ 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrie-
benen Offenbarungseids" durch die Worte „der in
§ 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebe-
nen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
§ 3
Anderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 254 werden die Worte „Leistung des Offen-
banmgseides" durch die Worte „Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung" und die Worte
„der Offenbarungseid geleistet" durch die Worte
,,die eidesstattliche Versicherung abgegeben"
ersetzt.
2. § 807 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils
das Wort „Eidesleistung" durch die ·worte
,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung"
ersetzt.
b) ln Absatz 2 werden die 'Worte „den Offen-
barungseid dahin zu leisten" durch die Worte
,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern"
ersetzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 ange-
fügt: ,,Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,
483 gelten entsprechend."
3. § 883 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „den Offen-
barungseid dahin zu leisten:" durch die
Worte „zu Protokoll an Eides Statt zu ver-
sichern," ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Lage der
Sache entsprechende Änderung der vorste-
henden Eidesnorm" durch die Worte „Sach-
lage entsprechende Änderung der eidesstatt-
lichen Versicherung" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-
gefügt:
,,(4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,
483 gelten entsprechend."

Nr. 62 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 913
4. § 8H9 erhält folgende Fassung:
,,§ 889
(1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschrif-
ten des bi.irgerlichen Rechts zur Abgabe einer
c~idesstattlichen VNsicherung verurteilt, so wird
die Versicherung vor dem Amtsgericht als Voll-
streckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk
der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder
in Ermangelung eines solchen seinen Aufent-
haltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Voll-
streckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozeß-
gericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten
entspreclumd.
(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung bestimmten
Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das
Vollstreckungsgericht nach § 888. Ist der Schuld-
ner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstatt-
lichen Versicherung in Haft genommen, so sind
die Vorschriften des § 902 anzuwenden." ·
5. Nach § 898 wird in der Uberschrift des Vierten
Abschnitts das \,'Vort „Offenbarungseid" durch
die Worte „Eidesstattliche Versicherung" ersetzt.
6. In § 899 werden die Worte „des Offenbarungs-
eides" durch die Worte „der eidesstattlichen
Versicherung" ersetzt.
7. § 900 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte„ den
Offenbarungseid geleistet" durch die Worte
,,eine eidesstattliche Versicherung abgegeben"
ersetzt.
b) In Absatz 1 bis 5 werden die Worte „Leistung
des Offenbarungseides", ,, Leistung des Eides",
„Eidesleistung" jeweils durch die Worte
,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung"
ersetzt.
8. In § 901 werden die Worte „Leistung des Offen-
barungseides" und „Leistung des Eides" durch
die Worte „Abgabe der eidesstattlichen Ver-
sicherung" und das Wort „Eidesleistung" durnh
das Wort „Abgabe" ersetzt.
9. § 902 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den
Eid" durch die Worte „die eidesstattliche
Versicherung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Leistung des
Eides" durch die Worte „Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung" ersetzt.
10. § 903 erhält folgende Fassung:
,,§ 903
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Geset-
zes oder in § 332 der Reichsabgabenordnung
bezeichnete eidesstattliche Versicherung abge-
geben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstatt-
lichen Versicherung in dem Schuldnerverzeich-
nis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei
Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen
eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger
gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft ge-
macht wird, daß der Schuldner später Vermögen
erworben hat oder daß ein bisher bestehendes
Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst
ist.II
11. In § 914 werden die Worte „des im § 807 er-
wähnten Offenbarungseides" durch die Worte
,,der Abgabe der im § 807 erwähnten eidesstatt-
lichen Versicherung" und die Worte „Leistung
dieses Eides" durch die Worte „Abgabe dieser
eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
12. § 915 wird wie folgt geändert:
a) Iri Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den in
§ 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet"
durch die Worte „die in § 807 erwähnte
eidesstattliche Versicherung abgegeben" er-
setzt. Ferner werden die Worte „einen Offen-
barungseid nach § 332 der Reichsabgaben-
ordnung geleistet" durch die Worte „eine
eidesstattliche Versicherung nach § 332 der
Reichsabgabenordnung abgegeben" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Offen-
barungseidverfahren" durch die Worte „Ver-
fahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-
sicherung" ersetzt.
§ 4
Anderung des Gesetzes betreffend die Einführung
der Zivilprozeßordnung
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-
prozeßordnung wird wie folgt geändert:
In § 16 Nr. 2 werden die Worte „Leistung des
Offenbarungseides" durch die Worte „Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
§ 5
Anderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
1. a) In § 33 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „zur
Leistung des Offenbarungseides anhalten"
durch die Worte „anhalten, eine eidesstatt-
liche Versicherung über ihren Verbleib abzu-
geben" ersetzt.
b) In § 33 Abs. 2 Satz 6 werden die Worte ,, § 883
Abs. 2 und 3" durch die Worte ,, § 883 Abs. 2
bis 4" ersetzt.
2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Leist:-1ng
des im § 79 bezeichneten Eides" durch die Worte
„Abgabe der im § 79 bezeichneten eidesstattlichen
Versicherung" ersetzt.
3. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem
Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstatt-
lichen Versicherung, so kann die Bestimmung

914 Bundesgesetzblatt,
des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläu-
biger als von dem Erben beantragt werden."
b) Als Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend."
4. In § 83 Abs. 2 werden die Worte „Leistung des
Offenbarungseids angehalten werden; die Vor-
schriften des § 883 Abs. 2, 3" durch die Worte
„Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über
den Verbleib angehalten werden; die Vorschrif-
ten des § 883 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
5. Nach § 162 wird in der Dberschrift des Neunten
Abschnitts das Wort „Offenbarungseid" durch die
Worte „Eidesstattliche Versicherung" ersetzt.
6. In § 163 werden die \'\Torte „der Offenbarungseid
nicht vor dem Prozeßgericht zu leisten" durch die
Worte „die eidesstattliche Versicherung nicht vor
dem Vollstreckungsgericht abzugeben" ersetzt.
§ 6
Änderungen der Konkursordnung
Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 125 werden die Worte „Leistung des Offen-
barungseides" durch die Worte „Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
2. In § 175 Nr. 1 werden die Worte „Ableistung des
Offenbarungseides" durch die Worte „Abgabe der
in § 125 bezeichneten eidesstattlichen Versiche-
rung" ersetzt,
§ 7
Änderungen der Vergleichsordnung
Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Leistung
eines Offenbarungseides" durch die Worte „Ab-
gabe einer eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
2. In § 17 Nr. 5 werden die Worte „d.en Offenba-
rungseid geleistet" durch die Worte „die eides-
stattliche Versicherung abgegeben" ersetzt.
3. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Er erhält folgende Uberschrift:
„Verpflichtung des Schuldners zur Auskunft
und eidesstattlichen Versicherung"
b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Das Vergleichsgericht ordnet, wenn es dies
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Anga-
ben für notwendig hält, von Amts wegen
oder auf Antrag des Vergleichsverwalters
oder eines Vergleichsgläubigers an, daß der
Schuldner zu Protokoll an Eides Statt ver-
sichert, er habe nach bestem Wissen sein Ver-
mögen und seine Verbindlichkeiten so voll-
ständig angegeben und die verlangte Auskunft
so vollständig erteilt, als er dazu imstande
sei."
c) Als Satz 2 wird hinter Satz 1 eingefügt:
„Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." Der
bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das
Jahrgang 1970, Teil I
Wort „Eidesleistung" durch die Worte „eides-
stattlichen Versicherung" ersetzt.
4. § 88 Abs. 1 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas-
sung:
„wenn der Schuldner im Zusammenhang mit dem
Vergleichsverfahren wegen betrügerischen Bank-
rotts oder deswegen rechtskräftig verurteilt wird,
weil er eine eidesstattliche Versicherung nach
§ 3 Abs. 4 oder nach § 69 Abs. 2 vorsätzlich falsch
abgegeben hat."
5. In § 100 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „die
Leistung des im § 69 Abs. 2 vorgesehenen Eides"
durch die Worte „Abgabe der im § 69 Abs. 2 vor-
gesehenen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
§ 8
Änderungen der Reichsabgabenordnung
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geän-
dert:
1. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Die Dberschrift erhält die Fassung „Eidesstatt-
liche Versicherung 11
•
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils
das Wort „Eidesleistung" durch die Worte
,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung"
ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
sung:
,, (2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu
Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er
die von ihm verlangten Angaben nach bestem
\r'?issen und Gewissen richtig und vollständig
gemacht habe. Das Finanzamt kann von der
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
absehen.
(3) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in
dieser Vorschrift oder die in § 807 der Zivil-
prozeßordnung bezeichnete eidesstattliche Ver-
sicherung abgegeben hat, ist, wenn die Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung in
dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivil-
prozeßordnung) noch nicht gelöscht ist, in
den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur
nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur
verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er
später Vermögen erworben hat oder daß ein
bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm
aufgelöst worden ist. Das Finanzamt hat von
Amts wegen festzustellen, ob im Schuldner-
verzeichnis eine Eintragung darüber besteht,
daß der Vollstreckungsschuldner innerhalb
der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Ver-
sicherung abgegeben hat oder daß gegen ihn
die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung angeordnet ist."
d) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:
,,Das Finanzamt nimmt die eidesstattliche Ver-
sicherung selbst ab, wenn der Vollstreckungs-
schuldner zu ihrer Abgabe bereit ist." Ferner
wird in Absatz 4 Satz 2 das Wort „Eides-
leistung" jeweils durt:h die Worte „Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.

Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 915
e) In Absatz 5 werden jeweils die Worte „Lei-
stung des Offenbarungseides" durch die Worte
,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung"
ersetzt. Ferner werden in Absatz 5 Satz 1 die
Worte „Abnahme des Offenbarungseides"
durch die Worte „Abnahme der eidesstatt-
lichen Versicherung" und in Absatz 6 die
Worte „den Offenbarungseid" durch die Worte
,,die eidesstattliche Versicherung" ersetzt.
2. § 365 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „den Offenba-
rungseid dahin zu leisten" durch die Worte
,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern"
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 bis 3 erhalten folgende Fas-
sung:
,, (4) Das Finanzamt nimmt die eidesstatt-
liche Versicherung selbst ab, wenn der Voll-
streckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit
ist. Das Finanzamt kann die eidesstattliche
Versicherung der Lage der Sache entsprechend
ändern. Ist der Vollstreckungsschuldner ohne
ausreichende Entschuldigung in dem zur Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung an-
beraumten Termin vor dem Finanzamt nicht
erschienen oder verweigert er die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung, so kann das
Finanzamt das zuständige Amtsgericht um die
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
ersuchen."
§ 9
Änderungen des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie
folgt geändert:
a) In § 90 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „den
Offenbarungseid über den Verbleib der Sache
zu leisten" durch die Worte „eine eidesstattliche
Versicherung über den Verbleib der Sache abzu-
geben" ersetzt.
b) In § 90 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 883
Abs. 2, 3" durch die Verweisung ,, § 883 Abs. 2
bis 4" ersetzt.
§ 10
Änderungen des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:
1. § 17 erhält die Uberschrift „Eidesstattliche Ver-
sicherung". Ferner wird in § 17 das Wort „Offen-
barungseidverfahren" durch die Worte „Verfahren
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung"
ersetzt.
2. a) § 40 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,5. für das Verfahren über Anträge auf Ab-
nahme einer eidesstattlichen Versicherung
einschließlich der Anträge auf Erzwingung
der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung;"
b) In § 40 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Offen-
barungseidverfahren" durch die Worte „Ver-
.fahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-
sicherung" ersetzt.
3. § 54 erhält die Uberschrift „Eidesstattliche Ver-
sicherung". Ferner werden in § 54 die Worte
„des Offenbarungseides" durch die Worte „der
eidesstattlichen Versicherung" und das Wo!t
„Eidesleistung" durch die Worte „Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
4. In § 57 Abs. 3 werden die Worte „des .in § 69
Abs. 2 der Vergleichsordnung vorgesehenen Eides"
durch die Worte „der in § 69 Abs. 2 der Ver-
gleichsordnung vorgesehenen eidesstattlichen
Versicherung" ersetzt.
5. In § 111 Abs. 3 werden die Worte „des Offen-
barungseids" durch die Worte „der eidesstatt-
lichen Versicherung" ersetzt.
§ 11
Änderungen der Kostenordnung
§ 124 der Kostenord!}ung wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Eidesstatt-
liche Versicherung",
b) in Absatz 1 werden die Worte „eines Offen-
barungseides" durch die Worte „einer eidesstatt-
lichen Versicherung" und das Wort „Eideslei-
stung" durch die Worte „Abgabe der eidesstatt-
lichen Versicherung" ersetzt.
§ 12
Änderung der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte
In § 58 Abs. 3 Nr. 11 der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte werden die Worte „des Offen-
barungseides" durch die Worte „der eidesstattlichen
Versicherung" ersetzt.
§ 13
Änderung der Justizbeitreibungsordnung
In § 7 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung wer-
den die Worte „des Offenbarungseides" durch die
Worte „der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
§ 14
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
In § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 348), werden die Worte „Ableistung
des Offenbarungseides nach § 325" durch die Worte
„Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 332" ersetzt.
§ 15
Allgemeine und Ubergangsvorschriften
(1) Sofern in anderen Vorschriften des Bundes-
rechts die Leistung eines Offenbarungseides vorge-
sehen ist, tritt an seine Stelle eine entsprechende
eidesstattliche Versicherung.
(2) Wird das Gericht auf Grund sonstiger Vor-
schriften um die Abnahme eines Offenbarungseides
angegangen oder ersucht, so hat es eine entspre-
chende eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

916 Bundesgesetzblatt,
(3) Ein nach den bisherigen Vorschriften betrie-
benes Verfahren zur Leistung, die Leistung oder die
Verweigerung eines Offenbarungseides oder eines
Eides nach§ 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung stehen
dem V erfahren zur Abnahme, der Abgabe oder der
Verweigerung der entsprechenden eidesstattlichen
Versicherung gleich. Dies gilt sinngemäß im Falle
der Säumnis des Verpflichteten.
(4) Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhän-
giges Verfahren zur Leistung eines Offenbarungs-
eides oder eines Eides nach § 69 Abs. 2 der Ver-
gleichsordnung gilt von diesem Zeitpunkt an als
Verfahren zur Abnahme der entsprechenden eides-
stattlichen Versicherung.
Artikel 3
Änderungen des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesctz vom 28. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1513) wird wie folgt geändert:
1. In § 56 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bleibt unberührt."
Das vorstehende Gesetz
Bonn, den 27. Juni 1970
Jahrgang 1970, Teil I
2. In § 61 Abs. 1 wird bei Nummer 11 der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Nummer 12 angefügt:
,, 12. Vorschriften über Beurkundungen in Kir-
chenaustrittssachen."
3. In § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt auch für Testamente, die vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter
errichtet worden sind."
Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bµndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft; Ar-
tikel 3 tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
wird hiermit verkündet.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des
Bundesrates
Dr. Röder
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
Möller
der Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1970 I S. 911. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5066e07f79276592….