Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2021, S. 1282

BGBl. 2021 II S. 1282 · 52.909 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
                                        Gesetz
                     zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
                    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
        zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
           und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung
                                            Vom 21. Dezember 2021

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

           Zustimmungsermächtigung
         zum Vorschlag der Kommission
   zur Änderung der Gründungsverordnung der
 Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
  Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag der
Kommission vom 5. Juni 2020 für eine Verordnung des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in der
Fassung vom 28. Juni 2021 zustimmen. Dies gilt auch für
eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der Vor-
schlag wird nachstehend veröffentlicht.

                       Artikel 2

                   Änderung des

               Beurkundungsgesetzes

  § 76 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 23 des Ge-
setzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ durch die
   Angabe „bis 5“ ersetzt.

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
     „(5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshand-

   lungen, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022

   vorgenommen werden, gilt § 55 Absatz 2 nur im
   Hinblick auf das Urkundenverzeichnis und sind § 55
   Absatz 3 sowie § 56 nicht anzuwenden. Im Übrigen
   gelten für die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022
   vorgenommenen Beurkundungen und sonstigen
   Amtshandlungen Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 ent-
   sprechend.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
                Bundesnotarordnung
   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 31 des Ge-

setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 119 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
      satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum
      30. Juni 2022 erstellten Schriftstücke in die elektro-
      nische Form gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
      mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten
      Jahrgangs nach Absatz 1 Satz 2 das gesamte
      Halbjahr tritt.“
   c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und Ab-
      satz 2“ durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2
      und 3 Satz 3“ ersetzt.
   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Die sich auf die Übertragung von Schrift-

      stücken in die elektronische Form beziehenden

      Möglichkeiten der Absätze 1 bis 4 sind erst ab dem
      1. Juli 2022 anzuwenden.“

2. Dem § 120 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung
   verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum
   30. Juni 2022 erstellt wurden.“

                        Artikel 4

                  Weitere Änderung

               der Bundesnotarordnung

  § 119 Absatz 5 der Bundesnotarordnung, die zuletzt
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                        Artikel 5

                     Änderung der
            Verordnung über die Führung
         notarieller Akten und Verzeichnisse
  Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und
Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2021, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39
   die folgende Angabe eingefügt:

   „§ 39a Übergangsvorschrift“.
2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

                          „§ 39a

                   Übergangsvorschrift
     § 2 Nummer 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 39 sind erst
   ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.“
3. Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 1 Nummer 3 bis 6 ist auf vom 1. Januar bis zum
   30. Juni 2022 erstellte Unterlagen nicht anzuwenden.“

4. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „zwischen dem 1. Januar 1950 und dem“ durch die
      Wörter „vom 1. Januar 1950 bis zum“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Satz 1 Nummer 3 gilt auch für die dort bezeichne-
      ten Dokumente, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni
      2022 erstellt wurden.“

                         Artikel 6

                  Weitere Änderung
          der Verordnung über die Führung
         notarieller Akten und Verzeichnisse
  Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und

Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39a ge-
   strichen.

2. § 39a wird aufgehoben.

                         Artikel 7

                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Die Artikel 2, 3 und 5 treten am 1. Januar 2022 in
Kraft.

  (3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 21. Dezember
verkünden.

2021
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                               Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                      Der Bundesminister

der Justiz
                                           Marco Buschmann
                                  Die Bundesministerin des Auswärtigen
                                          Annalena Baerbock
BGBl. 2021, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
                                     Verordnung (EU) 2021/…
                                        des Rates vom …
                          zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
               zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

  Der Rat der Europäischen Union —

  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

  auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

  nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die

nationalen Parlamente,

  nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,

  gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

  in Erwägung nachstehender Gründe:

 (1) Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im

     Folgenden die „Agentur“) wurde durch die Verordnung (EG)
     Nr. 168/2007 des Rates1 mit dem Ziel geschaffen, den Or-
     ganen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und
     ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Grundrechte Unterstüt-
     zung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung
     zu stellen.

 (2) Um den Tätigkeitsbereich der Agentur anzupassen und die

     Leitung und Effizienz der Agentur zu verbessern, ist es not-

     wendig, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.

     168/2007 des Rates anzupassen, ohne das Ziel und die Auf-

     gaben der Agentur zu ändern.

 (3) Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon
     sollte der Tätigkeitsbereich der Agentur auch den in Bezug

     auf die Grundrechte besonders sensiblen Bereich der poli-

     zeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

     umfassen.

 (4) Der Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
     politik sollte vom Tätigkeitsbereich der Agentur ausgenom-
     men werden. Das sollte die Bereitstellung von Unterstützung

     und Fachwissen durch die Agentur (z. B. Schulungsmaß-

     nahmen zu Grundrechtsfragen) für die Organe, Einrichtun-

     gen, Ämter und Agenturen der Union, einschließlich jener,

     die im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
     politik tätig sind, unberührt lassen.

 (5) Darüber hinaus sind einige gezielte technische Änderungen

     der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 erforderlich, damit die

     Agentur nach den Grundsätzen des Gemeinsamen Kon-

     zepts verwaltet und betrieben werden kann, das der
     Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des
     Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den
     dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 beigefügt ist (im
     Folgenden „Gemeinsames Konzept“). Die Angleichung der
     Verordnung (EG) Nr. 168/2007 an die Grundsätze des Ge-
     meinsamen Konzepts ist auf die besondere Arbeit und Art

     der Agentur zugeschnitten und zielt darauf ab, den Betrieb
     der Agentur zu vereinfachen, ihre Leitung zu verbessern und

     Effizienzgewinne zu erzielen.

1 Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

1 Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer
 Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom
 22.2.2007, S. 1).

 (6) Die Festlegung der Tätigkeitsbereiche der Agentur sollte sich
     allein auf das Programmplanungsdokument der Agentur
     stützen. Der derzeitige Ansatz, parallel dazu alle fünf Jahre
     einen umfassenden thematischen Mehrjahresrahmen fest-
     zulegen, sollte nicht fortgeführt werden, da er sich durch
     das Programmplanungsdokument erübrigt, das die Agentur
     seit 2017 jährlich annimmt‚ um der Delegierten Verordnung

     (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission1, an deren Stelle die

     Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission2 ge-
     treten ist, Genüge zu tun. Auf der Grundlage der politischen
     Agenda der Union und der Bedürfnisse der Interessenträger
     werden in dem Programmplanungsdokument die Bereiche
     und spezifischen Projekte, an denen die Agentur arbeiten
     soll, eindeutig festgelegt. Das sollte es der Agentur ermög-
     lichen, ihre Arbeit und thematische Ausrichtung im Laufe der

     Zeit zu planen und jährlich an neue Prioritäten anzupassen.

 (7) Die Agentur sollte ihren Entwurf des Programmplanungs-
     dokuments bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Euro-
     päischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie
     den nationalen Verbindungsbeamten und dem wissen-
     schaftlichen Ausschuss vorlegen. Ziel ist es, dass die Agen-
     tur bei gleichzeitig völlig unabhängiger Wahrnehmung ihrer

     Aufgaben aus den Diskussionen oder Stellungnahmen zu

     einem solchen Entwurf des Programmplanungsdokuments

     Anregungen erhält, um das zweckmäßigste Arbeitspro-

     gramm zur Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten

     auszuarbeiten, indem Unterstützung und Fachwissen über
     die Grundrechte zur Verfügung gestellt werden.

 (8) Um eine reibungslose Kommunikation zwischen der Agentur

     und den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Agen-

     tur und die nationalen Verbindungsbeamten im Geiste enger

     gegenseitiger Zusammenarbeit kooperieren. Diese Zusam-
     menarbeit sollte die Unabhängigkeit der Agentur unberührt
     lassen.

 (9) Eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr.

     168/2007 sollte geändert werden, um eine bessere Leitung

     und Funktionsweise des Verwaltungsrats der Agentur zu ge-

     währleisten.

(10) In Anbetracht der wichtigen Funktion des Verwaltungsrats
     sollten seine Mitglieder unabhängig sein und über fundierte

     Kenntnisse im Bereich der Grundrechte sowie angemessene

     Managementerfahrung, einschließlich Kompetenzen in den

     Bereichen Verwaltung und Haushalt, verfügen.

(11) Auch sollte klargestellt werden, dass die Amtszeit der Mit-
     glieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter zwar
     nicht unmittelbar nacheinander verlängert werden kann, es
     jedoch möglich sein sollte, ein ehemaliges Mitglied oder

1 Delegierte
           Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom
 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen
 gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
 Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013,
 S. 42).
2 Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezem-

 ber 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und
 dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der
 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und
 des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
BGBl. 2021, Seite 1285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1285
     stellvertretendes Mitglied für eine weitere nicht aufeinander-
     folgende Amtszeit wiederzuernennen. Ist es einerseits ge-
     rechtfertigt, aufeinanderfolgende Verlängerungen nicht zu-
     zulassen, um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu
     gewährleisten, würde andererseits die Möglichkeit einer
     Wiederernennung für eine weitere nicht aufeinanderfolgende

     Amtszeit es den Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Mit-

     glieder zu ernennen, die alle Voraussetzungen erfüllen.

(12) Zu der Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder
     ihrer Stellvertreter sollte klargestellt werden, dass das neue
     Mitglied oder der neue Stellvertreter in allen Fällen, in denen
     die Amtszeit vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums endet, d. h.
     nicht nur im Falle des Verlusts der Unabhängigkeit, sondern
     auch in anderen Fällen wie Rücktritt oder Tod, die fünfjährige
     Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu Ende
     führt, es sei denn, die verbleibende Amtszeit beträgt weni-
     ger als zwei Jahre; in diesem Fall kann eine neue fünfjährige
     Amtszeit beginnen.
(13) Zur Angleichung an die Lage innerhalb der Organe der Union
     sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Befugnisse der
     Anstellungsbehörde ausüben. Mit Ausnahme der Ernennung
     des Direktors sollten diese Befugnisse dem Direktor über-
     tragen werden. Der Verwaltungsrat sollte die Befugnisse der
     Anstellungsbehörde gegenüber dem Personal der Agentur
     nur in Ausnahmefällen ausüben.

(14) Um Blockaden zu vermeiden und die Abstimmungsverfah-
     ren für die Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses zu
     vereinfachen, sollte festgelegt werden, dass sie vom Ver-
     waltungsrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie-
     der des Verwaltungsrats gewählt werden.
(15) Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 weiter mit dem
     Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen und die
     Fähigkeit des Verwaltungsrats zu stärken, die administrative,

     operative und haushaltstechnische Verwaltung der Agentur
     zu überwachen, ist es notwendig, dem Verwaltungsrat zu-
     sätzliche Aufgaben zu übertragen und die dem Exekutivaus-
     schuss übertragenen Aufgaben näher zu spezifizieren. Zu
     den zusätzlichen Aufgaben des Verwaltungsrats sollte die
     Annahme einer Sicherheitsstrategie gehören, die unter an-
     derem Vorschriften für den Austausch von EU-Verschluss-
     sachen, eine Kommunikationsstrategie und Vorschriften für
     die Vermeidung von und den Umgang mit Interessenkonflik-
     ten seiner Mitglieder und der Mitglieder des wissenschaft-
     lichen Ausschusses umfasst. Es sollte klargestellt werden,
     dass die Aufgabe des Exekutivausschusses, die Vorarbeiten
     für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu
     überwachen, die Prüfung von Haushalts- und Personal-
     fragen umfasst. Zudem sollte der Exekutivausschuss beauf-
     tragt werden, die vom Direktor ausgearbeitete Betrugsbe-
     kämpfungsstrategie anzunehmen und für angemessene
     Folgemaßnahmen zu Prüfergebnissen und zu Untersuchungen
     des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
     und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu
     sorgen. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass der Exe-
     kutivausschuss erforderlichenfalls in dringenden Fällen vor-
     läufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen
     kann.

(16) Um das bestehende Verfahren zur Ersetzung der Mitglieder
     des wissenschaftlichen Ausschusses zu vereinfachen, sollte
     es dem Verwaltungsrat möglich sein, die nächste Person auf
     der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit zu ernennen,
     wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ersetzt werden
     muss.

(17) Angesichts des sehr selektiven Ernennungsverfahrens und
     der Tatsache, dass die Zahl der Bewerber, die die Auswahl-
     kriterien möglicherweise erfüllen, häufig gering ist, sollte die
     Amtszeit des Direktors der Agentur unter Berücksichtigung

     seiner Leistung und der Aufgaben und Anforderungen der
     Agentur in den kommenden Jahren einmal um bis zu fünf
     Jahre verlängert werden können. Darüber hinaus sollte ein
     hierauf gerichtetes Verfahren angesichts der Bedeutung der

     Stellung des Direktors und des umfassenden Charakters
     des Verfahrens, an dem das Europäische Parlament, der Rat
     und die Kommission beteiligt sind, innerhalb von zwölf Mo-
     naten vor Ende der Amtsperiode des Direktors eingeleitet
     werden.

(18) Um die Stabilität des Mandats des Direktors und damit die

     der Arbeit der Agentur zu erhöhen, sollte zudem die Mehr-

     heit, die erforderlich ist, um die Amtsenthebung des Direk-
     tors vorzuschlagen, von derzeit einem Drittel auf zwei Drittel
     der Mitglieder des Verwaltungsrats angehoben werden. Um
     die Gesamtverantwortung des Direktors für die Verwaltung
     der Agentur zu konkretisieren, sollte festgelegt werden, dass
     der Direktor für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwal-
     tungsrats, die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstra-
     tegie der Agentur und die Ausarbeitung eines Aktionsplans
     mit Folgemaßnahmen zu internen oder externen Prüfberich-
     ten und zu Untersuchungen des OLAF oder der EUStA ver-
     antwortlich ist.
(19) Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit dem Gemein-
     samen Konzept in Einklang zu bringen, ist es notwendig
     festzulegen, dass die Kommission alle fünf Jahre die Bewer-
     tung der Agentur in Auftrag geben sollte.
(20) Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte daher entspre-
     chend geändert werden —

hat folgende Verordnung erlassen:

                              Artikel 1
                         Änderung der
             Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates
  Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

                              „Artikel 2
                                 Ziel

        Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Orga-
     nen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und
     der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts
     im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und
     ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um ihnen die
     uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern,
     wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnah-
     men einleiten oder Aktionen festlegen.“
 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

                              „Artikel 3

                          Tätigkeitsbereich
        (1) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben zur Verwirklichung
     des in Artikel 2 festgelegten Ziels im Rahmen der Zustän-
     digkeiten der Union wahr.

        (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die
     Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Ver-
     trags über die Europäische Union verwiesen wird.

        (3) Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der
     Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des
     Unionsrechts, mit Ausnahme von Rechtsakten oder Tätig-
     keiten der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammen-
     hang mit oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
     Sicherheitspolitik.“

 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        i)    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

              „a) Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet
                  relevante objektive, verlässliche und vergleichbare
                  Informationen und Daten, einschließlich der Er-
BGBl. 2021, Seite 1286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1286
                gebnisse von Forschungs- und Überwachungs-
                maßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten und Or-
                ganen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der

                Union, von Forschungszentren, nationalen Stel-

                len, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern

                und internationalen Organisationen, insbesonde-

                re von den zuständigen Gremien des Europa-

                rates, übermittelt werden;“.

        ii) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
            „c) sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten
                und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und
                Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an
                solchen Arbeiten oder fördert sie, auch – wenn
                angemessen und soweit mit ihren Prioritäten und
                ihren Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen
                vereinbar – auf Ersuchen des Europäischen Par-
                laments, des Rates oder der Kommission;
            d) sie arbeitet aus eigener Initiative oder auf Er-
               suchen des Europäischen Parlaments, des Rates
               oder der Kommission für die Organe der Union
               und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit
               der Durchführung des Unionsrechts Schlussfol-
               gerungen und Gutachten zu bestimmten Themen
               aus und veröffentlicht sie;“.
     b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

           „(2) Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen,
        Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kom-
        mission gemäß Artikel 293 des Vertrags über die
        Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Stel-
        lungnahmen der Organe im Rahmen von Gesetzge-
        bungsverfahren nur eingehen, wenn das jeweilige Organ
        gemäß Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Sie
        befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Hand-

        lungen im Sinne von Artikel 263 AEUV noch mit der
        Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den
        Verträgen im Sinne von Artikel 258 AEUV nicht nachge-
        kommen ist.“
     c) die folgenden Absätze werden angefügt:
          „(3) Vor Verabschiedung des in Absatz 1 Buchstabe e
        genannten Berichts wird der wissenschaftliche Aus-
        schuss konsultiert.

          (4) Die Agentur legt die in Absatz 1 Buchstaben e
        und g genannten Berichte spätestens am 15. Juni jedes

        Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der

        Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen

        Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss

        der Regionen vor.“
 4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

                            „Artikel 5

                       Tätigkeitsbereiche

        Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer

     Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme wahr, die mit den

     verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen ver-

     einbar sein müssen. Ungeachtet dessen kann sie jedoch Er-

     suchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der

     Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d,
     die die in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen
     festgelegten Bereiche nicht betreffen, Folge leisten, wenn
     ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten es erlauben.“

5.   folgender Artikel 5a wird eingefügt:

                           „Artikel 5a

         Jährliche und mehrjährige Programmplanung

        (1) Der Direktor erstellt jedes Jahr gemäß Artikel 32 der
     Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission*
     einen Entwurf eines Programmplanungsdokuments, das ins-

   besondere das Jahres- und das Mehrjahresarbeitspro-
   gramm enthält.

      (2) Der Direktor legt den Entwurf des Programmpla-

   nungsdokuments dem Verwaltungsrat vor. Der Direktor legt

   den vom Verwaltungsrat gebilligten Entwurf des Programm-

   planungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat

   und der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres

   vor. Im Rat erörtert das zuständige Vorbereitungsgremium
   den Entwurf des Mehrjahresarbeitsprogramms und kann die
   Agentur auffordern, den Entwurf vorzustellen.
      (3) Der Direktor legt den Entwurf des Programmpla-
   nungsdokuments spätestens am 31. Januar jedes Jahres
   auch den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbin-
   dungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vor,
   damit die jeweiligen Mitgliedstaaten und der wissenschaft-
   liche Ausschuss ihre Stellungnahmen zum Entwurf abgeben
   können.
      (4) Je nach Ergebnis der Beratungen des zuständigen
   Vorbereitungsgremiums des Rates und der Stellungnahmen
   der Kommission, der Mitgliedstaaten und des wissenschaft-
   lichen Ausschusses legt der Direktor den Entwurf des Pro-
   grammplanungsdokuments dem Verwaltungsrat zur Annahme
   vor. Der Direktor legt das angenommene Programmpla-
   nungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat,
   der Kommission und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten
   nationalen Verbindungsbeamten vor.

   * Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. De-
     zember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem
     AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach
     Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019,
     S.1).“

6. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

   „a) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der
       Union sowie den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen
       der Mitgliedstaaten,“.
7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

                           „Artikel 7

                Beziehungen zu relevanten
      Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union

     Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinie-

   rung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen

   der Union. Die Kooperationsbedingungen werden gegebe-

   nenfalls in Vereinbarungen festgelegt.“

8. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

          „(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Beamten als
       nationalen Verbindungsbeamten. Der nationale Verbin-
       dungsbeamte ist der Hauptansprechpartner für die

       Agentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Agentur und

       die nationalen Verbindungsbeamten sorgen für eine

       enge gegenseitige Zusammenarbeit. Die Agentur über-

       mittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Ar-

       tikel 4 Absatz 1 erstellten Dokumente.“

  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

         „(3) Die administrativen Modalitäten der Zusammen-
      arbeit nach Absatz 2 müssen mit dem Unionsrecht ver-
      einbar sein und werden vom Verwaltungsrat auf der
      Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs an-
      genommen, nachdem die Kommission eine Stellungnah-
      me abgegeben hat. Erklärt sich die Kommission mit den

      Modalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom
      Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls
      in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
      aller Mitglieder angenommen.“
BGBl. 2021, Seite 1287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1287
 9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

                            „Artikel 9

              Zusammenarbeit mit dem Europarat
       Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität
    und einen Mehrwert zu gewährleisten, koordiniert die Agen-
    tur ihre Tätigkeiten, insbesondere bei ihrem Jahres- und
    ihrem Mehrjahresarbeitsprogramm und bei der Zusammen-
    arbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen
    des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Union nach
    dem Verfahren des Artikels 218 AEUV ein Abkommen mit
    dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit
    zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Das
    Abkommen sieht die Entsendung einer unabhängigen

    Persönlichkeit in den Verwaltungsrat und den Exekutiv-

    ausschuss der Agentur durch den Europarat nach den

    Artikeln 12 und 13 vor.“

10. Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

   „a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für die nach Artikel 5a zu
       verabschiedenden Jahres- und Mehrjahresarbeitspro-
       gramme zu unterbreiten,“.
11. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        i)   der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

                „(1) Dem Verwaltungsrat gehören Persönlichkei-

             ten mit fundierten Kenntnissen im Bereich der

             Grundrechte und angemessener Erfahrung in der

             Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder

             privaten Sektors, einschließlich Kompetenzen in den

             Bereichen Verwaltung und Haushalt wie folgt an:“

        ii) folgender Unterabsatz wird angefügt:

             „Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Euro-

             parat streben im Verwaltungsrat eine ausgewogene
             Vertretung von Männern und Frauen an.“

    b) die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

           „(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertre-
        tenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre.
        Ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied
        kann für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit
        wiederernannt werden.

           (4) Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todes-
        fall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stell-
        vertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zu-
        rücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein
        stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der
        Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt
        zurück und setzt die Kommission und den Direktor hier-
        von in Kenntnis. In anderen Fällen als dem der normalen
        Neubesetzung ernennt die betreffende Partei für die
        noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder
        stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt
        auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mit-
        glied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwal-
        tungsrat aufgrund eines Vorschlags eines Drittels seiner
        Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission fest-
        stellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende
        Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger
        erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jah-
        re, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stell-
        vertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf

        Jahren ausgedehnt werden.

           (5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und
        seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden
        weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des
        Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchsta-
        be a des vorliegenden Artikels benannten Mitgliedern für
        die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.

   Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
   Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit von zwei
   Dritteln der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorlie-
   genden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungs-
   rats gewählt. Die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1
   genannten Mitglieder des Exekutivausschusses werden
   mit der Mehrheit der in Absatz 1 Buchstaben a und c
   des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Ver-
   waltungsrats gewählt.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   i)   Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
        „a) Er nimmt die Jahres- und Mehrjahresarbeitspro-
            gramme der Agentur an;

        b) er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e

           und g genannten Jahresberichte an, wobei er in

           dem letztgenannten Bericht insbesondere die

           erzielten Ergebnisse mit den in den Jahres- und
           Mehrjahresarbeitsprogrammen vorgegebenen
           Zielen vergleicht;“.

   ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
        „e) er übt gemäß den Absätzen 7a und 7b des vor-
            liegenden Artikels gegenüber dem Personal der
            Agentur die Befugnisse aus, die der Anstel-

            lungsbehörde beziehungsweise der Einstel-
            lungsbehörde mit dem Statut der Beamten der
            Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und

            den Beschäftigungsbedingungen für die sonsti-

            gen Bediensteten der Union (im Folgenden „Be-

            schäftigungsbedingungen“) – beide festgelegt

            durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)

            Nr. 259/68 des Rates* – übertragen wurden

            („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

        * ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.“

   iii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:

        „i)   er nimmt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des
              Statuts die Durchführungsbestimmungen zum

              Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen
              an;“
   iv) die folgenden Buchstaben werden angefügt:

        „m) er verabschiedet eine Sicherheitsstrategie, ein-
            schließlich Vorschriften für den Austausch von
            EU-Verschlusssachen;

        n)    er verabschiedet Vorschriften zur Vermeidung
              von und zum Umgang mit Interessenkonflikten
              seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des wis-
              senschaftlichen Ausschusses;
        o)    er verabschiedet die in Artikel 4 Absatz 1 Buch-
              stabe h genannte Kommunikationsstrategie und
              aktualisiert sie regelmäßig.“

d) die folgenden Absätze werden eingefügt:
     „(7a) Der Verwaltungsrat fasst nach Artikel 110 Ab-
   satz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der
   Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der
   Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedin-
   gungen, mit dem er die einschlägigen Befugnisse der
   Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt und die
   Voraussetzungen festlegt, unter denen diese Eigentums-
   übertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor ist
   befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.

      (7b) Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern,

   kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertra-
   gung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den
   Direktor sowie die von dem Direktor vorgenommene
   Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend
   aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie
   einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bedienste-
   ten als dem Direktor übertragen.“
BGBl. 2021, Seite 1288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1288
    e) die Absätze 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

           „(8) In der Regel werden die Beschlüsse des Verwal-

        tungsrats mit der Mehrheit aller Mitglieder gefasst. Die

        in Absatz 6 Buchstaben a bis e, g, k und l genannten Be-

        schlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln al-

        ler Mitglieder gefasst. Die in Artikel 25 Absatz 2 genann-

        ten Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Jedes
        Mitglied des Verwaltungsrats oder in seiner Abwesenheit
        das stellvertretende Mitglied verfügt über eine Stimme.
        Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
        den Ausschlag. Die vom Europarat entsandte Persön-
        lichkeit kann nur an der Abstimmung über die in Ab-
        satz 6 Buchstaben a, b und k genannten Beschlüsse
        teilnehmen.
           (9) Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft
        der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein.
        Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende aus
        eigener Initiative oder auf Antrag der Kommission oder
        mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwal-
        tungsrats ein.
           (10) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsit-
        zende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Di-
        rektor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfra-
        gen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als
        Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevan-
        ter Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie
        anderer in den Artikeln 8 und 9 genannter internationaler
        Stellen können den Sitzungen auf Einladung des Exeku-
        tivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.“
12. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

                           „Artikel 13

                      Exekutivausschuss
      (1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivaus-
    schuss unterstützt. Der Exekutivausschuss überwacht die
    notwendigen Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fas-
    senden Beschlüsse. Insbesondere prüft er Haushalts- und
    Personalangelegenheiten.

      (2) Der Exekutivausschuss nimmt ferner folgende Aufga-
    ben wahr:
    a) Er überprüft das in Artikel 5a genannte Programmpla-
       nungsdokument der Agentur auf der Grundlage des vom
       Direktor ausgearbeiteten Entwurfs und legt es dem Ver-
       waltungsrat zur Annahme vor;

    b) er überprüft den Entwurf des Jahreshaushaltsplans der
       Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme
       vor;
    c) er überprüft den Entwurf des Jahresberichts über die Tä-
       tigkeiten der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat
       zur Annahme vor;

    d) er nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die
       Agentur an, die unter Berücksichtigung von Kosten und
       Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen in einem an-
       gemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und
       sich auf einen vom Direktor ausgearbeiteten Entwurf
       stützt;
    e) er sorgt für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststel-
       lungen und Empfehlungen, die sich aus den internen
       oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie
       aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für
       Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der Europäischen
       Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben;

    f) unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Ar-
       tikel 15 Absatz 4 berät und unterstützt er diesen bei der

       Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zur
       Verstärkung der Aufsicht über die Verwaltung und Haus-
       haltsführung.

           (3) Soweit aus Gründen der Dringlichkeit notwendig,
        kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwal-

        tungsrats vorläufige Beschlüsse fassen, auch über die

        Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstel-

        lungsbehörde unter den in Artikel 12 Absätze 7a und 7b

        genannten Voraussetzungen und über Haushaltsange-

        legenheiten.

           (4) Dem Exekutivausschuss gehören der Vorsitzende
        und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungs-
        rats, zwei weitere vom Verwaltungsrat nach Artikel 12
        Absatz 5 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats und
        einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat
        an.
        Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Per-
        sönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschus-
        ses beiwohnen.
           (5) Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden
        einberufen. Er kann auch auf Antrag eines seiner Mitglie-
        der einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit
        der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vom Euro-
        parat entsandte Persönlichkeit kann an der Abstimmung
        über Punkte teilnehmen, die Beschlüsse betreffen, bei
        denen sie nach Artikel 12 Absatz 8 im Verwaltungsrat
        stimmberechtigt ist.
           (6) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exeku-
        tivausschusses ohne Stimmrecht teil.“

13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
           „(1) Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zu-
        sammen aus elf unabhängigen und in Grundrechts-
        fragen hoch qualifizierten Personen mit angemessenen
        Kompetenzen in wissenschaftlicher Qualitäts- und For-
        schungsmethodik. Im Anschluss an ein transparentes
        Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren und nach
        Konsultation des zuständigen Ausschusses des Euro-
        päischen Parlaments ernennt der Verwaltungsrat die elf
        Mitglieder und genehmigt eine in der Rangfolge der
        Eignung aufgestellte Reserveliste. Im wissenschaftlichen
        Ausschuss sorgt der Verwaltungsrat für eine ausgewo-
        gene geografische Vertretung und strebt eine ausgewo-
        gene Vertretung von Männern und Frauen an. Mitglieder
        des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des
        wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die detaillierten
        Ernennungsbedingungen für den wissenschaftlichen
        Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Arti-
        kel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt.“

    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
           „(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschus-
        ses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veran-
        lassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an
        der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch
        ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängig-
        keit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und
        setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kennt-
        nis. Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat auf Vor-
        schlag eines Drittels seiner Mitglieder oder der Kommis-
        sion erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben
        ist, und die Ernennung der betreffenden Person wider-
        rufen. Der Verwaltungsrat ernennt die nach der Rangfol-
        ge erste verfügbare Person auf der Reserveliste für die
        verbleibende Amtszeit. Ist die verbleibende Amtszeit
        kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen
        Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausge-
        dehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Web-
        site die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Aus-
        schusses und aktualisiert sie regelmäßig.“

    c) in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

        „Der wissenschaftliche Ausschuss berät den Direktor
        und die Agentur zu der wissenschaftlichen Forschungs-
BGBl. 2021, Seite 1289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1289
        methodik, die in der Arbeit der Agentur angewendet
        wird.“

14. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

             „(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.
        Während der letzten zwölf Monate des Fünfjahreszeit-
        raums führt die Kommission eine Bewertung durch, um
        insbesondere Folgendes zu prüfen:
        a) die Leistung des Direktors;
        b) die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der
           kommenden Jahre.

        Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission
        unter Berücksichtigung der Bewertung die Amtszeit des
        Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

        Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parla-

        ment und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des
        Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb
        eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwal-

        tungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert

        werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Euro-
        päischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und
        Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
        Wird seine Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direk-
        tor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
             (4) Der Direktor ist verantwortlich für

        a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Auf-
           gaben, insbesondere für die Ausarbeitung und Ver-
           öffentlichung der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchsta-
           ben a bis h erstellten Dokumente in Zusammenarbeit
           mit dem wissenschaftlichen Ausschuss;
        b) die Erstellung und Durchführung des in Artikel 5a ge-
           nannten Programmplanungsdokuments der Agentur;

        c) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;

        d) die Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten
           Beschlüsse;

        e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur
           nach Artikel 21;

        f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwa-
           chung und Bewertung der Leistung der Agentur im
           Hinblick auf deren Ziele nach fachlich anerkannten
           Normen und Leistungsindikatoren;

        g) die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Weiterver-
           folgung der Schlussfolgerungen rückblickender Be-
           wertungen zur Beurteilung der Leistung von Pro-
           grammen und Tätigkeiten, die mit erheblichen
           Ausgaben verbunden sind, nach Artikel 29 der Dele-
           gierten Verordnung (EU) 2019/715;
        h) die jährliche Berichterstattung über die Ergebnisse
           des Überwachungs- und Bewertungssystems an

           den Verwaltungsrat;

        i)    die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrate-

              gie für die Agentur und ihre Vorlage beim Verwal-

              tungsrat zur Genehmigung;

        j)    die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaß-
              nahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder
              externer Prüfberichte und Bewertungen sowie zu
              Untersuchungen des OLAF und die Berichterstat-
              tung über die erzielten Fortschritte an die Kommis-

              sion und den Verwaltungsrat;

        k) die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbin-

           dungsbeamten;

        l)    die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, ein-
              schließlich der Koordinierung der Plattform für
              Grundrechte nach Artikel 10.“

    b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

           „(7) Im Falle von Fehlverhalten, unzulänglicher Leis-
        tung oder wiederholter oder schwerwiegender Unregel-
        mäßigkeiten kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit

        durch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage
        eines Vorschlags von zwei Dritteln seiner Mitglieder oder
        eines Vorschlags der Kommission seines Amtes entho-
        ben werden.“
15. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
       „(3) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8
    der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der
    Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauf-
    tragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäi-
    schen Union (Gerichtshof) erhoben werden.“

16. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

                           „Artikel 19

            Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten

      Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den

    Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.“

17. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
          „(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbescha-
        det anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Union aus
        dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan
        „Kommission“).“

    b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
       (7) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kom-
    mission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze
    für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus
    dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamt-
    haushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 314
    AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.“

18. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

                           „Artikel 24

                           Personal

       (1) Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gel-
    ten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie
    die von den Unionsorganen einvernehmlich erlassenen
    Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Be-
    schäftigungsbedingungen.

       (2) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäf-
    tigung nationaler Sachverständiger erlassen, die von den
    Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.“
19. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

                           „Artikel 26

                  Vorrechte und Befreiungen

       Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7

    über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

    ist auf die Agentur anwendbar.“

20. Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

       „(3) Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 263
    und 265 AEUV für Entscheidungen über Klagen zuständig,
    die gegen die Agentur erhoben werden.“

21. Artikel 28 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

      „(2) Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Be-

    rücksichtigung des Status jedes einzelnen Landes per Be-

    schluss über die in Absatz 1 genannte Beteiligung und die
    betreffenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbe-
    sondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Län-
    der im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur
BGBl. 2021, Seite 1290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1290
    angegeben, unter anderem in Bestimmungen über die Mit-
    wirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen,
    über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss
    muss mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit

    dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen vereinbar

    sein. Er sieht vor, dass das sich beteiligende Land eine un-

    abhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Per-

    sonen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benen-

    nen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den

    Verwaltungsrat entsenden kann. Auf Beschluss des Asso-

    ziationsrates kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3

    Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Land be-
    fassen, und zwar in dem Maße, in dem das für die schritt-
    weise Anpassung des betreffenden Landes an das Unions-
    recht erforderlich ist.

      (3) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission
    beschließen, Länder, mit denen die Union ein Stabilisie-
    rungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, ein-
    zuladen, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen.
    Wenn er das tut, gilt Absatz 2 entsprechend.“

22. Artikel 29 wird gestrichen.

23. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

    a) Der Titel erhält folgende Fassung:
        „Bewertungen und Überprüfung“.

    b) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

          „(3) Die Kommission gibt spätestens am … [fünf

        Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung]

        und danach alle fünf Jahre eine Bewertung in Auftrag,
        um insbesondere Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz
        der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten.

                                    Geschehen zu …

        Darin wird berücksichtigt, welche Standpunkte der Ver-
        waltungsrat und andere Beteiligte auf Unionsebene wie
        auf nationaler Ebene vertreten.

           (4) Im Rahmen jeder zweiten in Absatz 3 genannten

        Bewertung werden mit Blick auf die Ziele, das Mandat

        und die Aufgaben der Agentur auch die von der Agentur

        erzielten Ergebnisse bewertet. In der Bewertung kann

        insbesondere darauf eingegangen werden, ob das Man-

        dat der Agentur möglicherweise geändert werden muss,

        und auf die finanziellen Auswirkungen solcher Änderun-

        gen.

           (5) Die Kommission legt dem Verwaltungsrat die
        Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewer-
        tung vor. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerun-
        gen der Bewertung und erteilt der Kommission erforder-
        lichenfalls Empfehlungen für Änderungen an der Agentur
        sowie ihren Arbeitsmethoden und Aufgaben.

           (6) Die Kommission erstattet dem Europäischen Par-
        lament und dem Rat über die Ergebnisse der in Absatz 3
        genannten Bewertung und die in Absatz 5 genannten
        Empfehlungen des Verwaltungsrats Bericht. Die Ergeb-
        nisse der Bewertung und die Empfehlungen werden ver-

        öffentlicht.“
24. Artikel 31 wird gestrichen.

                            Artikel 2

                         Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröf-

fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

  Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
                                                       Im Namen des Rates
                                                           Der Präsident

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 II S. 1282. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7da18682617ff0dd….