Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1970, S. 911

BGBl. 1970 I S. 911 · 28.899 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1970, Seite 911 — Originalseite als Abbildung
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                            Nr. 62 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                            911

                                        Gesetz
          zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes
                    und zur Umwandlung des Offenbarungseides
                         in eine eidesstattliche Versicherung
                                              Vom 27. Juni 1970

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Artikel 1

  Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969

(Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert:

 1. § 3 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

   ,, Verfahren zur Abnahme eidesstattlicher Ver-  4

   sicherungen in den Fällen des § 163 des Geset-

   zes über die Angelegenheiten der freiwilligen

   Gerichtsbarkeit, bei Untersuchung und Verwah-

   rung von Sachen sowie beim Pfandverkauf nach

   den §§ 164 bis 166 des Gesetzes über die Ange-

   legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,".

2. § 14 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
      eingefügt:
      „c) die Anfechtung der Vaterschaft durch
          ein minderjähriges Kind, eines gestorbe-
          nen Kindes oder die Anfechtung der
          Vaterschaft durch das Kind oder die
          Mutter nach dem Tode des Mannes (Ar-
          tikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die
          rechtliche Stellung der nichtehelichen
          Kinder vom 19. August 1969, Bundes-
          gesetzbl. I S. 1243),"

   b) die bisherigen Buchstaben c bis e werden
      Buchstaben d bis f.

3. § 14 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
   114. die Anordnung einer vorläufigen Vormund-
        schaft (§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
        einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 des
        Bürgerlichen Gesetzbuchs), es sei denn, daß
        die Gebrechlichkeitspflegschaft zum Zwecke
        der Geltendmachung eines auf dem öffent-
        lichen Recht beruhenden Rentenanspruchs
        angeordnet wird, einer Vormundschaft oder
        einer Pflegschaft über einen Ausländer ein-
        schließlich der vorläufigen Maßregeln (Ar-
        tikel 23 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
        lichen Gesetzbuch) und einer Pflegschaft auf
        Grund dienstrechtlicher Vorschriften; 11

4. § 16 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

   ,,8. bei der gerichtlichen Vermittlung der Erb-
        auseinandersetzung (§§ 86 bis 98 des Geset-
        zes über die Angelegenheiten der freiwil-
        ligen Gerichtsbarkeit) die Genehmigungen
        (§ 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Ange-
        legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

         soweit die entsprechenden vormundschafts•
         gerichtlichen Genehmigungen dem Richter
                         11
         vorbehalten sinct'.

5. § 20 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

   ,, 1. das Mahnverfahren (§§ 688 ff. der Zivilpro-

         zeßordnung) einschließlich der Vollstreckbar-
         keitserklärung des Zahlungsbefehls und ihrer
         Ablehnung sowie der Verweisung an das

         Landgericht und der Verweisung an das ört-

         lich zuständige Gericht nach § 6 a Abs. 3 des

         Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte

         im Falle des Widerspruchs, soweit sie nicht

         auf Grund mündlicher Verhandlung beschlos-

         sen werden (§ 697 Abs. 2 der Zivilprozeß-

         ordnung); jedoch bleibt das Streitverfahren
                                   11

         dem Richter vorbehalten;

6. In § 20 Nr. 17 Satz 1 wird nach den Worten
   ,,oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855" einge-
   fügt: ,,, 902;'. Ferner wird in § 20 Nr. 17 Satz 1
   der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
   folgender Satzteil angefügt: ,,zu diesen Geschäf-
   ten zählen auch Vollstreckungsverfahren zur
   Abnahme eidesstattlicher Versicherungen auf
   Antrag oder Ersuchen einer Behörde."

7. In § 20 Nr. 17 Satz 2 Buchstabe a werden die
   Worte,,§ 765a und" gestrichen.

8. In § 20 Nr. 17 Satz 2 wird Buchstabe b gestri-
   chen. Die bisherigen Buchstaben c und d werden
   Buchstaben b und c.

9. § 31 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und
     erhält folgende Fassung:
        ,, (4) Die Leitung der Vollstreckung im
     Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vor-
     behalten. Dem Rechtspfleger werden die Ge-
     schäfte der Vollstreckung übertragen, durch
     die eine richterliche Vollstreckungsanordnung
     oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht
     betreff ende allgemeine Verwaltungsvorschrift
     ausgeführt wird. Der Bundesminister der
     Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-

     nung mit Zustimmung des Bundesrates auf
     dem Gebiet der Vollstreckung im Jugend-

     strafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichter-
     liche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht
     die Leitung der Vollstreckung durch den
     Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das
     Vollstreckungsgeschäft wegen seiner recht-
     lichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung
     für den Betroffenen, vor allem aus erziehe-
BGBl. 1970, Seite 912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 912
912                                     Bundesgesetzblatt,

         rischcn Cründcn, oder zur Sicherung einer
         einheitlichen Rechtsanwendung dem Voll-
         streckungsleiter vorbehalten bleiben muß.
         Der Richter kann die Vorlage von übertrage-
         nen Volls treckungsgeschüften unordnen."
      b) Der bislu~rig<' ;\hsc1\z 4 wird Absatz 5.

10. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 W<'rdPn die Worte „eines
    Jahres" durch die Worle „zwPi Jc1hrcn" ersetzt.

                            ,,§   :na
                     l'J lwrg,mgsrcgcl ung
              liir die Jugendslrafvollstreckung
       Bis zum Jnk rclfU.rcten der auf Grund der Er-
    mächtigung nach § 31 Abs. 4 zu erlassenden
    Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über
    die Entlastung des Junendrichters in Strafvoll-
    streckungsg<'schüflen wPi l<!r."

                        Artikel 2
Umwandlung des Offenbarungseides und des Eides
    nach § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung
      in eine eidesstattliche Versicherm.1.~

                            § 1

       Änderungen des Bürgerlichen Cesetzbuchs
  Das Bürgerliclie G<'setzbud1 wird wie folgt ge-
ändert:
1. a) In § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 werden die
      Worte „den Offenbarungseid dahin zu leisten:"
      durch die Worte „zu Protokoll an Eides Statt
      zu versichern," ersetzt.

  b) In § 259 Abs. 3 werden die Worte „Leistung
     des Offenbarungseids" durch die Worte „Ab-
     gabe der eidess1attlichen Versicherung" er-
     setzt.

2. § 261 erhült fol~Jendc! Fassung:

                           ,,§ 261
     (1) Die <~idessldllliche Versichc~rung ist, sofern
  sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzu-
  geben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes ab-
  zugeben, an welchem die Verpflichtung zur Rech-
  nungslegung oder zur Vorlegung des Verzeich-
  nisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen
  Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so

  kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht

  des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.

     (2) Das Gericht kann eine den Umständen ent-
  sprechende Änderung der cidesslclttlichen Ver-
  sicherung beschließen.·
     (3) Die Kosten der Abnuhme der eidesstatt-
  lichen Versicherung hat derjenige zu tragen, wel-
  cher die Abgabe der Versicherung vc~rlangt."

3. § 2006 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „vor dem
      Nachlaßgerichte den Offenbarungseid dahin zu
Jahrgang 1970, Teil I

       leisten:" durch die Worte „zu Protokoll des
       Nachlaßgerichts an Eides Statt zu versichern,"
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden die
       Worte „Leistung des Eides" und in Absatz 4
       die Worte „Leistung des Eides" sowie „ Eides-
       leistung" jeweils durch die Worte „Abgabe
       der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.

  4. In § 2028 Abs. 2 werden die Worte „den Offen-
     barungseid dahin zu leisten:" durch die Worte
     ,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern," er-
     setzt.
  5. In § 2057 werden die Worte „Leistung des Offen-
     barungseids" durch die Worte „ Abgabe der eides-
     stattlichen Versicherung" ersetzt.

                         § 2
           Anderung des Einführungsgesetzes
            zum Bürgerlichen Gesetzbuche
    In Artikel 147 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
  Bürgerlichen Gesetzbuche werden die Worte „des in
  § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrie-
  benen Offenbarungseids" durch die Worte „der in
  § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebe-
  nen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.

                          § 3

          Anderungen der Zivilprozeßordnung
    Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
   1. In § 254 werden die Worte „Leistung des Offen-
      banmgseides" durch die Worte „Abgabe einer
      eidesstattlichen Versicherung" und die Worte
      „der Offenbarungseid geleistet" durch die Worte
      ,,die eidesstattliche Versicherung abgegeben"
      ersetzt.

   2. § 807 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils
         das Wort „Eidesleistung" durch die ·worte
          ,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung"
          ersetzt.
      b) ln Absatz 2 werden die 'Worte „den Offen-
         barungseid dahin zu leisten" durch die Worte
          ,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern"
         ersetzt.
      c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 ange-
         fügt: ,,Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,
         483 gelten entsprechend."
   3. § 883 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 werden die Worte „den Offen-

         barungseid dahin zu leisten:" durch die

         Worte „zu Protokoll an Eides Statt zu ver-
         sichern," ersetzt.
      b) In Absatz 3 werden die Worte „Lage der
         Sache entsprechende Änderung der vorste-
         henden Eidesnorm" durch die Worte „Sach-
         lage entsprechende Änderung der eidesstatt-
         lichen Versicherung" ersetzt.
      c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-
         gefügt:
            ,,(4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,
         483 gelten entsprechend."
BGBl. 1970, Seite 913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 913
                            Nr. 62 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                           913

 4. § 8H9 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 889
      (1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschrif-
   ten des bi.irgerlichen Rechts zur Abgabe einer
   c~idesstattlichen VNsicherung verurteilt, so wird

   die Versicherung vor dem Amtsgericht als Voll-
   streckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk
   der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder
   in Ermangelung eines solchen seinen Aufent-
   haltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Voll-
   streckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozeß-
   gericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.
   Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten
   entspreclumd.
      (2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe
   der eidesstattlichen Versicherung bestimmten
   Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der
   eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das
   Vollstreckungsgericht nach § 888. Ist der Schuld-
   ner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstatt-
   lichen Versicherung in Haft genommen, so sind
   die Vorschriften des § 902 anzuwenden." ·
5. Nach § 898 wird in der Uberschrift des Vierten
   Abschnitts das \,'Vort „Offenbarungseid" durch
   die Worte „Eidesstattliche Versicherung" ersetzt.

6. In § 899 werden die Worte „des Offenbarungs-
   eides" durch die Worte „der eidesstattlichen
   Versicherung" ersetzt.

7. § 900 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte„ den
      Offenbarungseid geleistet" durch die Worte
       ,,eine eidesstattliche Versicherung abgegeben"
      ersetzt.
   b) In Absatz 1 bis 5 werden die Worte „Leistung

      des Offenbarungseides", ,, Leistung des Eides",
       „Eidesleistung" jeweils durch die Worte
       ,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung"
      ersetzt.

8. In § 901 werden die Worte „Leistung des Offen-
   barungseides" und „Leistung des Eides" durch
   die Worte „Abgabe der eidesstattlichen Ver-
   sicherung" und das Wort „Eidesleistung" durnh
   das Wort „Abgabe" ersetzt.
9. § 902 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den
      Eid" durch die Worte „die eidesstattliche
      Versicherung" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „Leistung des
      Eides" durch die Worte „Abgabe der eides-
      stattlichen Versicherung" ersetzt.
10. § 903 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 903
      Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Geset-
   zes oder in § 332 der Reichsabgabenordnung
   bezeichnete eidesstattliche Versicherung abge-
   geben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstatt-
   lichen Versicherung in dem Schuldnerverzeich-
   nis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei
   Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen

   eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger
   gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft ge-
   macht wird, daß der Schuldner später Vermögen
   erworben hat oder daß ein bisher bestehendes
   Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst
   ist.II

11. In § 914 werden die Worte „des im § 807 er-
    wähnten Offenbarungseides" durch die Worte
    ,,der Abgabe der im § 807 erwähnten eidesstatt-
    lichen Versicherung" und die Worte „Leistung
    dieses Eides" durch die Worte „Abgabe dieser
    eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.

12. § 915 wird wie folgt geändert:
    a) Iri Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den in
       § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet"
       durch die Worte „die in § 807 erwähnte
       eidesstattliche Versicherung abgegeben" er-
       setzt. Ferner werden die Worte „einen Offen-
       barungseid nach § 332 der Reichsabgaben-
       ordnung geleistet" durch die Worte „eine
       eidesstattliche Versicherung nach § 332 der
       Reichsabgabenordnung abgegeben" ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Offen-
      barungseidverfahren" durch die Worte „Ver-
      fahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-
      sicherung" ersetzt.

                         § 4

 Anderung des Gesetzes betreffend die Einführung
            der Zivilprozeßordnung
  Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-
prozeßordnung wird wie folgt geändert:

In § 16 Nr. 2 werden die Worte „Leistung des
Offenbarungseides" durch die Worte „Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.

                         § 5
Anderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten
         der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
1. a) In § 33 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „zur
     Leistung des Offenbarungseides anhalten"
     durch die Worte „anhalten, eine eidesstatt-
     liche Versicherung über ihren Verbleib abzu-

     geben" ersetzt.
  b) In § 33 Abs. 2 Satz 6 werden die Worte ,, § 883
     Abs. 2 und 3" durch die Worte ,, § 883 Abs. 2
     bis 4" ersetzt.
2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Leist:-1ng
   des im § 79 bezeichneten Eides" durch die Worte
   „Abgabe der im § 79 bezeichneten eidesstattlichen
   Versicherung" ersetzt.
3. § 79 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
     „Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem
     Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürger-
     lichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstatt-
     lichen Versicherung, so kann die Bestimmung
BGBl. 1970, Seite 914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 914
914                                Bundesgesetzblatt,

     des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen
     Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläu-
     biger als von dem Erben beantragt werden."

  b) Als Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der

     Zivilprozeßordnung gelten entsprechend."

4. In § 83 Abs. 2 werden die Worte „Leistung des
   Offenbarungseids angehalten werden; die Vor-
   schriften des § 883 Abs. 2, 3" durch die Worte
   „Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über
   den Verbleib angehalten werden; die Vorschrif-
   ten des § 883 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
5. Nach § 162 wird in der Dberschrift des Neunten
  Abschnitts das Wort „Offenbarungseid" durch die
  Worte „Eidesstattliche Versicherung" ersetzt.
6. In § 163 werden die \'\Torte „der Offenbarungseid
  nicht vor dem Prozeßgericht zu leisten" durch die
  Worte „die eidesstattliche Versicherung nicht vor
  dem Vollstreckungsgericht abzugeben" ersetzt.

                         § 6

         Änderungen der Konkursordnung

  Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 125 werden die Worte „Leistung des Offen-
  barungseides" durch die Worte „Abgabe einer
  eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
2. In § 175 Nr. 1 werden die Worte „Ableistung des
   Offenbarungseides" durch die Worte „Abgabe der
   in § 125 bezeichneten eidesstattlichen Versiche-
   rung" ersetzt,
                         § 7

        Änderungen der Vergleichsordnung
  Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „Leistung
  eines Offenbarungseides" durch die Worte „Ab-
  gabe einer eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.

2. In § 17 Nr. 5 werden die Worte „d.en Offenba-
  rungseid geleistet" durch die Worte „die eides-
  stattliche Versicherung abgegeben" ersetzt.
3. § 69 wird wie folgt geändert:

  a) Er erhält folgende Uberschrift:

     „Verpflichtung des Schuldners zur Auskunft
           und eidesstattlichen Versicherung"
  b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
     „Das Vergleichsgericht ordnet, wenn es dies
     zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Anga-
     ben für notwendig hält, von Amts wegen
     oder auf Antrag des Vergleichsverwalters
     oder eines Vergleichsgläubigers an, daß der
     Schuldner zu Protokoll an Eides Statt ver-
     sichert, er habe nach bestem Wissen sein Ver-
     mögen und seine Verbindlichkeiten so voll-
     ständig angegeben und die verlangte Auskunft
     so vollständig erteilt, als er dazu imstande
     sei."
  c) Als Satz 2 wird hinter Satz 1 eingefügt:
     „Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der
     Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." Der
     bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das
Jahrgang 1970, Teil I

        Wort „Eidesleistung" durch die Worte „eides-
        stattlichen Versicherung" ersetzt.

  4. § 88 Abs. 1 zweiter Halbsatz erhält folgende Fas-
     sung:

     „wenn der Schuldner im Zusammenhang mit dem

     Vergleichsverfahren wegen betrügerischen Bank-
     rotts oder deswegen rechtskräftig verurteilt wird,
     weil er eine eidesstattliche Versicherung nach
     § 3 Abs. 4 oder nach § 69 Abs. 2 vorsätzlich falsch
     abgegeben hat."
  5. In § 100 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „die
     Leistung des im § 69 Abs. 2 vorgesehenen Eides"
     durch die Worte „Abgabe der im § 69 Abs. 2 vor-
     gesehenen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.

                           § 8
        Änderungen der Reichsabgabenordnung
    Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geän-
  dert:
  1. § 332 wird wie folgt geändert:

    a) Die Dberschrift erhält die Fassung „Eidesstatt-
       liche Versicherung  11
                                •

    b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils
       das Wort „Eidesleistung" durch die Worte
       ,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung"
       ersetzt.
    c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
       sung:
           ,, (2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu
       Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er
       die von ihm verlangten Angaben nach bestem
       \r'?issen und Gewissen richtig und vollständig
       gemacht habe. Das Finanzamt kann von der
       Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
       absehen.
          (3) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in
       dieser Vorschrift oder die in § 807 der Zivil-
       prozeßordnung bezeichnete eidesstattliche Ver-
       sicherung abgegeben hat, ist, wenn die Ab-
       gabe der eidesstattlichen Versicherung in
       dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivil-
       prozeßordnung) noch nicht gelöscht ist, in
       den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur

       nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur
       verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er
       später Vermögen erworben hat oder daß ein
       bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm
       aufgelöst worden ist. Das Finanzamt hat von
       Amts wegen festzustellen, ob im Schuldner-
       verzeichnis eine Eintragung darüber besteht,
       daß der Vollstreckungsschuldner innerhalb
       der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Ver-
       sicherung abgegeben hat oder daß gegen ihn
       die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eides-
       stattlichen Versicherung angeordnet ist."
    d) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:
       ,,Das Finanzamt nimmt die eidesstattliche Ver-
       sicherung selbst ab, wenn der Vollstreckungs-
       schuldner zu ihrer Abgabe bereit ist." Ferner
       wird in Absatz 4 Satz 2 das Wort „Eides-
       leistung" jeweils durt:h die Worte „Abgabe
       der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.
BGBl. 1970, Seite 915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 915
                               Nr. 62 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970                         915

   e) In Absatz 5 werden jeweils die Worte „Lei-
      stung des Offenbarungseides" durch die Worte
      ,,Abgabe der eidesstattlichen Versicherung"
      ersetzt. Ferner werden in Absatz 5 Satz 1 die
      Worte „Abnahme des Offenbarungseides"
      durch die Worte „Abnahme der eidesstatt-
      lichen Versicherung" und in Absatz 6 die
      Worte „den Offenbarungseid" durch die Worte
      ,,die eidesstattliche Versicherung" ersetzt.

2. § 365 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Worte „den Offenba-
      rungseid dahin zu leisten" durch die Worte
      ,,zu Protokoll an Eides Statt zu versichern"
      ersetzt.

   b) Absatz 4 Satz 1 bis 3 erhalten folgende Fas-
      sung:
         ,, (4) Das Finanzamt nimmt die eidesstatt-
      liche Versicherung selbst ab, wenn der Voll-
      streckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit
      ist. Das Finanzamt kann die eidesstattliche
      Versicherung der Lage der Sache entsprechend
      ändern. Ist der Vollstreckungsschuldner ohne
      ausreichende Entschuldigung in dem zur Ab-
      gabe der eidesstattlichen Versicherung an-
      beraumten Termin vor dem Finanzamt nicht
      erschienen oder verweigert er die Abgabe
      der eidesstattlichen Versicherung, so kann das
      Finanzamt das zuständige Amtsgericht um die

      Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
      ersuchen."
                         § 9
             Änderungen des Gesetzes
            über Ordnungswidrigkeiten

  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie
folgt geändert:
a) In § 90 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „den
   Offenbarungseid über den Verbleib der Sache
   zu leisten" durch die Worte „eine eidesstattliche
   Versicherung über den Verbleib der Sache abzu-
    geben" ersetzt.

b) In § 90 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung ,,§ 883
   Abs. 2, 3" durch die Verweisung ,, § 883 Abs. 2
    bis 4" ersetzt.
                        § 10
      Änderungen des Gerichtskostengesetzes
  Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:

1. § 17 erhält die Uberschrift „Eidesstattliche Ver-
  sicherung". Ferner wird in § 17 das Wort „Offen-
  barungseidverfahren" durch die Worte „Verfahren
  zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung"
  ersetzt.

2. a) § 40 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

       ,,5. für das Verfahren über Anträge auf Ab-
            nahme einer eidesstattlichen Versicherung
            einschließlich der Anträge auf Erzwingung
            der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
            rung;"
   b) In § 40 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Offen-
       barungseidverfahren" durch die Worte „Ver-
      .fahren zur Abnahme der eidesstattlichen Ver-
       sicherung" ersetzt.

3. § 54 erhält die Uberschrift „Eidesstattliche Ver-
   sicherung". Ferner werden in § 54 die Worte
   „des Offenbarungseides" durch die Worte „der
   eidesstattlichen Versicherung" und das Wo!t
   „Eidesleistung" durch die Worte „Abgabe der
   eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.

4. In § 57 Abs. 3 werden die Worte „des .in § 69
   Abs. 2 der Vergleichsordnung vorgesehenen Eides"
   durch die Worte „der in § 69 Abs. 2 der Ver-
   gleichsordnung vorgesehenen eidesstattlichen
   Versicherung" ersetzt.
5. In § 111 Abs. 3 werden die Worte „des Offen-
   barungseids" durch die Worte „der eidesstatt-

   lichen Versicherung" ersetzt.

                        § 11
          Änderungen der Kostenordnung

  § 124 der Kostenord!}ung wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Eidesstatt-
    liche Versicherung",
b) in Absatz 1 werden die Worte „eines Offen-
    barungseides" durch die Worte „einer eidesstatt-
    lichen Versicherung" und das Wort „Eideslei-
    stung" durch die Worte „Abgabe der eidesstatt-
    lichen Versicherung" ersetzt.

                        § 12

      Änderung der Bundesgebührenordnung
               für Rechtsanwälte
  In § 58 Abs. 3 Nr. 11 der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte werden die Worte „des Offen-
barungseides" durch die Worte „der eidesstattlichen
Versicherung" ersetzt.

                        § 13
     Änderung der Justizbeitreibungsordnung

  In § 7 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung wer-
den die Worte „des Offenbarungseides" durch die
Worte „der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt.

                        § 14
   Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
  In § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 348), werden die Worte „Ableistung
des Offenbarungseides nach § 325" durch die Worte
„Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach
§ 332" ersetzt.

                        § 15

      Allgemeine und Ubergangsvorschriften

  (1) Sofern in anderen Vorschriften des Bundes-
rechts die Leistung eines Offenbarungseides vorge-
sehen ist, tritt an seine Stelle eine entsprechende
eidesstattliche Versicherung.
  (2) Wird das Gericht auf Grund sonstiger Vor-
schriften um die Abnahme eines Offenbarungseides
angegangen oder ersucht, so hat es eine entspre-
chende eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
BGBl. 1970, Seite 916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 916
916                               Bundesgesetzblatt,

  (3) Ein nach den bisherigen Vorschriften betrie-
benes Verfahren zur Leistung, die Leistung oder die
Verweigerung eines Offenbarungseides oder eines
Eides nach§ 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung stehen
dem V erfahren zur Abnahme, der Abgabe oder der
Verweigerung der entsprechenden eidesstattlichen
Versicherung gleich. Dies gilt sinngemäß im Falle
der Säumnis des Verpflichteten.
  (4) Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhän-
giges Verfahren zur Leistung eines Offenbarungs-
eides oder eines Eides nach § 69 Abs. 2 der Ver-
gleichsordnung gilt von diesem Zeitpunkt an als
Verfahren zur Abnahme der entsprechenden eides-
stattlichen Versicherung.

                      Artikel 3

      Änderungen des Beurkundungsgesetzes
  Das Beurkundungsgesctz vom 28. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1513) wird wie folgt geändert:
1. In § 56 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
  ,,§ 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
  buchs bleibt unberührt."

                              Das vorstehende Gesetz

                            Bonn, den 27. Juni 1970
Jahrgang 1970, Teil I

  2. In § 61 Abs. 1 wird bei Nummer 11 der Punkt
     durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
     Nummer 12 angefügt:
     ,, 12. Vorschriften über Beurkundungen in Kir-
            chenaustrittssachen."

  3. In § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       ,, (3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetz-
     buchs gilt auch für Testamente, die vor dem In-
     krafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter
     errichtet worden sind."

                        Artikel 4
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1

  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
  (Bµndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                        Artikel 5
     Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft; Ar-
  tikel 3 tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

wird hiermit verkündet.
                                    Für den Bundespräsidenten
                                   Der Präsident des
Bundesrates
                                             Dr. Röder
                                          Der Bundeskanzler
                                               Brandt
                                   Der Bundesminister der Justiz
                                          Gerhard Jahn

                                  Der Bundesminister
                                             Möller

der Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1970 I S. 911. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5066e07f79276592….