§ 49 Form der Ausfertigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/49?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/49?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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